Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 8. Januar 2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25 – die strafrechtlichen Grenzen für den Umgang mit staatlich beschafften Arzneimitteln konkretisiert. Im Mittelpunkt steht nicht ein klassischer Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen, sondern die Frage, ob eine Apothekerin durch den zweckwidrigen Weiterverkauf von Paxlovid den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat. Das Urteil ist deshalb für das Apothekerstrafrecht von besonderer Bedeutung: Es zeigt, dass aus speziellen Vertriebsregelungen eigenständige strafrechtliche Pflichten entstehen können.

Der Fall und das pandemiebedingte Abgaberegime

Die Angeklagte leitete zwei Apotheken. Anfang Januar 2023 ließ sie wiederholt größere Mengen Paxlovid bei Pharmagroßhändlern bestellen und genehmigte anschließend deren Weiterverkauf an gewerbliche Zwischenhändler. Diese legten keine ärztlichen Verschreibungen vor. Nach den Feststellungen des Gerichts wussten die Beteiligten zudem, dass das Arzneimittel ins Ausland weiterverkauft werden sollte.

Grundlage der Abgabe war ein pandemiebedingtes Sondervertriebssystem. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte Paxlovid zentral für die Versorgung der Bevölkerung beschafft. Die Apotheken waren als beauftragte Stellen in dieses Vertriebsregime einbezogen und durften die Arzneimittel aus den Beständen des Bundes beziehen und bevorraten. Die Abgabe war jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden: Paxlovid durfte grundsätzlich nur im Rahmen der vorgesehenen Versorgung und gegen Vorlage einer Verschreibung an Patienten abgegeben werden. Eine entgeltliche Weitergabe an gewerbliche Zwischenhändler und eine Verbringung ins Ausland waren nach der maßgeblichen Allgemeinverfügung untersagt.

Insgesamt wurden in acht Fällen 4.730 Therapieeinheiten Paxlovid aus dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft. Die Apothekerin, so das Urteil, habe die Geschäfte in den Apotheken gesteuert, ihr Mitarbeiter die Bestellungen organisiert, die Arzneimittel übergeben und die Barzahlungen entgegengenommen.

Die Entscheidung zur Untreue

Das Landgericht sah in dem Sondervertriebssystem eine Grundlage für eine Vermögensbetreuungspflicht der Apothekerin. Nach § 266 StGB macht sich wegen Untreue strafbar, wer eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem betreuten Vermögensinhaber einen Nachteil zufügt.

Nach Auffassung der Kammer waren die Apotheken nicht lediglich mit einer allgemeinen Aufgabe der Arzneimittelversorgung betraut. Ihnen war vielmehr ein besonderer Zugriff auf staatlich beschaffte und zweckgebundene Arzneimittelbestände eröffnet worden. Damit verbunden war die Pflicht, diese Bestände entsprechend dem vorgegebenen Versorgungszweck zu verwenden. Die Apothekerin hatte nach den Feststellungen eigenständig und weitgehend unkontrolliert Zugriff auf die Arzneimittel und war deshalb Adressatin dieser besonderen Pflichtenstellung.

Die Pflichtverletzung lag nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht bereits in der Bestellung bei den Pharmagroßhändlern. Die damaligen Regelungen erlaubten den Apotheken grundsätzlich eine unbegrenzte Bevorratung. Die Bestellung allein veränderte zunächst nur den Lagerort des Arzneimittels und war deshalb objektiv noch keine Untreuehandlung. Strafrechtlich entscheidend war die nachfolgende Abgabe ohne Rezept an gewerbliche Zwischenhändler außerhalb des vorgesehenen Vertriebswegs.

Den Vermögensnachteil berechnete die Kammer mit dem staatlichen Beschaffungspreis von 665,00 € pro Therapieeinheit. Insgesamt ergab sich daraus ein Betrag von 3.145.450,00 €. Mit dieser Berechnung weicht das LG Nürnberg-Fürth ausdrücklich vom LG Berlin I, Urteil vom 3. Dezember 2024 – 536 KLs 2/24, ab. Das Berliner Gericht hatte bei der Schadensberechnung unter anderem mögliche spätere Haltbarkeitsverluste und bilanzielle Wertminderungen berücksichtigt und deshalb einen deutlich niedrigeren Wert pro Therapieeinheit zugrunde gelegt. Das LG Nürnberg-Fürth lehnte diese kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung ab: Maßgeblich sei, dass die noch nicht abgelaufenen, zweckgebundenen Arzneimittel dem staatlichen Versorgungszweck entzogen worden seien. Die unterschiedliche Bewertung zeigt, dass die Schadensberechnung bei staatlich beschafften Arzneimittelbeständen ein eigenständiger und weiterhin diskussionsbedürftiger Aspekt der Untreue ist.

Unerlaubter Arzneimittelgroßhandel

Neben der Untreue bejahte das Landgericht einen vorsätzlichen unerlaubten Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG sowie das Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis nach § 96 Nr. 14 AMG. Die Abgabe größerer Arzneimittelmengen an Weiterverkäufer kann auch dann als Großhandel einzustufen sein, wenn der Täter formal als Apotheker auftritt. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit außerhalb des üblichen Apothekenbetriebs.

Der mitangeklagte Mitarbeiter wurde nicht wegen Untreue verurteilt, weil ihn nach Auffassung der Kammer keine entsprechende besondere Vermögensbetreuungspflicht traf. Eine Beihilfe zur Untreue scheiterte am fehlenden doppelten Gehilfenvorsatz. Wegen seiner maßgeblichen Rolle bei der Organisation und Durchführung der Verkäufe haftete er jedoch als Mittäter für die Arzneimitteldelikte.

Berufsverbot und offene Fragen

Die Apothekerin erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zusätzlich verhängte das Landgericht ein vierjähriges Berufsverbot. Nach § 70 StGB setzt diese Maßregel voraus, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher berufsbezogener Straftaten besteht. Bei erstmaliger Straffälligkeit gelten hierfür besonders strenge Anforderungen; außerdem ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung und eine mögliche Strafvollstreckung weitere Taten verhindern können.

Gerade insoweit erscheint die Entscheidung angreifbar. Zu vertiefen wäre gewesen, ob das Verhalten wesentlich durch die außergewöhnliche, pandemiebedingte Gelegenheit und das weitgehend unkontrollierte Sondervertriebssystem geprägt war oder tatsächlich auf eine fortbestehende berufliche Gefährlichkeit schließen lässt. Auch die bisherige beanstandungsfreie Berufsausübung, mögliche berufsrechtliche Folgen und die Frage, ob ein enger gefasstes Berufsverbot ausgereicht hätte, verdienen eine eigenständige Prüfung.

Auf diese und weitere Fragen zur Vermögensbetreuungspflicht, zur Schadensberechnung und zum Berufsverbot gehen Johannes Prozelle und Sebastian T. Vogel in ihrer gerade erschienenen Anmerkung in MedR 2026, 992 ein.

Fazit

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth macht deutlich, dass besondere Vertriebsregelungen für Arzneimittel auch eine eigenständige strafrechtliche Pflichtenstellung begründen können. Für Apotheker liegt das zentrale Risiko nicht erst in einer fehlerhaften Abrechnung, sondern bereits in der zweckwidrigen Verwendung und Weitergabe staatlich beschaffter Arzneimittel. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass bei Untreuevorwürfen und insbesondere bei einem Berufsverbot eine präzise Prüfung der Pflichtenstellung, der konkreten Tatbeiträge und der individuellen Wiederholungsgefahr unverzichtbar ist.

Ansprechpartner
Prof. Dr. Sebastian T. Vogel