Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen haben erhebliche Summen in die Verius-Immobilienfonds angelegt. Nach der aktuellen Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7880) entfallen auf elf bundesunmittelbare Krankenkassen rund 200 Millionen Euro in den Inhaberschuldverschreibungen Verius II und Verius III. Ob und in welchem Umfang diese Beträge zurückgeführt werden können, ist derzeit erheblich infrage gestellt.

Neben zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt stellt sich deshalb die Frage, welche strafrechtlichen Risiken für Anlageentscheider, Fondsanbieter und beratende Wirtschaftsprüfer bestehen.

Was ist im Verius-Fonds-Vorfall passiert?

Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen haben nach einer gemeinsamen Recherche von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung erhebliche Summen in sogenannten Verius-Immobilienfonds angelegt. Daneben haben andere Einrichtungen in vergleichbarer Größenordnung in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen investiert; hierbei handelt es sich rechtlich wie tatsächlich um einen eigenständigen, von den Verius-Fonds zu unterscheidenden Sachverhalt, der Gegenstand einer gesonderten aufsichtsrechtlichen Bewertung war und im Folgenden nicht behandelt wird.

Die genannten Einrichtungen erwarben Inhaberschuldverschreibungen einer Verbriefungsgesellschaft, ausgestaltet als festverzinsliches Wertpapier. Nach Angaben der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7880) handelte es sich zum Zeitpunkt des Erwerbs um börsennotierte Schuldverschreibungen gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die im Grundsatz zulässig waren.

Wirtschaftlich verbargen sich dahinter indes hochverzinsliche Immobilienfinanzierungen – nach ausdrücklicher Feststellung der Bundesregierung allerdings ohne Nachrangcharakter. Die Zinssätze bewegten sich zwischen 15 und 18,5 %, was auf ein erhebliches Risiko der zugrunde liegenden Finanzierungen hindeuten kann. Der Prospekt für Verius III wies zudem ausdrücklich auf das Risiko eines partiellen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals hin.

Die betroffenen Einrichtungen werfen der beklagten Einrichtung vor, sie gezielt über die Sicherheit der Anlage und deren Vereinbarkeit mit sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben getäuscht zu haben. Die Beklagte weist dies zurück und beruft sich auf eine umfassende Aufklärung durch den Prospekt und die Vertragsunterlagen.

Aufsichtsrechtlicher Hintergrund: Kenntnis und Prüfpraxis des PDK

Nach Angaben der Bundesregierung erlangte der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung (PDK) beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) im Jahr 2019 erstmals Kenntnis von der Investition einer Krankenkasse in die Inhaberschuldverschreibung Verius II. Konkrete Leistungsstörungen waren zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar; der PDK empfahl der betroffenen Kasse lediglich, ein „qualifiziertes Risikomanagement zu etablieren“.

In den Jahren 2020 bis 2022 waren die Verius-Inhaberschuldverschreibungen zudem Gegenstand von insgesamt vier Aufsichtsprüfungen des PDK. Ein im September 2023 vom BAS veröffentlichtes Rundschreiben mit detaillierten Vorgaben zur Besicherung betraf demgegenüber ausdrücklich nur immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen – einen von den Verius-Fonds zu unterscheidenden Sachverhalt.

Das seit 2023 geltende Verbot von Geldanlagen mit Nachrang im Insolvenzverfahren (§ 83 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB IV) ist auf die Verius-Fonds ohnehin nicht anwendbar, da es sich hierbei nach ausdrücklicher Feststellung der Bundesregierung gerade nicht um Nachranganleihen handelte.

Kommt eine Untreue gemäß § 266 StGB bei den Anlageentscheidern in Betracht?

Es ist restriktiv zu bewerten, ob eine strafbewehrte Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB gegeben ist. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert eine evidente und gravierende Pflichtverletzung der Vermögensbetreuungspflicht (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08). Folglich genügt nicht jede Abweichung von den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen der §§ 80 SGB IV, 78 Abs. 5 S. 2 SGB V. Erforderlich wäre vielmehr eine Pflichtverletzung, die sich nicht mehr durch den bei Kapitalentscheidungen bestehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum rechtfertigen lässt.

Dabei folgt die Vermögensbetreuungspflicht nicht direkt aus den soeben genannten Normen, sondern aus der Organstellung der Verantwortlichen gegenüber der jeweiligen Körperschaft. § 80 SGB IV und § 78 Abs. 5 S. 2 SGB V können den maßgeblichen Sorgfalts- und Entscheidungsmaßstab jedoch konkretisieren.

Der entscheidende Grundsatz: Prognosecharakter und Ermessen

Maßgeblich ist die Rechtsprechung zu Investitionsentscheidungen mit Prognosecharakter, ist mithin die Frage, ob die Risiken und Chancen auf Grundlage umfassender Informationen sorgfältig abgewogen wurden (BGH, Urt. v. 06.04.2000 – 1 StR 280/99). Die getroffenen Entscheidungen müssen durch sorgfältig dokumentierte Prozesse bewertet werden und nicht ex post durch die „Verlustbrille“ – alles andere wäre ein Rückschaufehler (sog. hindsight bias).

Diesen Grundsatz hat der BGH in seinem Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 auf unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgaben allgemein übertragen: Eine Pflichtverletzung liegt danach erst vor, wenn die Grenzen eines von Verantwortungsbewusstsein getragenen, allein am Unternehmenswohl orientierten und Chancen wie Risiken sorgfältig abwägenden Verhaltens deutlich überschritten sind. Auch interne Kompetenzregeln dürfen dabei nicht überschritten werden.

Fehlt eine detaillierte Dokumentation der Investitionsentscheidung, folgt daraus nicht automatisch eine strafbare Pflichtverletzung. Die Entscheidung ist vielmehr weiterhin nach den genannten Maßstäben zu beurteilen. Ob die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten wurde, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Von Bedeutung sind insbesondere folgende Fragen:

  • Welche Prüfungen haben die Verantwortlichen vor der Investitionsentscheidung vorgenommen?
  • Welche Informationen zum wirtschaftlichen Risiko und zur rechtlichen Zulässigkeit lagen vor?
  • Wurden externe Gutachten oder Stellungnahmen eingeholt?
  • Durften sich die Entscheidungsträger auf diese Gutachten verlassen?
  • Wurden die Entscheidungsprozesse und die Abwägung von Chancen und Risiken ausreichend dokumentiert?
  • Wurden interne Zuständigkeits- oder Genehmigungsvorgaben eingehalten?

Eine nachvollziehbare und möglichst zeitnah erstellte Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen spricht regelmäßig gegen eine gravierende Pflichtverletzung und kann auch gegen ein vorsätzliches Handeln sprechen.

Kommt für Fondsanbieter eine Strafbarkeit nach § 264a StGB in Betracht?

Neben einer möglichen Untreue der Anlageentscheider kann je nach Sachverhaltsaufklärung auch eine Prüfung des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB in Betracht kommen.

Die Vorschrift betrifft bestimmte Anlageformen und erfasst insbesondere unrichtige vorteilhafte Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, wenn diese Angaben für die Anlageentscheidung erheblich sind und sich an einen größeren Kreis von Personen richten.

Für die strafrechtliche Bewertung wäre daher nicht jede unzutreffende Einschätzung zur Sicherheit oder rechtlichen Zulässigkeit einer Anlage ausreichend. Zu klären wäre vielmehr, ob die maßgeblichen Verkaufs- oder Informationsunterlagen

  • das tatsächliche Risikoprofil der Anlage,
  • ihre wirtschaftliche Struktur,
  • die Art und Qualität der Besicherung oder
  • ihre rechtliche Einordnung

unzutreffend dargestellt haben. Ebenso wäre zu prüfen, ob wesentliche nachteilige Umstände verschwiegen wurden und ob die jeweilige Informationen für die Anlageentscheidung objektiv erheblich waren.

Auch die Aussage, eine Anlage sei mit sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben vereinbar oder als bestimmte Schuldverschreibung rechtlich zulässig, begründet nicht automatisch eine Strafbarkeit nach § 264a StGB. Maßgeblich wären unter anderem der genaue Inhalt der Aussage, der Zeitpunkt ihrer Abgabe, der Adressatenkreis, die zugrunde liegenden Informationen sowie die Kenntnis und der Vorsatz der handelnden Personen.

Soweit Informationen ausschließlich individuell gegenüber einzelnen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder Versorgungswerken abgegeben wurden, ist zudem genau zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen des § 264a StGB – insbesondere die Kommunikation gegenüber einem größeren Kreis von Personen – erfüllt sind. Je nach konkreter Gestaltung können daneben andere strafrechtliche, zivilrechtliche oder aufsichtsrechtliche Prüfungen relevant werden.

Eine abschließende strafrechtliche Bewertung ist auf Grundlage der derzeit öffentlich bekannten Informationen nicht möglich.

Können beratende Wirtschaftsprüfer strafrechtlich verantwortlich sein?

Auch für beratende Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsberatungsgesellschaften und sonstige externe Gutachter kann sich eine strafrechtliche Prüfung ergeben. Eine fehlerhafte, nachträglich nicht bestätigte oder wirtschaftlich unvorteilhafte Einschätzung führt jedoch nicht automatisch zu einer Strafbarkeit.

Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls:

  • Welche Informationen lagen dem Berater oder der Beraterin vor?
  • War die Prüfung vollständig und methodisch nachvollziehbar?
  • Wurden erkennbare Risiken angesprochen oder bewusst ausgeblendet?
  • Wurde der Prüfungsauftrag eingehalten?
  • War der Beraterin oder dem Berater bekannt oder zumindest in strafrechtlich relevanter Weise bewusst, dass die Beratung zur Umsetzung eines möglicherweise strafbaren Anlage- oder Täuschungskonzepts eingesetzt werden sollte?

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einer grundsätzlich zulässigen berufstypischen Beratung und einer vorsätzlichen Unterstützung fremder Straftaten. Für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe reicht es daher nicht ohne Weiteres aus, dass eine Beratung objektiv fehlerhaft war oder später von den Gerichten oder Aufsichtsbehörden anders bewertet wird. Erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der geförderten Haupttat und der eigenen Unterstützungsleistung (BGH, Urt. v. 22.01.2014 – 5 StR 468/12).

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein Berater ihm bekannte wesentliche Umstände bewusst verschweigt, eine rechtlich oder tatsächlich unvertretbare Darstellung gezielt absichert oder seine Expertise gerade dazu eingesetzt wird, ein strafbares Verhalten nach außen plausibel erscheinen zu lassen. Auch bei Rechtsgutachten hat der Bundesgerichtshof zwischen vertretbaren rechtlichen Bewertungen und bewusst unrichtigen oder unvollständigen Aussagen über die Rechtslage unterschieden (BGH, Urt. v. 07.07.2025 – 1 StR 484/24).

Ob diese Grundsätze auf einzelne Wirtschaftsprüfer oder Berater im Zusammenhang mit den hier beschriebenen Fondsanlagen anwendbar sind, lässt sich auf Grundlage der bislang öffentlich bekannten Informationen nicht abschließend beurteilen. Dafür müssten insbesondere die jeweiligen Aufträge, Prüfungsunterlagen, Kommunikation, Gutachten und Kenntnisse der beteiligten Personen ausgewertet werden.

Aktueller Verfahrensgang

Vor dem Landgericht Frankfurt sind derzeit mehrere zivilrechtliche Verfahren anhängig, unter anderem von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und der Kaufmännischen Krankenkasse KKH sowie eine weitere Klage dreier Einrichtungen des Gesundheitswesens mit einem Gesamtstreitwert in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags. Ein erster Verhandlungstermin ist für Dezember 2026 anberaumt.

Nach dem am 17. September 2026 öffentlich überprüfbaren Informationsstand waren keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bekannt.

Was sollten betroffene Einrichtungen jetzt tun?

Neben einer möglichen zivilrechtlichen Schadensdurchsetzung empfiehlt sich eine frühzeitige Aufarbeitung der eigenen Entscheidungsprozesse. Dadurch kann die persönliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisikolage der handelnden Organe besser eingeordnet werden.

Insbesondere sollten sämtliche Prüfberichte, Risikoanalysen, Beschlussvorlagen, Protokolle, Vertragsunterlagen, Prospekte, Gutachten und sonstige Kommunikationsunterlagen zusammengestellt und gesichert werden. Ihre Qualität und Vollständigkeit können für die spätere strafrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung sein.

Einzelne Organe sollten zeitnah rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre persönliche Haftungs- und Strafbarkeitslage prüfen zu lassen. Sollten Ermittlungen eingeleitet werden, ist eine frühzeitige Zusammenarbeit mit einer auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidigung unerlässlich, die zudem vertiefte Kenntnisse im Medizinstrafrecht hat.

Für betroffene Einrichtungen, Organmitglieder und Berater kann es deshalb angezeigt sein, die damaligen Entscheidungsprozesse und Unterlagen frühzeitig rechtlich aufzuarbeiten. FS-PP Berlin unterstützt bei der strafrechtlichen Bewertung komplexer Anlage- und Finanzsachverhalte sowie bei internen Untersuchungen und Ermittlungsverfahren.

Ansprechpartner
Prof. Dr. Sebastian T. Vogel