CBD, kurz für Cannabidiol, ist seit Jahren im Trend. Online-Shops, Apotheken, aber auch große Drogerieketten bieten ein reichhaltiges Sortiment an CBD-Produkten – nicht nur das beliebte CBD-Öl, auch Cremes, Kapseln, Tierfutter und sogar Schokolade. Von Konsumenten wird Cannabidiol für seine beruhigende und schmerzlindernde Wirkung bei geringem Nebenwirkungsrisiko geschätzt; Einzelhändler und Apotheker ergreifen die Chance auf Anteile an dem schnell wachsenden Markt. Doch der Umgang damit ist nicht frei von rechtlichen Nebenwirkungen.

Sind CBD-Produkte „legal“?

Der Hype um CBD wurde von Beginn an auch von rechtlicher Unsicherheit begleitet: Konsumenten halten aus Furcht vor der Staatsanwaltschaft Abstand von einem Kauf; große Drogerieketten haben aus Unsicherheit CBD-Produkte bereits aus ihrem Sortiment verbannt. Die Sorge ist nicht ganz unberechtigt: Anders, als manche Hersteller suggerieren, sind CBD-Produkte in Deutschland nicht per se „legal“. Welche Produkte das im Einzelnen betrifft, kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Grund dafür ist eine komplexe und im Fluss befindliche Entscheidungspraxis von Behörden und Gerichten. Hinzu kommt noch eine weitere Schwierigkeit, die vor allem Konsumenten und Händler vor Probleme stellt: Was draufsteht, muss noch lange nicht drin sein. Strafverfolgungsbehörden geben sich nicht in jedem Fall etwa damit zufrieden, welcher THC-Gehalt oder welche Einnahmeempfehlung auf einer Produktverpackung angegeben ist.

Betäubungs-, Arznei- oder Lebensmittel?

Bei CBD-Produkten treffen rechtliche Vorgaben aus ganz unterschiedlichen Bereichen aufeinander. Was etwa als CBD-Öl bezeichnet wird, kann aus rechtlicher Sicht ein Betäubungsmittel, ein Arzneimittel oder auch ein Lebensmittel sein. Die daraus folgenden strafrechtlichen Konsequenzen hängen von dieser Einordnung ab.

CBD-Produkte können Betäubungsmittel sein, wenn sie unter das BtMG fallen. Dies unterscheidet sich je nach Produkt und dessen Zusammensetzung. Für das verbreitete CBD-Öl gilt: Die Hanfpflanze einschließlich ihrer Pflanzenteile ist grundsätzlich ein Betäubungsmittel. Das gilt aber nicht für Pflanzenbestandteile (Farbstoffe, Harz, Öl). Durch die gängige CO2-Extraktion wird im Normalfall eine homogene Lösung gefertigt, die nur noch Pflanzenbestandteile, aber keine Pflanzenteile mehr enthält. Lassen sich noch Pflanzenteile in der Lösung feststellen, kommen Ausnahmeregelungen im BtMG in Betracht.

CBD-Produkte können aber auch unter das Arzneimittelrecht fallen, wenn sie ein sog. Funktions- oder Präsentationsarzneimittel sind. Vereinfacht zeichnen sich Funktionsarzneimittel durch eine medizinische Wirkung, Präsentationsarzneimittel durch eine therapeutische Aufmachung aus. Bislang war unklar, ob CBD-Produkte als Funktionsarzneimittel angesehen werden können, da die klinische Wirksamkeit als nicht hinreichend belegt angesehen wurde. Unter Verweis auf das BfArM haben nun aber das VG Köln sowie der VGH München CBD-Öle ab einem bestimmten CBD-Gehalt pauschal als Funktionsarzneimittel eingestuft, sofern das Produkt den Konsum von 18 mg pro Tag ermöglicht. Ob sich diese Rechtsprechung, die mit manch einer Behördenauffassung konfligiert, durchsetzt, bleibt abzuwarten; diese Frage ist im Falle eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens Ansatzpunkt für eine Verteidigung.

Im Hinblick auf Lebensmittel ist insbesondere von Bedeutung, ob das CBD-Produkt unter die Novel-Food-Verordnung fällt. Diese soll die Verkehrsfähigkeit von Produkten einschränken, die bislang in der EU nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Die fraglichen Produkte müssen vorab ein Zulassungsverfahren durchlaufen, in dem die gesundheitliche Unbedenklichkeit geprüft wird. Zur Einordnung als Novel Food wird auf einen Katalog der europäischen Kommission zurückgegriffen, der allerdings rechtlich nicht verbindlich ist. Das macht auch hier die Einordnung stark einzelfallabhängig – und diskutabel.

Tathandlung

Ist das fragliche Produkt ein Betäubungs-, Arznei- oder Lebensmittel, bedarf es für eine strafrechtliche Verfolgung auch einer Tathandlung. Für Konsumenten kommen insbesondere das „Inverkehrbringen“ (§ 96 Abs. 1 Nr. 5 AMG; § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG; § 3 NLV) und „Handeltreiben“ (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG; § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) in Betracht, im Vertrieb auch das „Verbringen“ (§ 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG; § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG) oder der „Großhandel“ (§ 96 Nr. 14 AMG). Vielen Konsumenten dürfte nicht bewusst sein, dass bereits jede Art von Besitz zum Zwecke des Ge- oder Verbrauchs für das „Inverkehrbringen“ ausreicht. Auf Verkäuferebene ist bereits die klassische Apothekentätigkeit als „Großhandel“ zu verstehen und damit nach § 96 Nr. 14 AMG strafbar.

Fazit

Wer als Apotheker, Einzelhändler oder Konsument die Vorteile des CBD-Trends für sich nutzen möchte, erkauft dies momentan mit einem gewissen rechtlichen Risiko. Denn Rechtsunsicherheit kann dazu führen, dass Behörden eher weitläufig ermitteln und auch Sachverhalte in den Blick nehmen, die eigentlich unbedenklich sind. Sollte ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden, bedarf es einer fundierten Verteidigung, die aus betäubungs-, arznei- und/oder lebensmittelrechtlicher Expertise wie auch aus strafrechtlicher Erfahrung schöpfen kann.

Zur Wahrheit gehört nämlich auch: Die komplexe Rechtslage eröffnet dem, der sie zu nutzen weiß, wirkungsvolle Verteidigungsansätze – vor allem gleich zu Beginn des Verfahrens. Für den, der sie vernachlässigt, kann CBD dann doch zu unerwünschten Nebenwirkungen führen.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel