Die Strafjustiz verhandelt derzeit viele Fälle aus der Corona-Zeit. Anlass sind die vielen staatlichen Hilfen, die der Wirtschaft in der Pandemie schnelle und unbürokratische Abhilfe verschaffen sollten. Bund und Länder wollten in Zeiten der Krise schnell helfen und gewährten großzügig Gelder – wirksame Kontrollen fehlten zunächst. Anfang 2025 bestätigte der BGH (Beschluss vom 20.02.2025 – 6 StR 335/24) die Verurteilung des ehemaligen Bürgermeisters der bayrischen Gemeinde Seeg, der zu Unrecht Mittel aus dem sog. Pflege-Rettungsschirm erhalten hatte. Mit der Entscheidung des BGH verlor der ehemalige Bürgermeister auch sein Amt.

Corona-Hilfen aus dem Pflege-Rettungsschirm

Neben vielen anderen Hilfsinstrumenten in der COVID-19-Pandemie wurde durch die Bundesregierung für den Pflegebereich der Pflege-Rettungsschirm ins Leben gerufen. Ziel war es, die pflegerische Versorgung zu sichern und die finanzielle Stabilität von Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten. Der Rettungsschirm deckte pandemiebedingte Mehraufwendungen wie Schutzkleidung, Desinfektionsmittel oder zusätzliches Personal sowie Mindereinnahmen durch Schließungen, Aufnahmestopps oder Nachfragerückgang ab. Grundlage war § 150 SGB XI, eingeführt mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 28. März 2020. Antragsberechtigt waren zugelassene ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen sowie Hospize, ausgenommen Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Erstattung erfolgte über die Pflegekassen nach Antragstellung und wurde innerhalb von 14 Tagen als vorläufige Zahlung geleistet. Spätere Nachweisverfahren sollten Über- und Unterzahlungen klären, waren aber nur bei mindestens 10 % der Einrichtungen verpflichtend. Der Bundesrechnungshof kritisierte bereits 2023 vor allem diese geringe Prüfquote („missbrauchsanfällig“) und stellte zudem eine hohe Fehlerquote bei der Auszahlung fest, u. a. wegen unzulässig geltend gemachter Kosten oder fehlenden Bezugs zur Pandemie.

Die geringe Kontrolldichte eröffnete einerseits Anreize zur Beantragung von Fördermitteln, auch wenn die Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt waren. Dieser Fall trifft auf den nun rechtskräftig verurteilten Bürgermeister der Gemeinde Seeg in Bayern zu. Andererseits besteht nun, im Nachgang der Pandemie, aber auch der Anreiz für staatliche Stellen, bereits kleine Nachlässigkeiten im Antrags- oder Nachweisverfahren mit Rückforderungen zu sanktionieren. Unternehmerinnen und Unternehmern wird dabei häufig zum Verhängnis, dass Corona-Hilfen in vielen Fällen unter hohem Zeitdruck und rechtlichen Unklarheiten beantragt wurden. Die Anträge wurden durch die Pflegekassen zudem uneinheitlich bearbeitet: Während manche Kassen direkt zahlten, informierten andere Kassen die Einrichtungen schriftlich ohne Rechtsbehelfsbelehrung über die vorläufige Zahlung und das Nachweisverfahren. Anträge, welche außerhalb der durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen festgelegten Fristen bei den Pflegekassen eingingen, lehnten diese durchweg ab, was Sozialgerichte später als rechtswidrig ansahen. Nachlässigkeiten im Antrags- und Nachweisverfahren werden dennoch in vielen Fällen von den Staatsanwaltschaften wegen Betrugsverdachts verfolgt.

Die Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth und des BGH

Der Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, konzentrierte sich auf den Ersten Bürgermeister der bayrischen Gemeinde Seeg. Er fand sich in einer Doppelrolle wieder, wie sie auf kommunaler Ebene immer wieder vorkommen kann: Er war neben seinem Amt auch Liquidator eines Vereins, der als alleiniger Gesellschafter die gemeinnützige C-GmbH betrieb. Diese GmbH führte in Seeg ein stationäres Pflegeheim. Die Immobilie, in der das Heim betrieben wurde, gehörte dem Verein und war von der GmbH gepachtet worden.

Im Frühjahr 2021 wurde der stationäre Betrieb des Pflegeheims eingestellt. Die verbleibenden Bewohner zogen daraufhin in zwei ambulante Wohngemeinschaften, die sich ebenfalls in der Immobilie des Vereins befanden. Dabei schlossen die Bewohner für ihre Pflege, Unterbringung und zusätzlichen Service jeweils Verträge mit weiteren Gesellschaften ab, deren Muttergesellschaft allein durch den Bürgermeister als Gesellschafter und Geschäftsführer kontrolliert wurde. Auch der Einrichtungsleiter des Pflegeheims wechselte als Verwaltungsleiter zu dieser Muttergesellschaft und führte die fachliche Leitung des Pflegebetriebs weiter. Mit diesem Leiter gemeinsam beantragte der Bürgermeister in über 40 Fällen Leistungen aus dem Pflege-Rettungsschirm – und zwar für das bereits geschlossene Pflegeheim, teils auch unter Vorlage gefälschter Rechnungen. Die zuständige Pflegekasse zahlte daraufhin mehrere Millionen Euro aus. Auch im späteren Nachweisverfahren wurden manipulierte oder frei erfundene Belege eingereicht. Die beantragten Gelder wurden nicht für pflegebezogene Zwecke eingesetzt, sondern in andere, durch den Bürgermeister kontrollierte Unternehmen oder auf private Konten umgeleitet. Dies wertete das LG Nürnberg-Fürth als gewerbsmäßigen Betrug und verurteilte den Bürgermeister in erster Instanz (Urt. v. 11.01.2024 – 12 KLs 102 Js 10374/22).

Die Konsequenzen für Bürgermeister und Gemeinde

Der Bürgermeister wurde durch das LG Nürnberg-Fürth zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Daneben wurden Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen, die die Verurteilten und die von ihnen kontrollierten Gesellschaften zu Rückzahlungen in Millionenhöhe „weit über die Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit hinaus“ verpflichten. Gegen den Bürgermeister wurde zudem ein Disziplinarverfahren geführt. Nachdem die Verurteilung durch die Entscheidung des BGH rechtskräftig geworden ist, endet das Beamtenverhältnis des ehemaligen Bürgermeisters (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Damit entfallen auch sämtliche Besoldungsansprüche. Eine Rückkehr in seinen früheren Beruf als verbeamteter Lehrer ist damit ausgeschlossen. Auch seine Zulassung als Rechtsanwalt wird er aufgrund der hohen Einziehungsentscheidungen verlieren.

Da das Urteil des LG Nürnberg-Fürth bis zur Entscheidung des BGH nicht rechtskräftig war, war der Bürgermeister bislang nur vorläufig seines Amtes enthoben. Einen freiwilligen Rücktritt lehnte er ab, sodass in Seeg nun erst nach der Entscheidung des BGH Neuwahlen stattfinden konnten.

Fazit

Der Fall des ehemaligen Bürgermeisters von Seeg zeigt, welche gravierenden strafrechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Konsequenzen aus einer Bündelung mehrerer Funktionen entstehen können. Dies gilt besonders im kommunalen Bereich, wo die örtlichen Institutionen nicht ohne hohes persönliches Engagement funktionieren können. Nur so gelangte auch der Bürgermeister von Seeg überhaupt erst in die Rolle des Liquidators: Denn nach der Satzung des Vereins sollte eigentlich der jeweilige katholische Ortspfarrer kraft seines Amtes Vorstandsvorsitzender werden. Dies lehnte der Nachfolger des bisherigen Ortspfarrers nach dessen Ruhestandsversetzung jedoch ab. Erst anlässlich dieser Vakanz übernahm der Bürgermeister auch das Amt des Vorstandsvorsitzenden und damit die Funktion des Liquidators.

Zudem wird Amtsträgern wie dem ehemaligen Bürgermeister von Seeg schon aufgrund ihres Amtes ein höheres Vertrauen in die persönliche Integrität entgegengebracht. Zeugen hatten im Verfahren berichtet, dass der Verurteilte in Telefonaten mit Behördenvertretern stets in der Rolle des Bürgermeisters aufgetreten sei. Dies nahm das LG Nürnberg-Fürth zum Anlass, mit der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) sogar einen besonders hohen Strafrahmen zu wählen, weil der ehemalige Bürgermeister mit seinem Auftreten das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbraucht habe.

Schwerwiegende Konsequenzen wie im Fall des ehemaligen Bürgermeisters von Seeg lassen sich proaktiv am besten vermeiden. Risiken aus der Übernahme mehrerer Funktionen sollten auch in der Kommunalpolitik durch eine funktionierende Compliance-Kultur abgefedert werden, die auf Transparenz und Kontrolle basiert. Die Compliance-Expertinnen und -Experten von FS-PP Berlin unterstützen Sie dabei mit ihrer umfangreichen Erfahrung in der Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik.

Auch bei Strafverfahren hinsichtlich beantragter Leistungen aus dem Pflege-Rettungsschirm sollten sich Einrichtungen und insbesondere Individualpersonen frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Die Kanzlei FS-PP Berlin ist sowohl auf das Medizinstrafrecht als auch auf das Politikstrafrecht spezialisiert und bietet Pflegeeinrichtungen und Healthcare Professionals eine fundierte rechtliche Beratung.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel