Das BGH hat mit seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (VI ZR 108/23) eine bedeutende Entscheidung im Arzthaftungsrecht und mittelbar auch für das Arztstrafrecht getroffen, die weitreichende Konsequenzen für Krankenhäuser und deren Entlassmanagement hat. Auf den ersten Blick behandelt das Urteil mit der Abgrenzung zwischen einem Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Information juristische Feinheiten. Doch: Damit einher geht eine für die Praxis entscheidende Ausweitung von Organisationspflichten. Krankenhäuser sind hiernach nicht mehr ausschließlich Behandler, sondern zunehmend auch Koordinatoren der Patientenversorgung – mit einer fortbestehenden Sorgfaltspflicht bis zur sicheren Überleitung in die weitere Versorgung.

Der Fall: eine Frühgeburt und die notwendige Anschlussuntersuchung

Dem Urteil lag ein tragischer Fall zugrunde: Ein Frühgeborenes kam Ende Juli 2016 in der 25. Schwangerschaftswoche in einer gynäkologischen Klinik zur Welt und wurde anschließend in der Kinder- und Jugendmedizin versorgt. Aufgrund der Frühgeburt bestand ein hohes Risiko für die Entwicklung einer Frühgeborenen-Retinopathie (ROP), einer schweren Augenerkrankung, die zu Netzhautablösung und Erblindung führen kann.

Während des stationären Aufenthalts wurden regelmäßige augenärztliche Untersuchungen durchgeführt, die keine Hinweise auf ROP ergaben. Das Kind wurde am 31. Oktober 2016, also zehn Tage vor dem errechneten regulären Geburtstermin, aus der stationären Behandlung entlassen. Im vorläufigen Entlassungsbrief wurde den Eltern eine augenärztliche Kontrolle „in drei Monaten“ empfohlen. Der medizinische Sachverständige hielt jedoch eine Kontrolle bereits drei Wochen nach der letzten Untersuchung, also um den 8. November 2016, oder spätestens zum errechneten Geburtstermin für zwingend erforderlich.

Die verhängnisvollen Folgen zeigten sich schnell: Am 24. November 2016 wurde bei dem Kind in einer anderen Universitätsklinik eine Frühgeborenen-Retinopathie diagnostiziert. Das rechte Auge erblindete vollständig, das linke Auge entwickelte eine hochgradige Sehbehinderung. Die Eltern klagten daraufhin auf Schadensersatz. Das OLG Oldenburg hatte das behandelnde Krankenhaus zunächst zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Daraufhin hatte das Krankenhaus Revision beim BGH eingelegt.

Die rechtliche Kernfrage: Befunderhebungsfehler oder Fehler der therapeutischen Information?

Die zentrale rechtliche Frage des Urteils drehte sich um die Einordnung des ärztlichen Fehlverhaltens und die damit verbundene Beweislast. Im Arzthaftungsrecht ist die Unterscheidung zwischen einem Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Information von entscheidender Bedeutung. Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch gebotene Befunde (z. B. durch Untersuchungen) nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden. Demgegenüber ist ein Fehler der therapeutischen Information gegeben, wenn der Arzt notwendige Schutz- oder Warnhinweise unterlässt, die zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs oder zur Vermeidung von Selbstgefährdungen des Patienten dienen. Vereinfacht gesagt, wird nur bei einem Befunderhebungsfehler vermutet, dass der Schaden des Patienten darauf zurückzuführen ist, dass die entsprechenden Befunde unterlassen wurden, sofern der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Maßnahmen Anlass gegeben hätte und das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre – der Patient kann sein Begehren vor Gericht somit deutlich einfacher durchsetzen.

Das OLG hatte den Fehler ursprünglich als „Fehler der Sicherungsaufklärung“ (eine Form der therapeutischen Information) eingestuft, aber dennoch die Beweislastumkehr angewandt, was der BGH als rechtlich unzutreffend beanstandete. Der BGH selbst qualifizierte das Versäumnis des Krankenhauses jedoch als Befunderhebungsfehler und begründete dies damit, dass der „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ ärztlichen Fehlverhaltens in diesem Fall in der unterbliebenen Befunderhebung lag. Das Krankenhaus war verpflichtet, die augenärztliche Abschlussuntersuchung zu veranlassen, da der Zeitpunkt (der errechnete Geburtstermin am 10. November 2016) feststand und zwischen Entlassung und Untersuchungsfälligkeit nur wenige Werktage lagen. Das Krankenhaus hatte diese Befunderhebung nicht nur nicht veranlasst, sondern sie auch durch die falsche Angabe einer „Kontrollfrist“ von drei Monaten vereitelt. Die Eltern hatten keinen Anlass, dieser medizinischen Empfehlung zu misstrauen.

Die ausdrückliche Feststellung des BGH, das Krankenhaus habe die notwendige Befunderhebung unterlassen, ist dabei von großer Tragweite. Das „Anraten“ einer Nachuntersuchung ist bei sensiblen Patienten oder zeitkritischen Fällen nicht mehr ausreichend; hier bedarf es einer aktiven „Veranlassung“ angemessener Nachsorge. Dies impliziert einen höheren Standard im Entlassmanagement als bisher angenommen.

Darüber hinaus integriert das Urteil sozialrechtliche Bestimmungen (§ 115a SGB V zur nachstationären Behandlung und § 39 Abs. 1a SGB V zum Entlassmanagement) in die arzthaftungsrechtliche Betrachtung. Dies bedeutet, dass Versäumnisse im Entlassmanagement, die scheinbar rein administrativer Natur sind, direkte haftungsrechtliche Konsequenzen haben können, wenn sie dazu führen, dass kritische Befunde nicht erhoben werden.

Was bedeutet das Urteil für Krankenhäuser?

Krankenhausärztinnen und -ärzte wissen, wie fehleranfällig die Organisation der Patientenversorgung ist. Insbesondere im Zusammenspiel mit anderen Leistungserbringern wird mitunter eine sorgfältige Koordination der Behandlungsprozesse notwendig, um eine Lücke in der Behandlung zu verhindern. Bei besonders vulnerablen Patienten wie etwa Frühgeborenen, die über den Krankenhausaufenthalt hinaus zeitkritische und spezialisierte Nachsorge benötigen, können Fehler in der Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Versorgung zu schwerwiegenden Konsequenzen führen.

Das Urteil des BGH hat weitreichende praktische Konsequenzen für Krankenhäuser und deren Prozesse, insbesondere im Bereich des Entlassmanagements: Krankenhäuser tragen nicht nur für die Behandlung im Krankenhaus, sondern auch über den stationären Aufenthalt hinaus Verantwortung. Dies gilt insbesondere für Patienten mit komplexen oder zeitkritischen Nachsorgebedarfen wie Frühgeborene oder Patienten mit potenziell schwerwiegenden, sich schnell entwickelnden Erkrankungen. Die reine Empfehlung einer Nachuntersuchung ist dabei möglicherweise nicht mehr ausreichend. Stattdessen kann im Einzelfall die Pflicht bestehen, kritische Folgetermine aktiv zu veranlassen oder deren Zustandekommen sicherzustellen, beispielsweise durch Terminvereinbarungen oder direkte Überweisungen. Entlassungsanweisungen müssen präzise kommuniziert werden, insbesondere hinsichtlich der Dringlichkeit und des Zeitrahmens notwendiger Nachuntersuchungen. Falsche oder irreführende Informationen, selbst wenn unbeabsichtigt, können vor einem Zivilgericht zur Beweislastumkehr führen – und strafrechtliche Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung (§ 229 StGB, § 222 StGB) zumindest befördern. Eine detaillierte und sorgfältige Dokumentation aller Aspekte des Entlassmanagements, der Patientenaufklärung und der getroffenen Nachsorgevereinbarungen ist von größter Bedeutung. Sie dient als entscheidender Nachweis der Einhaltung des gebotenen Standards vor Gericht. Das Urteil ist außerdem ein guter Anlass, die Behandlungsorganisation generell auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls vorhandene Checklisten und Schulungsinhalte aktualisieren. Eine frühzeitige Anpassung der Abläufe und die Konsultation medizinrechtlicher Expertinnen und Experten sind unerlässlich, um zukünftigen Haftungsrisiken proaktiv zu begegnen.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel