Strafverfahren wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haben meist einen tragischen Hintergrund – für alle Beteiligten. Besonders dramatisch sind Fälle, in denen Bäume um- oder Äste herabstürzen und Menschen verletzt oder gar getötet werden. Es finden dann stets Untersuchungen statt, wie es zu dem Unglück kommen konnte, insbesondere dann, wenn um das Ereignis herum kein Sturm tobte. Nicht immer handelt es sich dabei um einen schicksalhaften Verlauf; auch Menschen kann ein Vorwurf im Zusammenhang mit dem Unglück gemacht werden. Welche Fälle es gibt, warum es immer mehr werden dürften, wer warum von einem Strafverfahren betroffen sein und was man dagegen tun kann.

Bekannte Fälle

Es gibt zahlreiche Fälle von durch Ästen oder ganzen Bäumen verletzten Fußgängern, Rad- und Autofahrern; das Internet ist voll davon. Nicht immer weiß man, ob diese Fälle juristische Konsequenzen haben – manchmal aber schon.

Am 22. November 2012 stürzt eine 160 Jahre alte Rosskastanie (bei Windstille) in der Trierer Altstadt im Rautenstrauchpark um, wodurch eine 70-jährige Frau stirbt und ein 59 Jahre alter Mann schwer verletzt wird. Gegen einen Baumkontrolleur des Grünflächenamts, in der Presse auch als Baumprüfer der Stadt oder als Stadtgärtner tituliert, wird ermittelt, es wird ein Strafbefehl gegen ihn beantragt, den das Gericht nicht erlässt, vielmehr wird an drei Tagen vor Gericht verhandelt und er wird von dem Amtsgericht Trier zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.800,00 € ermittelt: 120 Tagessätze zu je 40,00 €, in eine Freiheitsstrafe umgerechnet wären das vier Monate. Damit geht der Amtsrichter über die Forderung der Staatsanwaltschaft (1.800,00 €) sogar noch hinaus. Sein Fazit: „Das war schlampig und verantwortungslos.“ Und: „Sie haben in unverantwortlicher Weise versagt.“ Hiergegen legt der Baumkontrolleur Berufung ein. Das Landgericht bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen, reduziert die Geldstrafe indes auf 50 Tagessätze zu je 30,00 €. Ein Grund für die Verurteilung: Der Kontrolleur habe nicht priorisiert und es unterlassen, gerade diesen Baum zu untersuchen. Die Reduzierung der Strafe: begründet das LG Trier damit, dass er nicht allein Schuld an dem Unglück gehabt habe. Bereits vor dem Unfall hatte der Leiter des Grünflächenamtes bei der Dezernatsleitung der Stadt Trier mehrfach auf personelle Engpässe in der Abteilung Baumpflege hingewiesen – ohne Erfolg. Ferner sei der Verurteilte seitens der Leitung des Grünflächenamtes nicht in seiner Tätigkeit kontrolliert worden. Auch habe ein anderer Mitarbeiter eine Untersuchung des Baumes durchgeführt und nichts unternommen. Letztlich sei der Baumkontrolleur seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung und er leide noch immer.

Im August 2017 im Hannoveraner Maschpark: Ein 31-Jähriger wird von einem herabfallenden Ast getroffen und tödlich verletzt. Es wird ein Ermittlungsverfahren geführt gegen „die Stadt“, wie es in der Presse heißt, also gegen Bedienstete der Stadt Hannover. Es wird bekannt, dass der Ast wohl zuvor schon einen Riss gehabt und unter Pilzbefall gelitten habe. Ein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Schäden an dem Ast von außen nicht zu erkennen gewesen seien. Auf einen neuerlichen Vortrag des Anwalts der Hinterbliebenen insbesondere zu dem Pilzbefall gibt es ein zusätzliches Gutachten: Danach hätte der Pilzbefall nicht gesehen werden können, selbst wenn, so die Staatsanwaltschaft, man den Baum am Tag vor dem Unfall angesehen hätte.

Am 28. Oktober 2019 im Berliner Grunewald: Ein 100 Jahre alter Spitzahorn fällt bei ruhigem Wetter auf ein Auto, in dem ein Ehepaar sitzt – die 40-jährige Frau erliegt wenig später ihren schweren Kopfverletzungen. Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen einen Revierförster, das sie wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts einstellt. Auf eine Beschwerde der Nebenklage an die Generalstaatsanwaltschaft wird das Verfahren wiederaufgenommen und es kommt zur Anklage gegen den Revierförster. In erster Instanz vor dem Amtsgericht wird er freigesprochen, auch (nach einer Berufung der Nebenklage) in zweiter Instanz vor dem Landgericht.

Im Juli 2021 in Augsburg: Ein 23 Meter hoher Ahornbaum fällt auf einem Spielplatz um und trifft eine Wippe. Eine Mutter und ihre 20 Monate alte Tochter werden schwer verletzt; das Mädchen stirbt später in der Augsburger Uniklinik. Es wird seitens der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl beantragt und von dem Amtsgericht erlassen gegen einen Baumkontrolleur (Vorwurf: fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung), der den betreffenden Baum 14 Monate vor dem Unglück untersucht und nichts festgestellt habe. Der Vorwurf der Anklage: Der Baumgutachter habe bei dem schräg wachsenden Baum trotz Hinweises auf einen Pilzbefall keine weitere Untersuchung veranlasst; wäre das geschehen, hätte er (so die Staatsanwaltschaft) erkennen können, dass die Standsicherheit des Ahorns nicht mehr gegeben gewesen sei. In dem Strafbefehl festgesetzt wird eine sog. Verwarnung mit Strafvorbehalt, also eine „Geldstrafe auf Bewährung“. Der verteidigte Baummitarbeiter legt Einspruch gegen den Strafbefehl ein. In der dann vor dem Amtsgericht Augsburg anberaumten Hauptverhandlung wird der Baumgutachter am 25. September 2023 freigesprochen, nachdem in der Hauptverhandlung drei Baumgutachter ausgesagt haben, alle mit einem unterschiedlichen Ergebnis (Az.: 401 Js 139 144/21(2)).

Im Juni 2023 in Weißenohe im Landkreis Forchheim in Oberfranken: Eine wandernde Familie wird am Fronleichnamstag bei einem Spaziergang an der Lillach von einer umfallenden Esche, die auf einem angrenzenden Privatgrundstück steht, getroffen, ein Achtjähriger überlebt den Unfall nicht, seine Mutter und seine Schwester werden verletzt. Die Staatsanwaltschaft Bamberg leitet ein Ermittlungsverfahren ein: gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem der umstürzende Baum stand – dieser habe sich einer „Verletzung von Verkehrssicherungspflichten“ schuldig gemacht – und gegen den Bürgermeister von Weißenohe, weil der Weg zu einem Wald führt und durch seine Widmung womöglich auch Pflichten des Bürgermeisters ausgelöst worden seien. Es kommt zur Anklage zum Schöffengericht Forchheim, das indes jedenfalls bis zum 4. April 2025, 22 Monate nach dem Unglück, noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat.

Im September 2023 im Würzburger Ringpark: Eine 20 Meter hohe Buche stürzt um; eine Frau wird leicht verletzt, eine weitere stirbt noch am selben Tag. Die Staatsanwaltschaft Würzburg nimmt Ermittlungen auf gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Ein Gutachter wird beauftragt und kommt zu dem Ergebnis, dass das Umstürzen des Baumes nicht vorherzusehen und ein tragischer Einzelfall gewesen sei. Im Dezember 2023 stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein. Das Umstürzen des Baumes sei „als tragische Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos anzusehen“.

Im Mai 2025 in Düsseldorf: Ein großer Baum (15 Meter hoch, Stammumfang ca. 60 cm), stürzt auf zwei fahrende Autos, deren Fahrer sich indes selbst befreien können und von denen einer „nur“ leichte Verletzungen davonträgt. Der Baum war von dem Brandkrustenpilz befallen, was zu dem Sturz geführt habe. Ein externer Sachverständiger wird ein Gutachten zu dem Schaden erstellen. Ob ein Strafverfahren geführt wird, ist diesseits nicht bekannt.

Zuletzt am 11. Juni 2025 (ein Tag vor Verfassen dieses Beitrags) fällt in Brandenburg ein Baum auf ein fahrendes Auto. Die Fahrerin ist nur leicht verletzt.

Warum das Problem virulenter wird

Wiewohl so mancher Nullchecker in AfD-Uniform und andere Wissenschafts- wie Realitätsfeinde ihn leugnen, gibt es ihn in der echten Welt doch: den menschengemachten Klimawandel. Die damit einhergehenden häufigeren höheren Temperaturen, Dürrephasen, zunehmende Trockenheit, Hitzestress begünstigen ein Baumsterben. Ferner Schädlingsbefall (Stichwort nur: Borkenkäfer, der im Übrigen auch befördert wird durch Trockenheit und Hitze) sowie Pilzbefall (Riesenporling, Brandkrustenpilz u. a.) setzen Bäumen ebenso zu. Bäume können dann eher morsch oder nur weniger standsicher werden und umstürzen oder es brechen „nur“ Äste ab, von Stürmen oder Extremwetterereignissen ganz abgesehen.

Treffen diese Umstände auf Personalmangel oder sonstige Ressourcenprobleme in den Gemeinden, Kommunen oder Städten, kann eine reduzierte Baumstatik unerkannt bleiben und die Sicherheit der Menschen, ihrer Häuser und ihres sonstigen Besitzes beeinträchtigen – sowohl auf Waldwegen, an Alleen und in den Dörfern und Städten selbst.

Die juristischen Probleme und wen das alles betrifft

Es ist die Krux der fahrlässigen Erfolgsdelikte: Ob ein und dasselbe Verhalten straflos oder strafbar ist, hängt häufig vom Zufall ab. Die oben beschriebenen Fälle sind nicht die einzigen, in denen irgendwo in Deutschland Bäume oder Äste um- bzw. herabgefallen sind und die Möglichkeit besteht, dass die Gefahr vorher hätte erkannt und deren Realisierung verhindert werden können. Dann kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, ein Bußgeld verhängt werden, wenn überhaupt, aber nicht mehr. Ihre strafrechtliche Relevanz erhalten solche Sachverhalte dadurch, dass schicksalhaft just in diesem Moment ein Mensch den Waldweg entlangläuft oder nahe des Baumes steht oder mit seinem Fahrzeug die Straße befährt und getroffen wird.

Der dann erhobene Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder Tötung (§ 222 StGB) durch Unterlassen resultiert meist aus der Annahme, es wurden Verkehrssicherungspflichten verletzt. (Im Übrigen wird wohl in der Regel tatsächlich nur eine Fahrlässigkeit in Rede stehen, kein Vorsatz, weil niemandem in verantwortlicher Position gleichgültig sein wird, ob Menschen zu Schaden kommen. Liegt aber „nur“ Fahrlässigkeit vor, geht es auch vornehmlich um die Delikte am Menschen, weil eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist.)

Solche Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten können in fehlerhaften oder gar nicht erst beauftragten oder durchgeführten Baumgutachten oder Baumkontrollen bestehen, in zu späten Baumfällungen (obwohl mögliche Gefahren bekannt sind), in unterbliebenen Absperrungen oder in nicht rechtzeitigem Baumschnitt. Diese Fehler können die operative Ebene betreffen, ebenso aber auch die administrative.

Heißt: Als Beschuldigte kommen nicht nur Baumgutachter oder Revierförster in Betracht, sondern auch Mitarbeitende des Grünflächenamts, der Stadtverwaltung bis hin zu Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, wenn Aufgaben nicht hinreichend delegiert, organisiert, beschrieben werden und es dadurch z. B. zu einer Verantwortungsdiffusion oder zu allseitiger Verantwortungslosigkeit kommt.

Verteidigung und Compliance

Präventiv (um nicht das Wort Compliance zu nutzen) sind klare Verantwortlichkeiten zu regeln: Zuständigkeiten in sachlicher, funktioneller, persönlicher Hinsicht. Klare Delegationswege helfen, auch Ressourcenprobleme auf operativer Ebene besser zu erkennen, nach oben zurückzumelden und infolgedessen für Abhilfe zu schaffen oder zumindest klug zu priorisieren. Verantwortung werden Hauptverwaltungsbeamte nicht komplett los, die vertikale und die horizontale Arbeitsteilung helfen aber, auf die Arbeit anderer vertrauen zu dürfen.

Kommt es gleichwohl zu einem Unfall, ist eine frühestmögliche Verteidigung sinnvoll. Diese Verteidigung sollte nicht erst dann beginnen, wenn die Polizei konkret anfragt oder durchsucht oder Beschuldigte eine Beschuldigtenvorladung oder Beschuldigtenanhörung im Briefkasten haben, sondern schon vorher. So kann bereits die Stadt oder die Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Unfall passiert ist, mit anwaltlicher Hilfe frühzeitig Behördenkontakt herstellen und das Strafverfahren kooperativ begleiten oder sogar einzustellen helfen, ohne dass Mitarbeitende in den Fokus geraten. Sind Personen als Beschuldigte erfasst, ist eine frühe Individualverteidigung State of the Art.

Materiell-rechtlich geht es um Fragen des Standards und der anzuwendenden Sorgfalt, der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sowie der Quasikausalität und/oder des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs, also um die Frage, ob der Unfall bei einem anderen Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.

Prozessrechtlich geht es darum, auf ein gutes Gutachten hinzuwirken. Hier können Staatsanwältinnen, Gutachter und auch Strafverteidiger große Fehler begehen, die fatale Auswirkungen haben können. Ein guter Schriftsatz ist zwingend, um das Verfahren zu einem angemessenen und richtigen Ende zu führen.

Verfahrenspsychologisch gilt es zu beachten, dass in solchen Fällen ein Mensch verletzt worden oder gestorben ist. Zusammen mit dem Drang des Menschen zur Kausalitätserklärung und zum Strafen sowie der nicht nur theoretischen Möglichkeit von Rückschaufehlern kommen so weitere Unwägbarkeiten hinzu, denen es zu begegnen gilt.

FS-PP Berlin hat in solchem Kontext schon verteidigt.

Unser stetes Ziel: die Vermeidung einer Hauptverhandlung und einer Strafe. Und auch in solchen Fällen ist das in der Regel möglich.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer