Das Wettbewerbsregister nimmt seinen Betrieb auf
Mitteilungspflicht für Verfolgungsbehörden ab Dezember 2021
Bereits im Jahr 2017 hat der Bundestag das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verabschiedet, das die Einführung eines bundeseinheitlichen Wettbewerbsregisters vorsieht. In das Register eingetragen werden sollen bestimmte straf- und bußgeldrechtliche Entscheidungen (z.B. Verurteilungen und Strafbefehle wegen Korruptionsdelikten, Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB und Steuerhinterziehung). Das Register soll es öffentlichen Auftraggebern erleichtern, das Vorliegen zwingender oder fakultative Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123, 124 GWB im Rahmen von Vergabeverfahren zu prüfen.
Nachdem in den vergangenen Monaten die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen Bundeskartellamt als Registerbehörde, Strafverfolgungsbehörden, Bußgeldbehörden und öffentlichen Auftraggebern geschaffen worden sind, werden Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden ab dem 1. Dezember 2021 verpflichtet sein, eintragungsfähige Informationen an die Registerbehörde zu übermitteln. Beschuldigte und Unternehmen, die sich derzeit oder zukünftig gegen den Vorwurf einer nach dem WRegG eintragungsfähigen Straftat oder Ordnungsmäßigkeit verteidigen müssen, werden das Risiko einer Eintragung in das Wettbewerbsregister und den damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Vergabeverfahren berücksichtigen müssen (s. hierzu bereits unseren Beitrag aus November 2020).
Ab diesem Stichtag haben öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, Abfragen aus dem Wettbewerbsregister vorzunehmen. Ab dem 1. Juni 2022 wandelt sich diese Möglichkeit zu einer Pflicht zur Abfrage in Vergabeverfahren ab bestimmten Schwellenwerten. Grundsätzlich besteht eine Abfragepflicht ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 S. 1 WRegG). Ebenfalls ab dem 1. Juni 2022 sind Unternehmen und natürliche Personen berechtigt, Auskunft über sie betreffende Eintragungen in das Wettbewerbsregister zu verlangen.
Bis zu diesem „Voll-Betrieb“ des Wettbewerbsregisters ab Juni 2022 bleiben die Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Bundesländer und das Gewerbezentralregister bestehen.