Betreiber von Corona-Testzentren hatten zuletzt Besuch vom LKA, dem Landeskriminalamt: wegen vermeintlich falscher Abrechnungen von SARS-CoV-2-Tests und -Testkits. Der Vorwurf des versuchten Betruges oder des vollendeten Betruges nach § 263 StGB wurde dabei unterschiedlich begründet, doch immer waren Implausibilitäten in Abrechnungs- oder Meldezahlen die Ursache der Durchsuchung. Wer Pech hatte, bedarf der Verteidigung. Wer Glück hatte, sollte diese konzertierte Durchsuchungsaktion als Anlass nehmen, das eigene Melde- und Abrechnungswesen auf den Prüfstand zu stellen.

Der Hintergrund

Während manche Wirtschaftszweige in der Corona-Pandemie Schaden nahmen, winkte mit dem Betrieb von Corona-Testcentern die Aussicht auf zumindest kurzzeitige Gewinne. Dabei musste vieles schnell gehen, unbürokratisch ablaufen, weshalb die Möglichkeiten, solche Testzentren einzurichten, zu betreiben und damit auch Geld zu verdienen, schneller geschaffen wurden als die Prozesse der Abrechnungsprüfung. Heißt: Während Testzentren schon testen und ihre Arbeit sowie die Testkits abrechnen konnten, fehlte es an Strukturen, die Abrechnungen auf Plausibilität zu überprüfen. Diese Gemengelage aus schnellen Entscheidungen, Unerfahrenheit mit der Situation und fehlenden Kontrollmöglichkeiten, dazu verschiedenen involvierten Behörden, hat dazu geführt, dass Abrechnungen und andere gemeldete Zahlen nicht immer korrekt waren – aus Fahrlässigkeit, mitunter vorsätzlich.

Die strafrechtlichen Vorwürfe

Erhoben wird der Vorwurf des (zum Teil nur versuchten) Betruges nach § 263 StGB.

Der Verdacht besteht z. B. darin, dass die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin abgerechneten SARS-CoV-2-Tests in ihrer Anzahl nicht erbracht wurden, dass also mehr Test abgerechnet worden sind, als dass getestet worden ist. Dieser Verdacht kann deshalb aufkommen, weil es eine Diskrepanz gibt zwischen der (monatlichen) Abrechnung gegenüber der KV auf der einen und der Anzahl von Tests, die täglich an die Senatsverwaltung für Gesundheit oder andere Behörden gemeldet werden müssen auf der anderen Seite. Dieser Verdacht kann auch dadurch entstehen, dass mehr Tests gemeldet werden, als es nach den örtlichen und personellen Gegebenheiten in dem jeweiligen Zentrum möglich ist. Ferner kann auffallen, dass die Anzahl der abgerechneten Tests die der bestellten (und abgerechneten) Testkists stark übersteigt.

Ein zweiter Vorwurf könnte sein, dass die Testkits gegenüber der KV falsch abgerechnet worden sind: entweder weil Testkits abgerechnet worden sind, die von der Senatsverwaltung oder einer anderen Behörde gestellt worden waren und deshalb nicht doppelt vergütet werden durften, oder weil trotz niedriger Anschaffungskosten für die Testkits der maximale Betrag abgerechnet worden ist.

Verteidigungsstrategien

Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gibt es viele. Fehler können Fehler sein – und ein fahrlässiger Betrug ist nicht strafbar. Arbeiten könnten delegiert worden sein – und der Vertrauensgrundsatz greifen, sodass den Betreibern nicht beizukommen ist. Unerfahrenheit kann eine Rolle spielen, falsche Meldezahlen (bei korrekten Abrechnungszahlen), fehlerhafte Statistiken, die erst zu dem Anfangsverdacht geführt haben und die sich erklären lassen. Selbst dann, wenn ein Vorsatz nachgewiesen werden kann, gibt es Strafzumessungserwägungen, die hier eher und besser greifen als bei anderen Betrugstaten.

Nicht zuletzt kann der, der Maßnahmen zur Fehlervermeidung ergriffen hat, sich dann, wenn es doch zu einem Fehler bei der Abrechnung gekommen ist, besser verteidigen. Insofern kann auch eine Vorfeldberatung sinnvoll sein: Sie verhindert die Notwendigkeit, sich später verteidigen zu müssen, jedenfalls kann sie eine spätere Verteidigung erleichtern.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel