Die Aufarbeitung von Fällen möglicher Überzahlungen von Coronateststellenbetreibern läuft: verwaltungsrechtlicher Art im Sinne von Rückforderungen, aber auch in Gestalt von Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs. Wer sich gegen den Vorwurf des § 263 StGB zu erwehren hat, kommt dabei nicht umhin, auch tatsächlich beide Rechtsgebiete im Blick zu behalten. Denn das Strafrecht rekurriert streng formal auf die Einhaltung von (hier öffentlich-rechtlich konstituierten) Abrechnungsregeln – und insofern vermag eine Entscheidung wie die des VGH Hessen Verteidigungsbemühungen argumentativ gut zu unterstützen.

Der Fall

Die Betreiberin zahlreicher Corona-Testzentren in Hessen hatte zwischen Dezember 2020 und Februar 2023 mehr als zwei Millionen Corona-Tests durchgeführt und hierfür Vergütungen nach der Corona-Testverordnung erhalten. Nach einer Plausibilitätsprüfung stellte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen einzelne Auffälligkeiten in Abrechnungen und Leistungsdokumentationen fest und forderte daraufhin Vergütungen in Höhe von mehr als 56 Mio. € zurück.

Die Rückforderung stützte sich dabei nicht nur auf konkret beanstandete Leistungen, sondern erfasste weitgehend sämtliche Vergütungen ganzer Abrechnungszeiträume. Gegen diese Rückforderung wandte sich die Teststellenbetreiberin im Eilverfahren.

Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen

Das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 10 L 1629/25) hatte den Eilantrag zunächst abgelehnt und die Rückforderung im Wesentlichen für vollziehbar gehalten.

Auf die Beschwerde der Betreiberin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 06.03.2026, Az. 8 B 1146/25) diese Entscheidung jedoch ab. Der VGH stellte klar, dass Rückforderungen nach § 7a Abs. 5 S. 2 TestV grundsätzlich auf den tatsächlich geprüften Zeitraum beschränkt sind. Zudem dürfen nur diejenigen Vergütungen zurückverlangt werden, die aufgrund einer hinreichend konkreten Prüfung tatsächlich als zu Unrecht ausgezahlt festgestellt wurden. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen einzelne Dokumentations- oder Abrechnungsfehler bei einer sehr hohen Zahl von Testungen regelmäßig keine pauschale Rückforderung sämtlicher Vergütungen eines Monats oder gar eines gesamten Prüfungszeitraums. Insbesondere beanstandete der VGH, dass die KV nicht ausreichend dargelegt hatte, weshalb die festgestellten Auffälligkeiten eine vollständige Rückforderung von mehr als 56 Mio. € rechtfertigen sollten. Insofern bedeutete eben der klare Wortlaut des § 7a Abs. 5 S. 2 TestV, wonach die Leistungserbringer die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die KV nur dann zurückzuerstatten haben, „soweit“ die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der Prüfung eine fehlerhafte Auszahlung festgestellt habe, dass sich der Rückforderungsanspruch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich „lediglich“ auf den von der Prüfung erfassten Zeitraum beschränke und er zudem der Höhe nach auf die im Rahmen der Prüfung festgestellten, tatsächlich zu Unrecht vergüteten Anteile der Gesamtleistung beschränkt sei. Nicht vom Wortlaut der Regelung gedeckt sei hingegen die Annahme, dass einzelne, nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen ohne Weiteres Auswirkungen auf sämtliche andere Leistungen in dem Abrechnungszeitraum haben.

Implikationen für Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs

Ist die Entscheidung zwar verwaltungsrechtlicher Natur, enthält sie jedoch wichtige Argumentationsansätze für laufende Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit Corona-Testzentren.

Der VGH betont, dass aus einzelnen Dokumentationsmängeln nicht ohne Weiteres auf die Unrechtmäßigkeit sämtlicher abgerechneter Leistungen geschlossen werden darf. Vielmehr ist eine konkrete Prüfung erforderlich, welche Leistungen tatsächlich fehlerhaft abgerechnet wurden und in welchem Umfang hierdurch überhaupt ein Vermögensschaden entstanden sein soll.

Diese Sichtweise steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der in zahlreichen Ermittlungsverfahren anzutreffenden streng formalen Betrachtungsweise, jedenfalls in dem Sinne, wie sie von manchen Staatsanwaltschaften (miss-)verstanden wird. Dort wird teilweise bereits aus Dokumentationsmängeln oder Verstößen gegen formale Vorgaben der Corona-Testverordnung gefolgert, dass die gesamte Vergütung einer Testleistung entfalle und deshalb ein entsprechender Schaden eingetreten sei, was dann zumal nicht selten auf andere Leistungen und Zeiträume hochgerechnet wird.

Der Beschluss des VGH Hessen indes zeigt, dass eine differenzierte Betrachtung erforderlich sein kann. Für die strafrechtliche Bewertung bleibt insbesondere die Frage bedeutsam, ob tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden oder ob lediglich Dokumentationsdefizite vorliegen, die den Zahlungsanspruch nicht tangieren (oder nur in einer Weise, der mit dem strafrechtlichen Vermögensschutz nichts zu tun hat). Auch die Höhe eines möglichen Schadens kann nicht ohne Weiteres pauschal aus einzelnen Beanstandungen auf sämtliche Abrechnungen hochgerechnet werden. Hinzu kommt: Zwar lässt der Bundesgerichtshof dem Grunde nach auch eine Schadenshochrechnung zu, allerdings unter engen Voraussetzungen, die in der Strafverfolgungspraxis nicht immer eingehalten werden.

Für Betreiber von Corona-Testzentren, gegen die wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs ermittelt wird, unterstreicht die Entscheidung daher die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der konkreten Vorwürfe und der tatsächlichen Schadensberechnung im Einzelfall. Wer eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhält oder von einer Durchsuchung betroffen ist, sollte sich deshalb möglichst frühzeitig (bestenfalls noch vor Anklageerhebung) um eine seriöse Strafverteidigung bemühen, zumal auch immer die Gefahr des Vermögensarrests droht. FS-PP Berlin berät und verteidigt bundesweit in Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs, Subventionsbetrugs und sonstiger Vorwürfe im Zusammenhang mit der Corona-Testverordnung.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel