Wirtschaftsstrafrecht
News
Keine Geldwäsche an ersparten Steuern
OLG Saarbrücken zum neuen Geldwäsche-Strafrecht
Wer durch Steuerhinterziehung zu wenig Steuern zahlt, weil die Steuer zu gering festgesetzt wird, kann sich nicht auch noch wegen Geldwäsche strafbar machen, wenn er die ersparten Aufwendungen zu verschleiern versucht. Unrichtige Angaben im Rahmen der Steuererklärung, die zu Erstattungen führen, erhöhen hingegen das Risiko, nicht nur wegen Steuerhinterziehung sondern auch wegen Geldwäsche strafbar zu machen.
Freispruch im Prozess um Betriebsratsvergütung bei VW
Landgericht Braunschweig spricht Personalverantwortliche von VW vom Verdacht der Untreue frei
Mit Urteil vom 28. September 2021 hat die 16. Große Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vier teils ehemalige Personalverantwortliche der Volkswagen AG freigesprochen (Az. 16 KLs 85/19). Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten zur Last gelegt, die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern des Unternehmens in den Jahren 2011 bis 2016 unter Missachtung der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu hoch bemessen zu haben, was zu einem Vermögensschaden auf Seiten der Volkswagen AG geführt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Wettbewerbsregister nimmt seinen Betrieb auf
Mitteilungspflicht für Verfolgungsbehörden ab Dezember 2021
Bereits im Jahr 2017 hat der Bundestag das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verabschiedet, das die Einführung eines bundeseinheitlichen Wettbewerbsregisters vorsieht. In das Register eingetragen werden sollen bestimmte straf- und bußgeldrechtliche Entscheidungen (z.B. Verurteilungen und Strafbefehle wegen Korruptionsdelikten, Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB und Steuerhinterziehung). Das Register soll es öffentlichen Auftraggebern erleichtern, das Vorliegen zwingender oder fakultative Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123, 124 GWB im Rahmen von Vergabeverfahren zu prüfen.
Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
Steuerstrafrechtliche Beratung und Begleitung sind notwendig
Der Ankauf von Steuerdaten-CDs, der Datenaustausch zu Airbnb-Vermietern, die Veröffentlichung der sog. „Pandora Papers“ – das Risiko, dass Finanzbehörden von bislang unentdeckten Fällen möglicher Steuerhinterziehung erfahren, wächst rasant. Potentiell Betroffene stehen vor der Frage, wie sie damit umgehen sollen. Das Gegenstück zur Hoffnung, dass der Kelch an einem vorübergeht, stellt die „Flucht nach vorn“ in Form der strafbefreienden Selbstanzeige dar. Selbstanzeigen unterliegen einem komplexen System negativer und positiver Wirksamkeitsvoraussetzungen. Sie stellen auch Experten regelmäßig vor erhebliche Schwierigkeiten. Sollte eine Selbstanzeige erwogen werden, sind neben der Beratung durch einen Steuerberater auch die anwaltliche Beratung und Begleitung des Prozesses im Hinblick auf strafrechtliche Risiken unbedingt angezeigt. Denn diese sind im spezifischen Steuerstrafrecht verortet, das nicht zur Kernkompetenz der Steuerberatung zählt.
Betrug durch Rückzahlung von Corona-Soforthilfen?
Zur Rechtslage bei Ermittlungsverfahren gegen Rückzahler der Corona-Soforthilfe
Wer Corona-Soforthilfen beantragt hatte, war in Not. Alles war beunruhigend. Alles war neu. Alles musste schnell gehen. Schnell stellten manche Unternehmen oder Selbstständige nach Auszahlung der Gelder aber fest, dass sie womöglich nicht (mehr) antragsberechtigt (gewesen) waren. Sie zahlten zurück. Und sind jetzt wieder in Not, weil LKA und Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Straftat ermitteln: Betrug.
Vermögensabschöpfung trotz Verfolgungsverjährung der Straftat vor Inkrafttreten der Neuregelung der Einziehungsvorschriften
Zum 1. Juli 2017 war die Neuregelung der Vorschriften zur Einziehung der aus Straftaten erlangten Vermögenswerte (§ 73 ff. StGB) in Kraft getreten. Diese sehen die Möglichkeit vor, in einem selbständigen Einziehungsverfahren auch dann aus Straftaten erlangte Vermögenswerte einzuziehen, wenn die Verfolgung der Straftat an sich wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021 (Aktenzeichen 2 BvL 8/1)entschieden, dass die in Artikel 316h EGStGB angeordnete Rückwirkung der Einziehungsvorschriften auch dann verfassungskonform ist, wenn hinsichtlich der zugrundeliegenden Straftat bereits vor dem 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Neuer Zeitplan für das Wettbewerbsregister
Chancen für die Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen
Im Juli 2017 wurden durch das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) die Grundlagen für die Einführung eines bundeseinheitlichen Wettbewerbsregisters geschaffen. Das Gesetz sah ursprünglich vor, dass das neue Register seinen Betrieb in dem Zeitpunkt aufnehmen sollte, in dem die Bundesregierung dies durch Rechtsverordnung anordnet. Wann das geschehen würde, war allerdings unklar, eine Ankündigung der Verordnung sah das Gesetz nicht vor und so mussten Unternehmen zuletzt damit rechnen, dass das Register jederzeit „scharf gestellt“ wird.
Nachdem sich allerdings gezeigt hat, dass die Umsetzung der im WRegG vorgesehenen Melde- und Auskunftspflichten das Bundeskartellamt als registerführende Behörde vor erhebliche technische und organisatorische Herausforderungen stellt, soll die Einführung des Wettbewerbsregisters nun gestaffelt und zeitlich gestreckt erfolgen. Unternehmen und Leitungspersonen, die sich einem Straf- oder Bußgeldverfahren ausgesetzt sehen, das zu einer Eintragung in das Wettbewerbsregister führen kann, müssen diesen neuen Zeitplan kennen, weil er unmittelbare Auswirkungen auf die Verteidigung haben kann.
Strafbarkeit bei verwaltungsakzessorischen Tatbeständen auch bei materieller Genehmigungspflicht
Der BGH hat eine folgenreiche Entscheidung getroffen: Wo ein Handeln ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe gestellt wird, ist der formale Mangel der Erlaubnis maßgebend, materielle Genehmigungsfähigkeit und sogar Genehmigungspflicht nützen nicht. Dramatische Auswirkungen über die Vermögensabschöpfung sind zu erwarten.
Corona – Strafrechtliche Risiken bei der Beantragung der Soforthilfe für Selbstständige und kleine Unternehmen
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise für Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Freiberufler haben sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesjustizministerium mit den Bundesländern auf ein Paket über Soforthilfen in Höhe von bis zu 50 Mrd. EUR geeinigt. Auf Grund der enormen Nachfrage darf davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung zumindest in Betracht gezogen werden wird.
OLG Oldenburg: Ethisch zu missbilligendes Verhalten als Fehlverhalten im Sinne von § 5 GeschGehG
Erste obergerichtliche Entscheidung zur Strafbarkeit nach neuem Recht
Am 21.05.2019 hat das OLG Oldenburg die erste obergerichtliche Entscheidung im Strafrecht zu dem im April 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz getroffen (Az. 1 Ss 72/19). Das OLG fasst sich zwar denkbar kurz, traf aber zwei relevante Feststellungen.
Es stellte zum einen fest, die Strafnorm des § 23 GeschGehG sei das gegenüber § 17 UWG mildere und damit auch rückwirkend anzuwendende Gesetz.
Zum anderen bestätigte das Gericht die in der Gesetzesbegründung angelegte Interpretation, dass ein von Whistleblowern aufzudeckendes berufliches oder sonstiges Fehlverhalten bereits im Falle eines ethisch zu missbilligenden Fehlverhaltens gegeben sei.