LG Aachen: Berufsbetreuer wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt – lebenslanges Berufsverbot
Garantenpflicht des Berufsbetreuers bei akuter Suizidgefahr
Das Landgericht Aachen verurteilte am 11. März 2026 einen Berufsbetreuer wegen Totschlags durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft zu vier Jahren Freiheitsstrafe (Aktenzeichen: 52 Ks 401 Js 384/25 – 22/25). Nach den Feststellungen der Kammer hatte er eine als Suizidankündigung verstandene Nachricht nicht an die behandelnde Klinik weitergegeben und dadurch die Entlassungsentscheidung beeinflusst. Zusätzlich wurde ihm die Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer lebenslang untersagt.
Die Entscheidung ist für das Betreuungs- und Gesundheitswesen von Bedeutung, darf aber nicht pauschal verkürzt werden. Nicht jede fehlerhafte Entscheidung, unvollständige Kommunikation oder unzureichende Reaktion auf eine Krisenäußerung begründet zugleich eine strafrechtlich zu ahndende Handlung. Entscheidend sind vielmehr konkrete Feststellungen zur Garantenstellung, zur Erkennbarkeit und Aktualität der Gefahr, zur hypothetischen Kausalität, zum Vorsatz sowie zur fehlenden Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung und zur Tatherrschaft.
Der Fall
Der Angeklagte war als Betreuer für eine junge, psychisch schwer erkrankte Frau bestellt. Zu seinem Aufgabenkreis gehörte insbesondere die Gesundheitssorge. Nach den Feststellungen des LG Aachen litt die Betreute an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie an einer Drogenabhängigkeit. Im September 2023 wurde sie nach einem mutmaßlichen Suizidversuch stationär in eine psychiatrische Fachklinik aufgenommen; zwei Tage später sollte über ihre Entlassung entschieden werden.
Am Morgen dieses Tages schrieb die Patientin ihrem Betreuer über WhatsApp, sie habe sich entschieden, „in das Universum zu kommen“, befinde sich an der niederländischen Grenze und wolle keine Hilfe. Darauf antwortete der Betreuer, dass er ihre Stärke bewundere, und bedankte sich dafür, sie kennengelernt zu haben. Das LG Aachen bewertete die Nachricht der später Verstorbenen als unmissverständliche Suizidankündigung, die auch der Betreuer hätte verstehen müssen. Seine Erklärung, die Patientin habe sich lediglich in eine „Drogen- und Spielwelt“ flüchten wollen, bewertete das Gericht als Schutzbehauptung.
Wenig später rief die behandelnde Ärztin den Betreuer an. Sie informierte ihn über den Anlass der Aufnahme und erklärte, dass über die Entlassungsfähigkeit der Patientin zu entscheiden sei. Die Entscheidung lag bei der Klinik; die Auffassung des Betreuers war nach den Feststellungen des LG Aachen jedoch eine wesentliche Informationsgrundlage für die ärztliche Beurteilung. Die Ärztin fragte nach potenziellen Gefährdungsaspekten und danach, ob ein sicherer Empfangsraum vorhanden sei. Der Betreuer verschwieg auf ihre Nachfrage den wenige Stunden zuvor geführten Chatverlauf, erklärte, frühere Suizidversuche seien lediglich appellativer Natur gewesen, und teilte mit, er sehe deshalb keine weitere Indikation für eine stationäre Behandlung. Ferner erklärte er wahrheitswidrig, die Betreute habe eine Adresse, an der sie sicher unterkommen könne. Anschließend meldete er sich erneut bei der Patientin und teilte ihr mit, er habe der Ärztin ihre Entlassung bestätigt, könne ihr aber „nicht mehr helfen“.
Nach den Feststellungen des LG Aachen wäre die Patientin bei Offenlegung der Nachricht nicht entlassen worden. Stattdessen wäre eine Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG oder des BGB beantragt worden. Bis zur richterlichen Entscheidung wäre die Patientin nach dieser Darstellung in der Klinik verblieben. Tatsächlich wurde sie entlassen. Noch am selben Abend nahm sie sich das Leben.
Schuldspruch und Rechtsfolgen
Das Landgericht sprach den Angeklagten gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB wegen Totschlags durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft schuldig. Nach Auffassung der Kammer lag der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Verschweigen der Suizidankündigung. Daneben benannte das Gericht ein mitkausales aktives Tun durch die wahrheitswidrigen Angaben und die bestärkenden Nachrichten an die Patientin. Bei der Strafzumessung nahm das LG Aachen einen unbenannten minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB an und setzte die Freiheitsstrafe auf vier Jahre fest. Zusätzlich wurde dem Verurteilten gemäß § 70 Abs. 1 StGB lebenslang untersagt, als beruflicher Betreuer tätig zu sein. Es handelte sich nicht um eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Warum nahm das LG Aachen eine Garantenpflicht an?
Um eine Strafbarkeit durch Unterlassen zu begründen, ist zunächst eine rechtliche Einstandspflicht erforderlich. Die Kammer sah den Angeklagten als Beschützergaranten im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB an. Ihm war unter anderem der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge übertragen worden. Nach den Feststellungen des LG Aachen war er deshalb verpflichtet, Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Betreuten abzuwenden. Nach Auffassung der Kammer gehörte hierzu im konkreten Fall, den behandelnden Ärzten alle für die Entlassungsentscheidung erheblichen Informationen mitzuteilen, insbesondere die als Suizidankündigung zu verstehenden Nachrichten.
Daraus folgt jedoch kein pauschaler Rechtssatz, wonach ein Betreuer stets sämtliche erhaltenen Informationen aus Gesprächen weitergeben müsste. Eine solche Pflicht könnte den übernommenen, auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Aufgabenkreis erheblich erschweren. Entscheidend war nach der Würdigung des LG Aachen vielmehr, dass die Ärztin den Betreuer konkret nach Gefährdungsaspekten befragte und dieser eine hierfür relevante Information verschwieg. Die medizinische Beurteilung lag nicht im Aufgabenbereich des Betreuers. Er war nach der Bewertung der Kammer aber ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidungskette und verpflichtet, eine umfassende und zutreffende Tatsachengrundlage zu schaffen.
Hypothetische Kausalität und bedingter Tötungsvorsatz
Für die Strafbarkeit eines unechten Unterlassungsdelikts muss die gebotene Handlung den konkreten Erfolg verhindert haben können. Nach dem allgemeinen Maßstab des BGH (Beschl. v. 09.03.2022 – 4 StR 200/21) muss das Gericht objektiv davon überzeugt sein, dass die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Auf der subjektiven Ebene genügt es, dass der Täter die Möglichkeit einer erfolgreichen Erfolgsabwendung durch sein Eingreifen erkennt.
Nach den Feststellungen des LG Aachen wäre die gebotene Informationserteilung im konkreten Fall erfolgreich gewesen. Bei Offenlegung des Nachrichtenverlaufs wäre die Patientin nicht entlassen worden; ihr Tod wäre damit jedenfalls an diesem Tag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Diese Feststellung betrifft die objektive hypothetische Kausalität und ist von der gesonderten Frage zu unterscheiden, welche Vorstellungen der Betreuer von der möglichen Erfolgsabwendung hatte.
Auch die subjektive Tatseite muss erfüllt sein. Der vom LG Aachen angenommene bedingte Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und ihn billigt oder sich zumindest mit ihm abfindet. Demgegenüber liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut. Nach dem BGH (Beschl. v. 09.03.2022 – 4 StR 200/21) muss sich der Vorsatz bei einem unechten Unterlassungsdelikt zudem auf die Umstände beziehen, die für die hypothetische Kausalität der gebotenen Rettungshandlung und die objektive Zurechnung maßgeblich sind. Die bloße Kenntnis einer Suizidankündigung führt daher nicht zwingend zu einem bedingten Tötungsvorsatz. Auch ein zur Gesundheitssorge verpflichteter Betreuer kann eine Gefahr unterschätzen oder auf eine Stabilisierung hoffen, ohne den Tod der betreuten Person zu billigen.
Im vorliegenden Fall stützte die Kammer die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nach ihrer Gesamtwürdigung auf mehrere Umstände: Der Verurteilte habe die Nachricht als Suizidankündigung verstanden, von dem vorangegangenen Suizidversuch zwei Tage zuvor gewusst und die akute Krise sowie das instabile Umfeld der Betreuten gekannt. Zudem bewertete das Gericht die Äußerung, er bewundere ihre „Stärke zu dieser Entscheidung“, als Bestärkung der von der Patientin getroffenen Entscheidung. Nach den Feststellungen des Gerichts ging die Initiative zum Verschweigen der Nachricht vom Betreuer selbst aus. Wegen der ihm verbleibenden Zeit zur Reflexion und der fehlenden Plötzlichkeit des Telefonats habe es sich nicht um eine Spontantat gehandelt. Ein konkretes Motiv stellte die Kammer zwar nicht fest; sie leitete die Billigung des Todes jedoch aus der Tathandlung und den Nachrichten ab.
Klinik, Drittverantwortung und Zurechnung
Der Betreuer wandte im Verfahren ein, es sei Sache der Klinik gewesen, die Suizidgefahr zu erkennen und die Patientin nicht zu entlassen. Die Entlassungsentscheidung habe nicht auf ihn delegiert werden dürfen. Diese Darstellung lässt jedoch unberührt, dass die Entscheidungszuständigkeit bei der Klinik lag. Das LG Aachen stellte nach seiner Würdigung darauf ab, dass die Angaben des Betreuers eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des letztentscheidungsbefugten Oberarztes bildeten.
Für die allgemeine Zurechnungsprüfung kann auf BGH, Beschl. v. 17.04.2024 – 6 StR 468/23, verwiesen werden: Danach unterbricht späteres deliktisches oder undeliktisches Verhalten Dritter die haftungsbegründende Kausalität nicht automatisch. Erforderlich ist vielmehr, dass die ursprüngliche Ursache verdrängt und eine neue, allein erfolgsbestimmende Ursachenreihe eröffnet wird. Das LG Aachen bewertete die hiesige Entlassungsentscheidung dahin, dass die vom Betreuer gesetzte Ursache im Wesentlichen fortwirkte und die Angaben des Betreuers für die Entscheidung maßgeblich waren.
Hervorzuheben ist zugleich, dass das Gericht bei der Würdigung der Aussagen der behandelnden Ärztin ausdrücklich berücksichtigte, dass diese ein eigenes Interesse daran haben konnte, ihr Handeln als vorschriftsmäßig darzustellen. Trotz dieser kritischen Prüfung schenkte die Kammer ihren Angaben Glauben. Die eigenständige fachliche Verantwortung der Klinik bleibt auch nach dieser Entscheidung ein relevanter Gesichtspunkt, insbesondere für die Rolle des Betreuers und das Gewicht seines Beitrags im Gesamtgeschehen.
Mittelbare Täterschaft
Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts; ein Beitrag hierzu ist daher grundsätzlich straflos. Anders kann es liegen, wenn die suizidale Person ihren Entschluss aufgrund eines Wissens- oder Verantwortlichkeitsdefizits nicht freiverantwortlich gebildet hat, der Hintermann dies erkennt und das Geschehen mit steuerndem Willen in den Händen hält. Für die Beurteilung der Freiverantwortlichkeit sind die konkreten Umstände der Entscheidungssituation maßgeblich. Eine psychische Erkrankung oder Intoxikation als solche beantwortet die Frage noch nicht.
Für eine freie Suizidentscheidung sind nach der im Urteil zugrunde gelegten Prüfung insbesondere folgende Gesichtspunkte relevant:
- die Fähigkeit, den eigenen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht zu handeln;
- die tatsächliche Informiertheit über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte;
- die Freiheit von unzulässiger Einflussnahme oder Druck;
- die Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Entschlusses.
Nach den Feststellungen des LG Aachen war die Patientin aufgrund der akuten depressiven Verstimmung, der aus der Borderline-Erkrankung resultierenden emotionalen Instabilität und der zuletzt akuten Drogenproblematik nicht in der Lage, eine realitätsgerechte Abwägung des Für und Wider einer Selbsttötung vorzunehmen. Ferner habe es an der inneren Festigkeit und Dauerhaftigkeit ihres Entschlusses gefehlt.
Freiverantwortlichkeit und Parallelwertung in der Laiensphäre
Nicht die psychiatrische Diagnose als solche schließt die Freiverantwortlichkeit aus. Entscheidend ist vielmehr, welche konkreten Auswirkungen die psychische Situation im Zeitpunkt der Selbsttötungsentscheidung auf die Fähigkeit hatte, eine autonome, realitätsbezogene und innerlich gefestigte Entscheidung zu treffen. Aus der bloßen Existenz einer Erkrankung folgt daher keine tragfähige Aussage über die Freiverantwortlichkeit.
Für den Vorsatz hinsichtlich einer fehlenden Freiverantwortlichkeit ist keine rechtstechnische Bewertung durch den Täter erforderlich. Er muss nicht selbst den Begriff „nicht freiverantwortlich” verwenden, sondern die tatsächlichen krankheits- oder intoxikationsbedingten Defizite und deren Bedeutung für die Einsichts- und Urteilsfähigkeit erfassen (BGH, Urt. v. 22.01.1981 – 4 StR 480/80; BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18).
Nach der Würdigung des LG Aachen ergab sich die erforderliche Kenntnis aus der dem Betreuer bekannten Vorgeschichte und der ihm im Telefonat mitgeteilten akuten Krise. Die Kenntnis der einzelnen Diagnosen aus den Betreuungsunterlagen hielt die Kammer hierfür nicht für erforderlich. Maßgeblich bleibt jedoch, ob der Täter die tatsächlichen Umstände und ihre Bedeutung für die Entscheidungsfähigkeit erfasst hat. Die Parallelwertung darf nicht auf die Kenntnis einzelner Fachbegriffe reduziert werden.
Tatherrschaft und Tatwille
Die fehlende Freiverantwortlichkeit ist für die Annahme mittelbarer Täterschaft notwendig, aber nicht hinreichend. Zusätzlich erforderlich sind eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft über das zum Tode führende Geschehen und ein steuernder Wille – dies ist in einer Gesamtwürdigung der Umstände zu bestimmen (BGH, Beschl. v. 29.01.2025 – 4 StR 265/24).
Die Kammer sah den Betreuer trotz seiner Abwesenheit am Ort des Suizids als „Zentralgestalt“ des Geschehens an. Er allein habe die fortbestehende akute Suizidalität gekannt und es in der Hand gehabt, durch Offenlegung der Nachricht die Entlassung zu verhindern. Bekräftigend wirkte nach der Auffassung des Gerichts zudem, dass der Betreuer die Patientin in ihrem Vorhaben bestärkte. Den Täterwillen leitete das LG Aachen aus dem eigenen Tatinteresse des Betreuers ab, die Betreute nach seinen Wertvorstellungen in den Suizid zu „entlassen“. Auch diese Bewertung ist als konkrete Würdigung des Einzelfalls und nicht als allgemeine Aussage über Berufsbetreuer zu verstehen.
Strafzumessung und Berufsverbot
Obwohl das LG Aachen ein vollendetes Tötungsdelikt feststellte, nahm es einen unbenannten minder schweren Fall nach § 213 StGB an. Maßgeblich war nach der Würdigung der Kammer das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit. Das Gericht bewertete die Abweichung vom gewöhnlichen Erscheinungsbild der Fälle als so erheblich, dass der Ausnahmestrafrahmen geboten erschien (vgl. BGH, Beschl. v. 26.08.2008 – 3 StR 316/08).
Zu Lasten des Betreuers berücksichtigte das Gericht nach den Feststellungen eine nachlässige innere Einstellung zum Schutzgut Leben und die erhebliche Belastung der Hinterbliebenen. Zu seinen Gunsten würdigte es unter anderem seine besondere Haftempfindlichkeit als erstmalig Inhaftierter, seine fehlende Vorbestrafung, die zusätzliche Belastung durch das Berufsverbot, seine mangels Anwesenheit vor Ort geringere unmittelbare Einwirkung auf das Geschehen sowie sein partielles Einräumen des objektiven Tatgeschehens. Von einer fakultativen Strafrahmenmilderung gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sah das Gericht ab, weil neben dem Unterlassen eine aktive Komponente enthalten gewesen sei.
Das lebenslange Berufsverbot für die Tätigkeit als Berufsbetreuer begründete das LG Aachen damit, dass der Betreuer die Tat unter grober Verletzung seiner Betreuungspflichten begangen habe und eine negative Gefahrenprognose bestehe. Die Kammer stützte dies auf die Schwere der Tat, eine nachlässige Arbeitspraxis, insbesondere die fehlende Befassung mit Betreuungsgutachten und ärztlichen Berichten, sowie darauf, dass keine kritische Auseinandersetzung mit der Tat erkennbar gewesen sei. Ein zeitlich beschränktes Verbot nach § 70 Abs. 1 S. 2 StGB hielt das Gericht nicht für ausreichend, weil kein bloßes „Augenblicksversagen“ vorgelegen habe.
Praktische Konsequenzen für Berufsbetreuer und Kliniken
Die Entscheidung gibt Anlass, Kommunikations- und Dokumentationsprozesse bei akuter Suizidgefahr zu überprüfen. Sie begründet keine individuelle Handlungsanweisung und ersetzt weder eine fachärztliche noch eine rechtliche Beratung. Die folgenden Punkte sind daher lediglich als allgemeine Orientierung zu verstehen:
- Auf ausdrückliche Rückfragen einer Klinik zu Gefährdungsaspekten sollten bekannte aktuelle Äußerungen der betreuten Person vollständig und ohne verharmlosende Verkürzung mitgeteilt werden.
- Sicherheitsrelevante Gespräche und Nachrichten sollten zeitnah, sachlich und nachvollziehbar dokumentiert werden, einschließlich Inhalt, Zeitpunkt, Empfänger und veranlasster Maßnahmen.
- Die eigene laienhafte Einschätzung des Betreuers sollte klar von der fachärztlichen Gefährdungsbeurteilung getrennt werden. Zweifel, Unsicherheiten und abweichende Einschätzungen sollten kenntlich gemacht werden.
- Betreuungsgutachten und vorliegende Befunde sollten zur Kenntnis genommen und bei der Kommunikation mit den behandelnden Personen angemessen berücksichtigt werden.
- Klinische Entlassungsentscheidungen sollten die erhobenen Informationen, die Einbindung weiterer Stellen und die Gründe der Entscheidung nachvollziehbar dokumentieren.
Fazit
Das Urteil des LG Aachen begründet keine allgemeine Strafbarkeit fehlerhafter Betreuung oder unvollständiger Kommunikation. Es verdeutlicht jedoch die erheblichen strafrechtlichen Risiken, die entstehen können, wenn eine konkrete Garantenstellung mit der Kenntnis einer aktuellen Suizidgefahr zusammentrifft und entscheidungserhebliche Informationen gegenüber der zuständigen Klinik vorenthalten werden. Die Entlassungsentscheidung bleibt dabei eine eigenständige fachliche Entscheidung der Klinik; nach den Feststellungen des LG Aachen können die Angaben eines Betreuers jedoch eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden.
Berufsbetreuer, aber auch Kliniken und Behandelnde, die mit vergleichbaren Konstellationen konfrontiert sind, benötigen gegebenenfalls frühzeitig eine auf das Medizinstrafrecht spezialisierte Strafverteidigung. FS-PP Berlin unterstützt bei der strafrechtlichen Bewertung von Garantenpflichten im Gesundheits- und Betreuungswesen sowie bei Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Ansprechpartner
Prof. Dr. Sebastian T. Vogel