Das Landgericht Hannover hat am 18. September 2026 einen Arzt aus Hannover vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Im Mittelpunkt stand die rechtliche Abgrenzung zwischen einer medizinisch indizierten palliativen Symptomkontrolle und einer gezielten Lebensbeendigung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass es nicht allein auf den Todeseintritt oder eine mögliche Lebensverkürzung ankommt, sondern auf Therapieziel, Patientenwillen, konkrete Durchführung und den Nachweis eines Tötungsvorsatzes.

Der Fall: Palliative Behandlung oder gezielte Tötung?

Gegen den Arzt war der Vorwurf erhoben worden, Patienten durch die Gabe von Schmerz- und Narkosemitteln oder das Abstellen lebenserhaltender Maschinen vorsätzlich getötet zu haben. Damit stellte sich die strafrechtliche Kernfrage, ob die Behandlung der Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen diente oder ob die Medikamente eingesetzt wurden, um den Tod gezielt herbeizuführen (zur Berichterstattung siehe NDR v. 18.09.2026).

Insbesondere in der Palliativmedizin können Medikamente zum Einsatz kommen, deren Wirkung erheblich ist. Ihre Verabreichung erfolgt mit dem Ziel, Schmerzen, Atemnot, Unruhe oder andere Symptome zu kontrollieren und die damit einhergehenden Leiden zu mildern. Dass eine Behandlung dabei möglicherweise die verbleibende Lebenszeit verkürzt, macht sie für sich genommen noch nicht zu einer strafbaren Tötung. Entscheidend ist, ob die Lebensverkürzung lediglich mögliche Nebenfolge einer indizierten Behandlung oder ihr bezwecktes Ergebnis war. Haben die Behandlungsmaßnahmen die Herbeiführung des Todes zwar mitverursacht, sind aber nicht deren Ziel gewesen, wird dies häufig als sogenannte „indirekte Sterbehilfe“ bezeichnet. Um rechtlich einordnen zu können, ob das ärztliche Verhalten diesem Bereich zuzuordnen oder strafrechtlich zu sanktionieren ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung der den Arzt leitenden Umstände.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Hannover sprach den Angeklagten frei. Damit entsprach es den jeweils in ihren Abschlussplädoyers gestellten Anträgen der Verteidigung (der Transparenz halber: FS-PP Berlin hat in diesem Fall nicht verteidigt) und der Staatsanwaltschaft. Nach der Beweisaufnahme konnte die Kammer keine hinreichenden Feststellungen zu einer vorsätzlichen Tötung treffen. Das Gericht ordnete das ärztliche Vorgehen der palliativen Behandlung zu und bewertete es als medizinisch korrekt.

Für eine Verurteilung wegen Mordes hätte nachgewiesen werden müssen, dass der Arzt den Tod der Patienten bewusst herbeiführen wollte. Der bloße Umstand, dass eine Behandlung möglicherweise lebensverkürzend wirken kann, reicht dafür nicht aus. Maßgeblich ist die innere Zielrichtung des behandelnden Arztes. Diese muss sich aus den Umständen des Einzelfalls tragfähig ableiten lassen.

Bei der Beweiswürdigung sind die Einlassung des Angeklagten, die Krankenunterlagen, die konkreten Behandlungsschritte, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten in einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Die Einlassung kann dabei – wie auch in diesem Prozess – ein besonders relevantes Beweismittel sein. Der angeklagte Arzt hatte glaubhaft versichert, dass es ihm nicht auf die Tötung an sich, sondern darauf ankam, seinen Patienten ein Sterben ohne Luftnot und Schmerzen zu ermöglichen. Ein vorsätzlicher Tötungsentschluss mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit ließ sich ihm durch andere Beweismittel nachweisen.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Palliativmedizin

Eine medizinisch indizierte palliative Symptomkontrolle zielt auf die Behandlung von Schmerzen, Atemnot, Unruhe oder anderen belastenden Beschwerden. Sie ist von einem gezielten lebensbeendenden Eingriff zu unterscheiden. Für die Abgrenzung kommt es nicht auf ein einzelnes Merkmal an, sondern auf das Zusammenspiel von Indikation, Therapieziel, Patientenwillen, konkreter Durchführung, Dosierung, Verlauf und Dokumentation.

Ebenso straflos, aber von der palliativen Symptomkontrolle zu unterscheiden, ist die Begrenzung oder der Abbruch einer nicht mehr gewünschten oder nicht mehr indizierten lebenserhaltenden Behandlung, wie bspw. bei dem Abstellen lebenserhaltender Maschinen. Maßgeblich ist dabei, ob die Entscheidung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und ob sie dazu dient, einem zum Tod führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Auch hierbei müssen die Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar festgehalten werden. Der Bundesgerichtshof hat für die Abgrenzung zwischen strafbarem Tötungsdelikt und gerechtfertigtem Behandlungsabbruch auf den Behandlungszusammenhang und das Therapieziel abgestellt. Ein Behandlungsabbruch oder eine Begrenzung der Behandlung kann danach rechtlich anders zu beurteilen sein als ein gezielter Eingriff, der den Tod außerhalb eines solchen Behandlungskontexts herbeiführen soll. Maßgeblich bleibt die konkrete Ausgestaltung der Handlung.

Eine indizierte Behandlung und ein dem Patientenwille entsprechender Behandlungsabbruch dürfen also nicht ohne Weiteres als gezielte Tötung eingeordnet werden. Stattdessen bedarf es einer Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Dies gilt erst recht, seit das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Bedeutung selbstbestimmter Entscheidungen am Lebensende im Jahr 2020 unterstrichen hat (BVerfG, Urt v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15).

Bedeutung der Entscheidung für Ärzte und Kliniken

Der Freispruch des Arztes aus Hannover zeigt, wie palliativmedizinische Entscheidungen strafrechtlich zu bewerten sind. Er macht deutlich, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht allein auf den Eintritt des Todes oder eine mögliche Verkürzung der Lebenszeit abstellen dürfen. Stattdessen kommt es maßgeblich auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an, die ausschlaggebend für das ärztliche Handeln waren.

Für Ärztinnen und Ärzte zeigt das Verfahren zugleich, wie wichtig eine sorgfältige und zeitnahe Dokumentation ist. Aus den Behandlungsunterlagen sollte nachvollziehbar hervorgehen, welche Symptome behandelt wurden, weshalb ein bestimmtes Medikament in welcher Dosierung eingesetzt wurde, wie der Patientenwille festgestellt worden ist und wie die Wirkung der jewei-ligen Maßnahme kontrolliert wurde.

Fazit

Der Freispruch des Landgerichts Hannover bestätigt die zentrale rechtliche Trennung zwischen zulässiger palliativer Leidenslinderung, einer am Patientenwillen ausgerichteten Behandlungsbegrenzung und strafbarer gezielter Tötung. Eine Behandlung am Lebensende ist nicht schon deshalb strafbar, weil sie möglicherweise lebensverkürzend wirkt. Strafrechtlich entscheidend bleiben das Therapieziel, die medizinische Indikation, der Patientenwille, die konkrete Durchführung und der sichere Nachweis eines vorsätzlichen Tötungshandelns.

Um an dieser Stelle die gebotene Differenzierung vornehmen zu können, bedarf es juristischen Scharfsinns und – sollte man selbst dem Vorwurf einer möglichen Strafbarkeit ausgesetzt sein – einer versierten Verteidigung, die bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren die entscheidenden Punkte zur Sprache bringt. Wie dieser Fall exemplarisch zeigt, kann damit auf eine präzise rechtliche Einordnung gedrungen werden, wodurch sich auch schwerwiegende Vorwürfe entkräften lassen können.

Ansprechpartner
Prof. Dr. Sebastian T. Vogel