LG Aachen: Berufsbetreuer wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt – lebenslanges Berufsverbot
Garantenpflicht des Berufsbetreuers bei akuter Suizidgefahr
Das Landgericht Aachen hat am 11. März 2026 einen Berufsbetreuer wegen Totschlags durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Aktenzeichen: 52 Ks 401 Js 384/25 – 22/25). Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er eine als Suizidankündigung verstandene Nachricht nicht an die behandelnde Klinik weitergegeben und dadurch die Entlassungsentscheidung beeinflusst. Zusätzlich wurde ihm die Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer lebenslang untersagt.
Das Urteil ist für das Betreuungs- und Gesundheitswesen von Bedeutung, darf aber nicht pauschal verkürzt werden. Nicht jede fehlerhafte Entscheidung, unvollständige Kommunikation oder unzureichende Reaktion auf eine Krisenäußerung begründet zugleich eine strafrechtlich zu ahndende Handlung. Entscheidend sind vielmehr konkrete Feststellungen zur Garantenstellung, zur Erkennbarkeit und Aktualität der Gefahr, zur hypothetischen Kausalität, zum Vorsatz sowie zur fehlenden Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung und zur Tatherrschaft.
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