Lehrer und Lehrerinnen – und Strafverfahren II
Obhutspflichten im Schwimmunterricht
Strafrechtliche Sanktionierungen von Pädagoginnen und Pädagogen häufen sich. Zwei Monate nach dem jüngst durch den BGH bestätigten Urteil wegen fahrlässiger Tötung an einer an Diabetes erkrankten Schülerin auf einer Schulfahrt nach London (News-Beitrag aus 03/2025) musste nunmehr das AG Konstanz aufgrund eines Todesfalls eines Schülers entscheiden, gegenständlich diesmal: eine Schwimmunterrichtsstunde, bei der ein siebenjähriger Schüler ertrank, obgleich zwei Lehrerinnen beaufsichtigend anwesend waren, eine von ihnen Referendarin. Dieser Fall belegt erneut: Der Beruf eines Pädagogen – so altruistisch und systemrelevant er auch sein mag – ist dem Strafrecht manchmal näher als so manch anderer Beruf, ohne dass es dafür nur den Hauch an krimineller Energie bedarf. Ein Wertungswiderspruch oder doch ein notwendiger Sachzusammenhang?
Der Fall
Angeklagt waren zwei Lehrerinnen, die während der ersten Schwimmstunde einer zweiten Klasse im September 2023 den Unterricht geleitet und beaufsichtigt hatten. Die Klasse bestand aus 21 Schülern und Schülerinnen; die abstrakten Vorgaben durch das Kultusministerium in Baden-Württemberg, wonach sogar nur eine Lehrkraft für diese Gruppengröße vorausgesetzt war, seien diesbezüglich durch die Lehrerinnen eingehalten worden.
Während der Unterrichtsstunde seien alle Kinder gleichzeitig ins Wasser gelassen worden, von einer Aufteilung in Kleingruppen sah man ab – wobei nicht unterschieden worden war, ob die Kinder Schwimmer oder Nichtschwimmer waren.
Im Laufe des Unterrichts ist eines dieser Kinder – ein siebenjähriger Schüler – mit dem Kopf unter Wasser geraten und bewusstlos geworden. Er wurde zwar im Schwimmbad noch reanimiert, verstarb allerdings wenige Tage später im Krankenhaus. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Junge mindestens eine Minute leblos im Wasser getrieben haben müsse, bevor die Lehrerinnen ihn herausgezogen hätten.
Der Nichtschwimmerbereich in dem Becken war durch eine Leine markiert. Allerdings wurde auch dort das Becken im Verlauf immer tiefer. Am tiefsten Punkt betrug es 1,35 m. Der verstorbene Schüler war 1,25 m groß.
Entscheidung des Tatgerichts
Das AG Konstanz verurteilte die Lehrerin und die Referendarin wegen fahrlässiger Tötung (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von neun bzw. sechs Monaten auf Bewährung sowie zu weiterem Schmerzensgeld in vier- und fünfstelliger Höhe (AG Konstanz, Urt. v. 25.02.2025).
Der Tod des Jungen sei nur durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen möglich gewesen. Nach Ansicht des Gerichts hätten Kleingruppen gebildet werden müssen, sodass nicht alle 21 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig im Wasser gewesen wären. Auch hätte man zwischen Schwimmern und Nichtschwimmern unterscheiden müssen. Die Lehrerinnen hätten aufgrund der konkreten Ausgestaltung keinen ausreichenden Überblick über das Geschehen gehabt.
Die beiden Angeklagten kündigten an, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Hierüber ist im Zeitpunkt dieses Beitrags, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
(Offene) Fragen
„Auch die Lehrer der besten Schulen verwildern, wenn die strenge Aufsicht fehlt“, schrieb einst der berühmte deutsche Chemiker und Universitätsprofessor Justus von Liebig Mitte des 19. Jahrhunderts. Fast 200 Jahre später scheint es dieser Gedanke zu sein, der deutsche Gerichte wieder besonders beschäftigt, wenn sie in Verfahren gegen Lehrkräfte den Strafzweck der Generalprävention immer mehr in den Vordergrund stellen. Wie eine Warnung, ein Appell oder nur im Sinne der Besänftigung gesellschaftlicher Gemüter scheint es gerade in Fällen von angeklagtem Lehrpersonal den Staatsanwaltschaften und Gerichten ein besonderes Anliegen, primär ein öffentliches, gesellschaftslenkendes und abschreckendes Urteil zu fällen als eine im konkreten Fall alle Seiten bedenkende Verfahrenserledigung zu befördern.
In der Tat wirft auch diese Entscheidung inhaltlich Fragen auf, die (mangels Kenntnis von den Entscheidungsgründen diesseits) nicht umfassend nachvollzogen werden können. Es mag sein, dass sie Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung waren. Dorthin gehört hätten sie auf jeden Fall.
- Wie konkret waren die Regeln des Kultusministeriums?
- Gab es schulinterne Vorgaben?
- Was wird in der Lehrerausbildung diesbezüglich gelehrt?
- War das Schwimmbad für den Unterricht mit Zweitklässlern überhaupt geeignet?
- Wenn Kleingruppen gebildet werden mussten: Woraus ergibt sich das?
- Wie groß hätten die Gruppen maximal sein dürfen?
- Wo hätten sich die Lehrerinnen dann befinden müssen?
- Wie gut ist eine Bewusstlosigkeit eines Grundschulkindes im Wasser neben (wie vielen?) weiteren (sich wahrscheinlich chaotisch verhaltenden) Kindern tatsächlich erkennbar von der pflichtgemäßen Position der Lehrerin aus?
- Welche Ursachen kann es gehabt haben, dass das Kind bewusstlos wurde? Wie lange dauert so etwas? Muss man diesen Vorgang zwingend als solchen erkennen oder kann das auch „leise“, also ohne Rudern mit den Armen etc., vonstattengehen?
- Hatte das Kind Vorerkrankungen, die Einfluss gehabt haben könnten auf die Einschätzung des Gutachters?
- Ab welcher Zeit unter Wasser war das Kind nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rettbar? Und gäbe es Konstellationen, in denen diese Zeitspanne, die wahrscheinlich unter einer Minute lag, nicht zu einer Strafbarkeit führte, etwa weil es nicht zwingend pflichtwidrig ist, nicht alle x Schüler für einen Zeitraum von y Sekunden gleichzeitig im Blick zu haben?
- Oder ganz abstrakt: Wie sehen der perfekt agierende Lehrer und der perfekte Ablauf in einem Schwimmunterricht der zweiten Klasse aus? Und was kann theoretisch alles passieren, worauf die Lehrerinnen aber geachtet haben?
Konsequenz für die Verteidigung – und darüber hinaus
Ein solcher Sachverhalt ist traurig, dramatisch, unfassbar. Das gilt für die Eltern und Angehörigen und Freunde des Kindes. Und das gilt auch für die Lehrerin und die Referendarin. Auch diese zweite Seite zu beleuchten, ohne der ersten Seite ihre berechtigte Beteiligung an dem Verfahren abzusprechen, ist Aufgabe einer Verteidigung. Es geht darum, den schmalen Grat zwischen den juristischen Determinanten und den zwangsläufig aufkommenden Emotionen im Blick zu behalten, dem man sich unweigerlich annähert – wobei alle Verfahrensbeteiligten (Gericht, Staatsanwaltschaft, Nebenklage, Verteidigung) Gefahr laufen, den Pfad exakter juristischer Prüfung zu verlassen.
Ferner gilt es mit Blick auf den Zweck der Generalprävention – so richtig und redlich er auch sein mag –, nicht zu vergessen, dass der Gesetzgeber entsprechend dem geltenden Strafgesetzbuch, dort § 46 Abs. 1 StGB, die individuelle Schuld und die individuelle Bedeutung des Urteils für den Täter bei der Strafzumessung an erste Stelle setzt und eben nicht den Umstand, wie sich dieses Urteil auf die zukünftige Gesellschaft auswirken wird. Auch sollen Zwecke der Genugtuung im Ergebnis nicht tragend sein. Heißt: Es ist eben doch zu prüfen, ob in einem so gefahrgeneigten Beruf der Lehrerin eine Hauptverhandlung und eine Freiheitsstrafe unumgänglich sind oder ob es nicht auch klügere Verfahrensbeendigungen gibt, die dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung besser entsprechen und ebenfalls (vielleicht sogar besser) für Gerechtigkeit sorgen.
Und damit zusammenhängend: Wie gut ist ein Urteil im Hinblick auf die grundsätzliche „Disziplinierung“ von Lehrerinnen und Lehrern in Deutschland wirklich, wenn es zwar abschreckt und für entsprechende „Awareness“ sorgt, es im Ergebnis das strafrechtliche Risiko von Unterricht aber derart erhöht, dass die Antwort von Lehrern dann eher lauten wird: „Verzicht statt Vorsicht“. Insbesondere bezüglich Letzterem ist dies die maßgebliche Sorge von Lehrerinnen und Lehrern, wie sich auch den Reaktionen auf das hiesige Urteil entnehmen lässt. Überfordertes und überlastetes Lehrpersonal wird sich nach einer derartigen Tragödie zweimal überlegen, ob sie noch als Lehrer für Schwimmunterricht eingesetzt werden wollen oder lieber nicht. Schulen, denen solches Lehrpersonal fehlt, werden dann im Zweifel auf den Schwimmunterricht verzichten. Wie dann flächendeckend gesichert werden kann, dass Kinder tatsächlich schwimmen lernen: bleibt fraglich. Dass Kinder allerdings nie richtig schwimmen lernen, ist im Sinne des Schutzes von Kinderleben offenkundig kontraproduktiv, wenn das Kind aufgrund dessen beim nächsten privaten Badeausflug am See mit Freunden in Gefahr gerät. Diese Gefahr ist real. So ergab bereits jetzt eine Auswertung des Kultusministeriums, dass ca. 20 % aller Grundschulen im Südwesten keinen Schwimmunterricht anbieten, insbesondere wegen Personalmangels. Nach Angaben der DLRG habe sich zudem die Zahl an Grundschulkindern in Deutschland, die nicht schwimmen können, von 2017 bis 2022 verdoppelt. Ein vermeintlich „gesellschaftslenkendes“ Urteil – wie es in diesem Fall auf den ersten Blick scheint und vom AG Konstanz forciert wurde – könnte auch solche Aspekte generalpräventiv bedenken. Das bedeutet nicht, dass Sorgfaltsstandards abgesenkt werden sollen. Es bedeutet, dass mit Blick auf die Führung und Entscheidung eines solchen Strafverfahrens mehr zu berücksichtigen ist als Sühne und Genugtuung.
Solche Verfahren zu führen, ist für alle Beteiligten hochkomplex: Das materielle Recht ist es, das Prozessrecht ist es, und ohne verfahrenspsychologische Kenntnisse ist die Gefahr groß, dass Emotionen die Oberhand über die juristische Bewertung nehmen – und der schmale Grat dazwischen zu abschüssig wird.
Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel