Hitze kann für Patienten und Patientinnen im Krankenhaus zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr werden. Nicht alle hitzebedingten Todesfälle sind dabei nur eine bedauerliche Folge des Klimawandels; manches lässt sich baulich wie organisatorisch besser machen. Gleichwohl begründet nicht automatisch jeder Fall eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Erforderlich sind insbesondere eine konkrete Garanten- oder Organisationspflicht, eine ex ante erkennbare Gefahr, die Pflichtwidrigkeit einer unterlassenen Maßnahme und der Nachweis, dass pflichtgemäßes Handeln den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert oder jedenfalls um einen rechtlich erheblichen Zeitraum hinausgeschoben hätte.

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