Ein Behandlungsabbruch ist für Angehörige oft eine schwere Entscheidung. Gehen die Meinungen darüber, ob die Behandlung fortzusetzen ist, zwischen Ärzten und Angehörigen auseinander, wird daraus eine juristische Entscheidung. Zuweilen rückt dabei auch das Strafrecht auf den Plan. Das Gleiche gilt, wenn ein Patient stirbt und Angehörige der Meinung sind, es wurde nicht alles getan, um den Patienten zu retten. Nicht immer werden dann nur Todesermittlungsverfahren gegen Unbekannt geführt. Mitunter richtet sich das Strafverfahren auch gegen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte direkt.

Fall und Fälle

Solche Fälle und solche Verfahren gibt es.
Bundesweit.
Mehrere.

FS-PP Berlin verteidigt in einem solchen Fall.

In dem Universitätsklinikum Düsseldorf gibt es einen ähnlichen (t-online v. 10.01.2022, unter Bezug auf einen Artikel der Rheinischen Post vom gleichen Tag).

Dort, in Düsseldorf, sei ein Corona-Patient nach wochenlanger Behandlung gestorben; die Staatsanwaltschaft ermittele nun infolge einer Anzeige von Angehörigen gegen die Uniklinik. Zuvor sei der Patient im Herbst als letzte Option mit einer ECMO-Therapie – einer künstlichen Lunge – behandelt worden, damit das Blut zusätzlich mit Sauerstoff angereichert wird. Im weiteren Verlauf seien die Ärzte zu der Einschätzung gelangt, dass für den Patienten keine Überlebenschance mehr bestehe; das Klinische Ethikkomitee habe den Fall geprüft und entschieden, die Behandlung einzustellen.

Dagegen habe die Familie mit einer einstweiligen Verfügung geklagt, woraufhin das Landgericht Düsseldorf entschieden habe, die Behandlung mit der ECMO-Therapie fortzusetzen. Der Patient starb acht Wochen später.

Strafrechtlich führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen: Obduktion, Anforderung der Patientenunterlagen aus dem Klinikum, Sachverständigengutachten.

Der Vorwurf: fahrlässige Tötung.
Die Ermittlungsführung: ergebnisoffen.
Ergebnis: offen.

Die strafrechtliche Situation

Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, wird nach § 159 StPO ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet. Geklärt werden Todesursache, mögliche Behandlungsfehler, Kausalitäten, Verantwortlichkeiten. Es erfolgt eine Obduktion (§ 87 StPO), es gibt ein Sektionsgutachten, meist noch ein fachärztliches Gutachten, Ergänzungsgutachten. Dazu werden die Behandlungsunterlagen beschlagnahmt. Es werden Zeugen befragt: Angehörige, Ärztinnen, Ärzte, Pflegekräfte. Zuweilen richten sich die Ermittlungen gegen Unbekannt, in anderen Fällen (insbesondere bei Strafanzeigen) gegen namentlich benannte Ärztinnen und Ärzte. Ziel ist die Klärung der Frage, ob sich jemand wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht hat, weil er oder sie den Behandlungsstandard vorwerfbar unterschritt.

Gerade bei COVID-19 gibt es hierbei Unwägbarkeiten, insbesondere mit Blick auf die Frage, welcher Behandlungsstandard wann galt. Medizinische Termini wie ECMO spielen eine Rolle, CRP-Apharese, Kortison-Stoßtherapie. Es gibt eine S3-Leitlinie „Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19 - Living Guideline“. Es gibt Off-Label-Therapien. Es gibt Behandlungsversuche. Das Wort Triage spielt (jedenfalls medial, bei Angehörigen) eine Rolle. Und: die Regeln zum Behandlungsabbruch, zur Indikation, zu Entscheidungen am Lebensende.

All das ist abzuwägen bei der Frage, ob der Tatbestand des § 222 StGB, der fahrlässigen Tötung, verwirklicht ist. Hinzu kommt die Frage des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs, also ob der Patient, wäre er anders behandelt worden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können. „Gerettet“ heißt dabei schon: eine Lebensverlängerung um Stunden.

Die Verteidigungssituation

Beschuldigte Ärztinnen und Ärzte sehen sich oft nicht in einer Situation, in der sie einer Verteidigung bedürfen: Die Staatsanwaltschaft hat objektiv, auch entlastend, zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft kennt das Recht. Medizinisch ist ja alles klar.

Realiter werden Fragen und Gutachtenaufträge so gestellt, dass der Tatvorwurf direkt abgefragt wird. Selten werden Fragen zu Sachverhaltsalternativen gestellt; kontrafaktisches Denken findet oft nicht statt. Damit bleiben entlastende Umstände oft verborgen. Außerdem: Die Staatsanwaltschaft kennt das Recht, aber nicht sehr oft das Medizinstrafrecht. Von medizinischen Sachverhalten, von Klinik- und Praxisalltag hat sie selten Ahnung; sie vertraut dem Gutachter. Gutachter können irren, sich missverständlich ausdrücken, unvollständig antworten. Und gerade bei Corona ist medizinisch nicht alles klar.

Wer sich nicht verteidigt, erfährt davon erst, wenn die Entscheidung schon getroffen ist. Für Unverteidigte ist das Ermittlungsverfahren eine Black Box. Wer ein Gutachten lesen, wer einen Gutachter ergänzend befragen, wer seine Sicht der Dinge klarstellen will, braucht vollständige Akteneinsicht. Und sollte sich nicht mündlich in einer Vernehmungssituation ohne vorherige Kenntnis des Akteninhalts einzulassen suchen. Nur wer schriftlich Stellung nimmt, hat Kontrolle über seine Kommunikation.

Solche Fälle sind: Verteidigungssituationen. Sie lassen sich gut verteidigen. Aber sie müssen: verteidigt werden.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel