Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. 8 AZR 276/20) erstmals die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Arbeitgeber die für die Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung entstandenen Anwaltskosten vom betroffenen Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis von Compliance-Untersuchungen.

Der Fall

Der Arbeitnehmer war als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied einer Führungsebene bei der Arbeitgeberin tätig. Nachdem die Arbeitgeberin mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen mutmaßlicher Compliance-Verstöße des Arbeitnehmers erhalten hatte, beauftragte sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei mit der Durchführung einer Compliance-Untersuchung. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer verschiedene gravierende, teils strafbare, Pflichtverletzungen im Beschäftigungsverhältnis begangen hat (u.a. private Essenseinladungen und Reisen zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München auf Kosten der Arbeitgeberin). Die Anwaltskanzlei stellte der Arbeitgeberin für ihre Tätigkeit insgesamt 209.679,68 Euro in Rechnung. Nachdem die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wegen des festgestellten Fehlverhaltens außerordentlich gekündigt hatte, verlangte sie Ersatz für die ihr durch die interne Untersuchung entstandenen Anwaltskosten.

Die Entscheidung

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen einen Anspruch gegen den betroffenen Arbeitnehmer auf Ersatz der notwendigen Anwaltskosten hat, wenn die Untersuchung durch den konkreten Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers veranlasst war und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Notwendig in diesem Sinne sind auch die Kosten für die Beauftragung einer auf das Unternehmensstrafrecht und die Durchführung von internen Untersuchungen spezialisierten Anwaltskanzlei. Damit setzt das BAG seine bisherige, zur Ersatzfähigkeit von Detektivkosten bei vermutetem Fehlverhalten von Arbeitnehmern ergangene Rechtsprechung fort und überträgt die dort entwickelten Grundsätze auf den Ersatz von Anwaltskosten. Dabei stellte der Senat klar, dass ein Regress – anders als die Vorinstanz meinte – auch nicht durch die haftungsbegrenzende Vorschrift des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen ist.

Die Durchsetzung des Ersatzanspruchs setzt allerdings eine substantiierte Darlegung voraus, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Beschäftigten von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden. Dieser Darlegungslast hat die Arbeitgeberin im entschiedenen Fall nicht genügt, weshalb sie letztlich keinen Erfolg mit ihrer Klage hatte.

Bedeutung für die Praxis

Das BAG erhöht mit der Entscheidung die Rechtssicherheit für Unternehmen. Die für die anwaltliche Durchführung einer internen Untersuchung notwendigen Kosten stellen im Grundsatz einen ersatzfähigen Schaden dar, für den überführte Mitarbeiter aufkommen müssen. Das Maß des notwendigen Untersuchungsaufwands hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Durch das Erfordernis eines (vermuteten) „erheblichen“ Fehlverhaltens als Anlass für die Untersuchung hat das BAG allerdings eine Bagatellgrenze gezogen, die jedenfalls bei dem Verdacht von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis überschritten sein dürfte.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem anschaulich die haftungsrechtliche Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation interner Untersuchungen, und zwar sowohl der verdachtsbegründenden Umstände (etwa aus einem Hinweisgebersystem) als auch der einzelnen Untersuchungsschritte und ihrer Ergebnisse. Nachlässigkeiten auf diesem Feld bergen nicht nur datenschutzrechtliche Risiken für das Unternehmen, sondern können darüber hinaus auch den Verdacht einer eigenen Untreuestrafbarkeit (§ 266 StGB) für Unternehmensverantwortliche begründen, sofern Mängel in der Dokumentation die erfolgreiche Durchsetzung von Regressansprüchen gegen betroffene Arbeitnehmer ganz oder teilweise vereiteln.