Behandlungsfehlervorwürfe gegen Ärzte
Was die aktuelle Statistik des Medizinischen Dienstes wirklich zeigt
Kaum eine berufliche Situation belastet Ärztinnen und Ärzte so stark wie der Vorwurf, bei der Behandlung eines Patienten einen Fehler gemacht zu haben. Die am 20. August 2026 vorgestellte Jahresstatistik des Medizinischen Dienstes zur Begutachtung von Behandlungsfehlern im Jahr 2025 lässt sich auf den ersten Blick schnell so lesen, als bestätige sie ein flächendeckendes Versagen in der medizinischen Versorgung. Ein genauerer Blick auf die Zahlen zeigt jedoch ein differenzierteres Bild, das gerade für Ärztinnen und Ärzte von Bedeutung ist, wenn sie selbst mit einem Behandlungsfehlervorwurf oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert werden.
Die richtige Einordnung der Zahlen
Der Medizinische Dienst hat im Jahr 2025 bundesweit 11.735 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellt. Bereits diese Ausgangszahl verdient eine genauere Betrachtung, denn sie umfasst zunächst nur Verdachtsmeldungen von Versicherten, die von den Krankenjassen an den Medizinischen Dienst zur Prüfung weitgegeben wurden. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle, nämlich in 70,1 % der geprüften Vorgänge, wurde kein Behandlungsfehler festgestellt.
Von den verbliebenen 3.098 Fällen, in denen ein Behandlungsfehler mit einem Schaden festgestellt wurde, war der Fehler wiederum nur in 2.700 Fällen nach Einschätzung der Gutachter auch tatsächlich ursächlich für den eingetretenen Schaden. Diese Differenzierung ist entscheidend, denn ein unerwünschter Krankheitsverlauf oder ein ausbleibender Behandlungserfolg bedeutet sowohl medizinisch als auch rechtlich noch lange nicht, dass ein Behandlungsfehler vorliegt oder dass dieser Fehler den Schaden auch verursacht hat. Für die rechtliche Bewertung kommt es vielmehr auf die konkrete Behandlung, den zum Behandlungszeitpunkt geltenden medizinischen Standard, den eingetretenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden an.
Auch die Fachgebietsverteilung, wonach 29,6 % der Vorwürfe die Orthopädie und Unfallchirurgie betreffen, lässt nach ausdrücklicher Einschätzung des Medizinischen Dienstes selbst gerade keinen Rückschluss auf ein besonderes Sicherheitsniveau oder Fehlverhalten in diesem Fachgebiet zu. Die Häufung hängt vor allem damit zusammen, dass Patientinnen und Patienten Behandlungsergebnisse in diesem Bereich besonders unmittelbar mit ihren eigenen Erwartungen abgleichen können und Fehler bei operativen Eingriffen häufig leichter erkennbar sind.
Im Übrigen sind die Zahlen, auch wenn jeder Fall für sich ein Einzelschicksal sein mag, statistisch gesehen kein Grund zur Sorge: Im Jahr 2025 wurden in der bundesweiten Krankenhausstatistik rund 17,38 Millionen Operationen erfasst, die Kassenärztliche Bundesvereinigung spricht von 578 Millionen Behandlungsfällen pro Jahr in Arztpraxen. Auch wenn man diese Zahlen nicht einfach in eine Gleichung mit den 2.700 vom Medizinischen Dienst festgestellten Fälle einsetzen darf, relativiert sich dadurch doch das Bild, das die o. g. Zahlen auf den ersten Blick zeichnen.
Never Events und der Unterschied zum alltäglichen Behandlungsrisiko
Innerhalb der bestätigten Fehlerfälle wird mit den sog. Never Events eine besondere Unterkategorie gebildet. Darunter versteht man besonders schwerwiegende und nach dem medizinischen Standard eindeutig vermeidbare Ergebnisse wie bspw. Patientenverwechslungen, gravierende Medikationsfehler oder im Körper zurückgelassene Fremdkörper nach Operationen. Für das Jahr 2025 wurden 150 solcher Fälle registriert. Im Vorjahr waren es 134 Fälle. Diese Fallgruppe macht mit ca. 1,3 % aller geprüften Verdachtsmeldungen den weitaus kleinsten Teil des Gesamtaufkommens aus.
Für die rechtliche Bewertung eines einzelnen Behandlungsfalls ist diese Unterscheidung wichtig: Die überwiegende Mehrheit der geprüften und auch der bestätigten Behandlungsfehler betrifft gerade keine derart eindeutigen Fälle, sondern komplexe medizinische Grenzentscheidungen, bei denen retroperspektiv beurteilt werden muss, ob im damaligen Behandlungszeitpunkt der medizinische Facharztstandard eingehalten wurde. Diese Beurteilung ist regelmäßig alles andere als trivial und eröffnet erheblichen Raum für eine sachgerechte Verteidigung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, insbesondere wenn die nachträgliche Bewertung die konkreten Entscheidungs- und Behandlungsbedingungen im Zeitpunkt der Behandlung nicht ausreichend berücksichtigt (was häufig bei sog. Rückschaufehlern der Fall ist).
Die vom Medizinischen Dienst betonte Dunkelziffer und ihre Kehrseite
Der Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund, Dr. Stefan Gronemeyer, hat bei der Vorstellung der Statistik betont, dass die erfassten Fälle nur einen kleinen Ausschnitt des tatsächlichen Fehlergeschehens abbilden, und sich dabei auf wissenschaftliche Untersuchungen berufen, wonach es bei etwa 2 bis 4 % der stationären Behandlungen zu vermeidbaren Schäden komme.
Diese Einschätzung mag aus gesundheitspolitischer Perspektive nachvollziehbar sein. Sie darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie auf hochgerechneten Schätzwerten beruht und ihr für die Beurteilung des konkreten Einzelfalls keinerlei Aussagekraft zukommt. Für die Frage, ob im Einzelfall eine Sorgfaltspflichtverletzung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin vorlag, kommt es nicht auf statistische Häufigkeiten oder volkswirtschaftliche Schätzungen an, sondern ausschließlich auf eine sorgfältige, am medizinischen Standard zum Behandlungszeitpunkt orientierte Einzelfallprüfung.
Wenn aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes ein Ermittlungsverfahren wird
Für betroffene Ärztinnen und Ärzte ist besonders relevant, dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes zunächst ausschließlich dem sozialversicherungsrechtlichen Verhältnis zwischen Patient und Krankenkasse dient und für ein etwaiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet. Gleichwohl können Staatsanwaltschaften ein solches Gutachten zum Anlass nehmen, ein eigenes Ermittlungsverfahren einzuleiten.
In Betracht kommt vor allem der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB oder – in besonders schwerwiegenden Konstellationen – einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB. In der Jahresstatistik 2025 wurden 97 Fälle ausgewiesen, in denen der Behandlungsfehler zum Tod führte oder wesentlich dazu beitrug.
Entscheidend ist dabei, dass die strafrechtliche Prüfung eigenen Maßstäben folgt und ein eigenständiges rechtsmedizinisches oder fachärztliches Sachverständigengutachten voraussetzt. In diesem ist die Frage nach der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung, der individuellen Vorhersehbarkeit und der tatsächlichen Vermeidbarkeit des eingetretenen Verletzungs- oder Tötungserfolges gesondert und nach strafrechtlichen Maßstäben zu beantworten.
Ein im Verfahren des Medizinischen Dienstes erstelltes Gutachten liefert insoweit allenfalls einen ersten Anhaltspunkt, ersetzt aber keinesfalls die eigenständige strafrechtliche Würdigung, die im Zweifel zugunsten des Beschuldigten ausfallen muss. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass – ganz objektiv – solche Gutachten des Medizinischen Dienstes anderen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen folgen als die Beweisaufnahme im Strafverfahren, und es sollte – ganz vorsichtig – auch nicht aus dem Blick geraten, dass nicht immer auch die Sicht der Behandlerseite vollständig oder gleichgewichtig in ein solches Gutachten eingeflossen sein muss.
Wird ein Arzt mit einer Zeugenvernehmung oder gar einer Beschuldigtenladung konfrontiert, gilt es, von Beginn an besonnen zu handeln. Vorschnelle Stellungnahmen gegenüber Ermittlungsbehörden, Krankenhausträgern oder auch gegenüber dem betroffenen Patienten selbst können die spätere Verteidigungsposition erheblich beeinträchtigen, ohne dass ihnen ein entsprechender Nutzen gegenübersteht.
Als Beschuldigter steht dem Arzt ein umfassendes Schweigerecht zu. Zudem ermöglicht es die frühzeitige Einschaltung eines auf das Medizinstrafrecht spezialisierten Verteidigers, der das medizinstrafrechtliche Mandat übernimmt, regelmäßig, bereits im Ermittlungsverfahren durch Akteneinsicht und eine fundierte fachliche Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf zu nehmen, bevor sich eine einmal eingenommene Bewertung verfestigt.
Organisatorische Ursachen statt individuellem Versagen
Auffällig an der aktuellen Statistik ist zudem, dass rund zwei Drittel aller Vorwürfe die stationäre Versorgung betreffen, zumeist in Krankenhäusern. Im Jahr 2025 entfielen 7.633 der 11.735 begutachteten Vorwürfe auf die stationäre Versorgung; 4.073 Fälle betrafen den ambulanten Bereich.
Viele der dort untersuchten Fehlerkonstellationen lassen sich bei genauerer Betrachtung nicht auf das individuelle Fehlverhalten einer einzelnen Ärztin oder eines einzelnen Arztes zurückführen. Stattdessen basieren sie auf den strukturellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, etwa einer suboptimalen Personalauslastung, lückenhaften Übergabeprozessen oder fehlenden technischen Sicherungssystemen.
Auch die vom Medizinischen Dienst selbst geforderte Einführung verpflichtender Meldesysteme für Never Events zielt in diese Richtung: Sie erkennt an, dass die Vermeidung schwerwiegender Fehler in erster Linie eine Frage der Systemgestaltung ist und nicht allein individuelles ärztliches Verschulden voraussetzt.
Für die straf- und haftungsrechtliche Bewertung eines Einzelfalls bedeutet dies, dass stets sorgfältig zu prüfen ist, wem im konkreten Behandlungsgeschehen welche Sorgfaltspflicht oblag und ob ein etwaiges Organisationsverschulden von einem individuellen Vorwurf zu trennen ist.
Fazit
Auch wenn die Statistik des Medizinisches Dienstes in der medialen Berichterstattung zugespitzt dargestellt wird, lohnt sich für die betroffene Ärzteschaft ein nüchterner Blick auf die eigentlichen Zahlen: In der deutlichen Mehrheit der begutachteten Verdachtsfälle wurde kein Behandlungsfehler festgestellt. Selbst innerhalb der bestätigten Fälle handelt es sich nur in einem kleinen Teil um eindeutige und unstreitige Fehlerkonstellationen.
Wer als Ärztin oder Arzt mit einem Behandlungsfehlervorwurf, einer Vorladung als Zeuge oder einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, sollte dies als das nehmen, was es rechtlich zunächst ist: einen zu prüfenden Verdacht, dem mit rechtlichem Beistand sachlich und strukturiert begegnet werden kann, ohne dass daraus vorschnell eine Bestätigung eigenen Fehlverhaltens folgt. Eine frühzeitige, mit der medizinischen Materie vertraute anwaltliche Begleitung schafft dabei die Grundlage dafür, dass die eigene fachliche und persönliche Integrität im Verfahren angemessen zur Geltung kommt.
Ansprechpartner
Prof. Dr. Sebastian T. Vogel