Beschleunigungszahlungen an Amtsträger - Vorteilsgewährung oder Bestechung?
Sind Beschleunigungszahlungen strafbar nur als Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB oder doch als Bestechung gem. § 334 StGB?
Beschleunigungszahlungen zielen nicht auf ein rechtswidriges Ergebnis des Handelns des begünstigten Amtsträgers, sondern darauf, dass er sich der Sache beschleunigt annimmt. Schaut man auf das Ergebnis, könnte es sich um bloße Vorteilsgewährung handeln. Blickt man hingegen auf das Verfahren, dann könnte Bestechung gegeben sein.
Der Unterschied zwischen Vorteilsgewährung und Bestechung
Zuwendungen an Bedienstete der öffentlichen Verwaltung sind nahezu immer mit einem Strafbarkeitsrisiko behaftet. Das deutsche Recht stellt bereits das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils unter Strafe, sofern der Vorteil eine Gegenleistung für die Dienstausübung des Amtsträgers darstellen soll (Vorteilsgewährung, § 333 StGB). Auch der Amtsträger macht sich in diesen Fällen durch das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder die Annahme eines Vorteils strafbar (Vorteilsannahme, § 331 StGB).
Eine erhebliche Strafschärfung tritt ein, wenn der Vorteil als Gegenleistung für eine bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt wird. Der Vorteilsgeber ist dann strafbar wegen Bestechung (§ 334 StGB), der Empfänger verwirklicht spiegelbildlich den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB).
In der Praxis treten nicht selten Fälle auf, in denen dem Sachbearbeiter einer Behörde Geld oder sonstige Zuwendungen angeboten werden, um ihn zu einer schnelleren Bearbeitung eines bestimmten (meist des eigenen) Vorgangs zu bewegen.
Da die Zuwendung hier als Gegenleistung für die (beschleunigte) Dienstausübung gewährt werden soll, erfüllt ein solches Verhalten fraglos den Tatbestand der Vorteilsgewährung bzw. -annahme.
Weniger eindeutig ist dagegen, ob auch eine Bestechung des Amtsträgers begangen wird, denn nicht jede beschleunigte Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs stellt eine Dienstpflichtverletzung dar – im Gegenteil: der Sachbearbeiter ist rechtlich gerade dazu angehalten, seine Aufgaben zügig zu erledigen. Eine Pflichtverletzung setzt deshalb das Hinzutreten besonderer Umstände voraus.
Die Rechtsprechung zur Verletzung dienstlicher Pflichten
Nach der Rechtsprechung genügt es insoweit nicht schon, dass die Bearbeitung eines Vorgangs durch die Zuwendung sachwidrig beeinflusst wird. Dies würde nur dann eine Strafbarkeit wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit begründen, wenn es sich bei der Entschließung des Sachbearbeiters, in welcher Reihenfolge Vorgänge bearbeitet werden, um eine Ermessensentscheidung handelte. Dies ist nach herrschender Meinung jedoch nicht der Fall. Eine Ermessensentscheidung setze voraus, dass ein Amtsträger mindestens zwei rechtmäßige Handlungsalternativen hat. Dabei müsse es sich um sachliche Alternativen handeln. Lediglich eine zeitliche Handlungsalternative begründe hingegen kein Ermessen (OLG Naumburg, Urt. v. 27.11.1996 - 2 Ss 130/96).
Pflichtwidrig ist die Beschleunigung eines Amtsgeschäfts nach der Rechtsprechung in drei Konstellationen, namentlich dann, wenn
- sie gegen eine verbindliche Regelung über die Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen verstößt (OLG Naumburg, Urt. v. 27.11.1996 - 2 Ss 130/96),
- der Amtsträger bei der Bearbeitung zu beachtende Vorkehrungen außer Acht lässt oder
- sie mit einer Beeinträchtigung von Interessen früherer Antragsteller verbunden ist, etwa weil deren Anträge zurück gestellt werden (BGH, Urteil vom 16. 2. 1961 - 1 StR 611/60).
Da Beschleunigungszahlungen in der Praxis gerade darauf abzielen, dass bestimmte Vorgänge vorgezogen, d.h. entgegen der vorgesehenen Reihenfolge, bearbeitet werden, wird in der Regel eine Pflichtverletzung des Amtsträgers anzunehmen sein.
Anders muss der Fall jedoch beurteilt werden, wenn der Amtsträger einen Vorgang dadurch beschleunigt, dass er seine Freizeit für die Bearbeitung opfert und dabei nicht die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.
Eine Strafbarkeit wegen Bestechung/ Bestechlichkeit scheidet ebenso aus, wenn die Zuwendung den Zweck hat, den Sachbearbeiter zu einem zügigeren Handeln zu motivieren, weil andernfalls zu befürchten ist, dass der Amtsträger den Zuwendenden in der zeitlichen Bearbeitung der Sache gegenüber anderen benachteiligt (BGH, Urteil vom 16. 2. 1961 - 1 StR 611/60).
Risikoeinschätzung – Präventivberatung oder Verteidigung
Der Verteidiger wird also in Fällen von Beschleunigungszahlungen gut argumentieren können, weshalb nur eine – und dann vielleicht noch gerechtfertigte – Beschleunigungszahlung vorgelegen hat. In der Präventivberatung ist hingegen Vorsicht angesagt: Beschleunigungszahlungen begründen jedenfalls den Anfangsverdacht, sie zielten auch auf eine dienstpflichtwidrige Bevorzugung. Ein Anfangsverdacht der Bestechung rechtfertigt wegen der Schwere des Vorwurfs weitgehende strafprozessuale Maßnahmen.
notiert von Frank, Albrecht
05/2016