Bürgermeisterinnen und Bürgermeister tragen nicht nur kommunalpolitische Verantwortung; sie sind verantwortlich für vieles mehr: für Personal zum Beispiel, Finanzen natürlich, und aber auch für Leib und Leben. So musste sich ein Bürgermeister aus Hessen über mehrere Jahre vor dem Strafgericht verantworten, weil Kinder in einem Löschteich ertrunken waren – und er sei für die Unfallverhütung zuständig gewesen. In zwei Instanzen wurde er verurteilt, in dritter nun freigesprochen. Aber Fragen bleiben. Und es bleibt Einiges zu tun, wenn man zum einen solche Unfälle verhindern und zum anderen sich selbst aus der strafrechtlichen Verantwortung nehmen will.

Der Fall

Angeklagt war ein langjähriger ehemaliger Bürgermeister einer Gemeinde, in der es einen 200 Jahre alten Löschteich gab, in dem drei Kinder ertranken.

Der Löschteich befand sich in ungefähr 200 bis 300 m Entfernung zu einer Wohnbebauung; die Stadt war Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich der Teich befindet, wobei das Grundstück durch einen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2004 als öffentliche Grünfläche und Parkanlage ausgewiesen war. Seit der Ausweisung als Parkanlage wurden, so das Urteil, „mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten“ verschiedene Maßnahmen ergriffen, die zum Ziel hatten, das Gelände um den Teich für die Bürger attraktiver zu gestalten (Toilettenanlage, neu gepflasterte Wege, Beachvolleyballfeld). Das Gelände wurde und wird mehrfach im Jahr für Feiern vermietet und für Festtagsgottesdienste genutzt. Der Teich selbst wurde seit Generationen durch die Bürger zum Schwimmen und zum Schlittschuhlaufen verwendet, wobei ein Schwimmbetrieb zu keinem Zeitpunkt offiziell zugelassen war. Der Teich wurde im Laufe der Zeit mehrfach ertüchtigt: die Teichsohle mit Beton befestigt, der Ufer- und Dammbereich mehrfach befestigt bzw. repariert, zum Teil auch in Eigenleistung der Bürger. Der Dammbereich war im Zeitpunkt des Vorfalls nicht mit Bäumen oder Büschen bewachsen. Die Bepflasterung des Uferbereiches zumindest am Westufer war aufgrund von Nässe und Verschlammung, so das Gericht, „derartig rutschig, dass das Verlassen des Teiches an dieser Stelle selbst für erwachsene Schwimmer kaum möglich war, was der Angeklagte bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können.“ Unter anderem im Bereich des Stegs sei ein viereckiges Schild aufgestellt gewesen, das weiß auf grünem Grund die Aufschrift „Teichanlage – Betreten auf eigene Gefahr – Eltern haften für ihre Kinder“ trug. Weitere Maßnahmen, um vor Gefahren am Westufer des Teiches zu warnen oder Besucher von dem Betreten des westlichen Uferbereiches abzuhalten, habe es nicht gegeben, ebenso wenig technische Vorrichtungen, die einen Ausstieg aus dem Teich an dieser Stelle ermöglichen oder erleichtern konnten, oder Rettungsmittel wie einen Rettungsring.

Das Tatgericht hielt fest: „Dass sich aus der konkreten Gestaltung des westlichen Teichufers in Verbindung mit der Lage, Nutzung und weiteren Bebauung des Teichgeländes aber tatsächlich Gefahren für die Besucher – insbesondere Kinder mit altersbedingt geringem Gefahrenbewusstsein – ergaben, gegen die die Beschilderung die Besucher nicht ausreichend absicherte, hätte der Angeklagte bei Aufwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen können.“

Am Tag des Unfalls, am 18. Juni 2016, hielten sich drei Kinder abends ohne Aufsicht eines Erwachsenen auf dem Teichgelände auf, wobei nur einer der drei „ein wenig schwimmen konnte“, die anderen beiden gar nicht. Irgendwann zwischen ca. 19:00 Uhr und 20:39 Uhr gelangten die drei Kinder an dem westlichen Ufer plötzlich und unvermittelt – vermutlich durch Hineinfallen oder Hineinspringen bei dem Versuch, ein Geschwisterkind zu retten – in den Teich, und sie konnten auf Grund der nach dem Umbau bestehenden Uferbeschaffenheit aus eigener Kraft nicht mehr an Land gelangen. Sie ertranken etwas über 2,00 m vom Ufer entfernt bei einer Wassertiefe von 1,60 m bis 1,85 m.

Entscheidungen der Tatgerichte

Sowohl erstinstanzlich vor dem Amtsgericht als auch in der Berufungsinstanz am Landgericht wurde der Bürgermeister wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt.

Der Vorwurf: Durch weitergehende Sicherungsmaßnahmen am Teich hätte der Tod der Kinder verhindert werden können. Der Angeklagte hätte erkennen können, dass die Beschaffenheit des Teiches und des Uferstreifens am Westufer im Bereich des Stegs eine Gefahr für Personen darstellte, für Kinder sogar eine Todesgefahr.

Das Landgericht hat deshalb einen Verstoß des angeklagten Bürgermeisters gegen eine ihn persönlich treffende, nicht delegierte Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen angenommen und einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Taterfolg, der auch nicht durch eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern unterbrochen worden sei, bejaht. Zur objektiven Vermeidbarkeit und zur Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes hat das Landgericht ausgeführt, der Tod der drei Kinder hätte „durch zahlreiche mögliche Maßnahmen […] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.“ Möglich und vorstellbar seien ein Ablassen des Teiches oder das Aufschütten bis zu einer für Kinder ungefährlichen Tiefe gewesen, das Einzäunen des besonders gefährlichen westlichen Uferbereichs, das Anbringen von Ausstiegshilfen oder Rettungsmitteln und eine Beschilderung des Teichgeländes. Mit Blick auf den gebotenen Schutz leseunkundiger oder unverständiger Personen – also im Ergebnis Kinder – seien warnende Hinweise in Gestalt eines Piktogramms geeignet gewesen, die Gefahr zu begrenzen.

Der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sei auch konkret ursächlich für den Erfolgseintritt gewesen. Ein Geschehensablauf, der unabhängig von der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu dem Ertrinken der Kinder geführt haben könnte, sei nicht ersichtlich. Ferner könne die Tatsache, dass es sich zumindest bei zwei Kindern um Nichtschwimmer gehandelt hat, nicht zu der Annahme führen, diese Kinder wären vermutlich auch bei Umsetzung einer weitergehenden Sicherung des Teiches ertrunken. Vielmehr wären, so das LG, diese beiden Kinder durch die angeführten weiteren Sicherungsmaßnahmen entweder davon abgehalten worden, überhaupt in den Teich zu gelangen, oder sie hätten angemessene Hilfsmittel gehabt, um sich – zumindest mit Hilfe der Geschwister – in Sicherheit zu bringen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass ein Nichtschwimmer auch in sehr niedrigem Wasser ertrinken kann, sei für den Ausschluss der Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes für den Erfolgseintritt ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht ausreichend. Letztlich sei die bloß abstrakte Möglichkeit irrelevant, dass die Kinder weitere Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise einen Zaun oder aussagekräftige Schilder hätten ignorieren oder überwinden können, weil es keine weiteren Anhaltspunkte dafür gebe.

Nachdem das Amtsgericht Schwalmstadt den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen, gemäß § 59 StGB auf eine Verwarnung erkannt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 € vorbehalten hatte (Urt. v. 20.02.2020 – 44 Ds 2 Js 12490/16), hatte die Berufung der Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht Marburg Erfolg: Das LG verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 80,00 € (Urt. v. 23.02.2023 – 8 Ns 4 Js 12490/16). Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt hob das landgerichtliche Urteil auf und erkannte auf Freispruch (Urt. v. 27.11.2023 – 3 ORs 23/23).

Einleitend führt das OLG, insofern das LG noch stützend, aus, es sprächen gute Gründe dafür, dem Angeklagten einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. So gelte der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der eine gefährliche Einrichtung unterhält, verpflichtet ist, solche schützenden Vorkehrungen zu treffen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Das treffe hier die Gemeinde, in deren Eigentum der Teich stand und die die baulichen Veränderungen am Westufer des Teichs vorgenommen hatte, als juristische Person – und (so das LG) weil eine juristische Person strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte, entstand die Garantenstellung in der Person des Bürgermeisters.

Zwar sei der Schutz von Kindern davor, dass sie als Nichtschwimmer in ein tiefes Gewässer geraten, zu einem erheblichen Teil der Aufsichtspflicht der Eltern zu überantworten und könne es auch bedauerliche Unglücksfälle geben, in denen sich ein Restrisiko verwirklicht, das auch verantwortungsvoll handelnde Eltern faktisch in Kauf genommen haben, ohne dass ihnen oder dem Eigentümer ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen ist.

Hier allerdings sei es durch die baulichen Veränderungen zu einer besonderen Gefährlichkeit gekommen, in das Wasser zu fallen, und besonders schwer gewesen, wieder aus dem Wasser herauszukommen oder in das Wasser Gefallenen Hilfe zu leisten. Das alles sei auch nicht leicht zu erkennen gewesen für Unkundige. Zudem habe sich der Teich in ortsnaher Umgebung auf einem Gelände mit Freizeitnutzung befunden, auf dem auch Kinder gespielt hätten.

Demgemäß seien die Gemeinde und damit der Bürgermeister verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Verminderung der am Westufer des Teichs bestehenden Leibes- und Lebensgefahr für Nichtschwimmer, insbesondere für Kinder, zu treffen. Dazu zählten gewisse gefahrbegrenzende Maßnahmen wie eine vor dem Ertrinken warnende Beschilderung mit Piktogrammen. Ob darüber hinaus auch andere Sicherungsmaßnahmen wie Schwimm- oder Ausstiegshilfen oder, weitergehend, eine Einzäunung im Bereich des Westufers in Höhe von bis zu 1,25 m veranlasst gewesen wären, ließ das Gericht offen. Das OLG kam aber zu der Überzeugung, dass die strafrechtlich sanktionierte Verkehrssicherungspflicht vorliegend nicht so weit gegangen sei, von der Gemeinde entweder das Ablassen des Teichs bis zu einer für Kinder ungefährlichen Tiefe oder eine übermannshohe Einzäunung zu verlangen, etwa durch einen mindestens 1,25 m hohen Sicherheitszaun, der es ausgeschlossen hätte, dass ihn Kinder ohne Hilfsmittel überwinden.

Allerdings: Die Feststellungen belegten aus Sicht des OLG nicht, dass die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in Betracht zu ziehenden Maßnahmen, hinsichtlich deren Unterlassen dem Angeklagten ein Vorwurf gemacht werden könne, den Tod der Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten: Das, was der Angeklagte hätte möglicherweise tun müssen, hätte das Risiko für die Kinder verringert; ob es den Tod der Kinder verhindert hätte, bleibe aber letztlich offen. So erscheine denkbar, aber keineswegs sicher, dass sich drei Kinder in naher häuslichen Umgebung, in der sie schon häufig gespielt haben, von Warnschildern dauerhaft hätten abhalten lassen, den Uferrand dieses Teichs auf der Westseite zu betreten – sei es aus eigener Erkenntnis oder aufgrund von Warnungen der Eltern oder anderer. Es bleibe aber auch denkbar, dass ihren Eltern die Schilder entweder entgangen wären, dass sie es versäumt hätten, die Beschilderung zum Anlass zu nehmen, ihre Kinder zusätzlich zu warnen, oder dass sich die Kinder aus Unachtsamkeit auch zu dritt (möglicherweise auch aufgrund eines komplexen gruppendynamischen Zusammenspiels, in dem ein Wortführer die anderen überzeugt hätte) über solche Warnungen hinweggesetzt hätten und am Westufer auch unbeschadet von Warnschildern oder eines übersteigbaren Zauns gespielt hätten. Alle diese Möglichkeiten seien zwar „nur hypothetische“, aber bei der notwendigen Prüfung der „hypothetischen Kausalität“ keineswegs fernliegende, rein denktheoretische Möglichkeiten, die in Erwägung zu ziehen im konkreten Fall kein Anlass bestanden hätte. Es waren naheliegende Möglichkeiten, die das Landgericht im vorliegenden Einzelfall in seine Erwägungen hätte ausdrücklich einbeziehen müssen. Es sei deshalb auch nicht auszuschließen, dass die drei Kinder einen nicht besonders gesicherten bis zu 1,25 m hohen normalen Holz- oder Maschendrahtzaun überwunden hätten. Demnach war der Angeklagte hier freizusprechen.

Konsequenz für die Verteidigung in solchen Verfahren

Dieser Fall verdeutlich einmal mehr, dass der fatale Ausgang eines Geschehens den Blick verstellen kann auf die korrekte juristische Prüfung aller (einzelnen) Tatbestandsmerkmale. Das ist erklärlich durch multiple (verfahrens-)psychologische Phänomene, angefangen von dem Drang des Menschen zur Kausalitätserklärung und zum Strafen bis hin zum Rückschaufehler, dem hindsight bias. Letzterer führt regelhaft dazu, dass in dem Wissen um einen fatalen Ausgang ex post strengere Anforderungen an die Entscheidungsfindung ex ante gestellt werden und auch die Merkmale Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit, Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang oft zu früh angenommen werden. Sich davon freizumachen ist auch für Profis wie Staatsanwälte und Richterinnen schwierig.

Das OLG Frankfurt hat hier, auch wenn man im Detail gerade bei dem Merkmal der Sorgfaltspflichtverletzung anderer Meinung sein kann, sehr exakt argumentiert und ein nachvollziehbares, ein richtiges Ergebnis gefunden. Es hat klargestellt, dass die Rechtsprechung die „Risikoerhöhungstheorie“ ausdrücklich abgelehnt hat. „Wer es für rechtspolitisch sachgerecht hält“, so das OLG, „zum Schutz von Leib und Leben jedenfalls in eklatanten Fällen auch gravierende Risikoerhöhungen zu bestrafen, mag an den Gesetzgeber appellieren. Eine allgemeine Vorschrift, nach der im Fall des Todeseintritts auch derjenige bestraft wird, der durch Fahrlässigkeit das Risiko, das sich im Tod realisiert hat, gravierend erhöht hat, existiert de lege lata nicht.“

Für eine Verteidigung gilt es, darauf immer und immer wieder hinzuweisen. Und es ist wichtig, trotz der Emotionen, die nach dem Tod dreier Kinder und den Zeugenaussagen in solch einem Verfahren eine Rolle spielen, das Juristische nicht aus dem Blick zu verlieren. In einem Revisionsverfahren, das eine reine Rechtsinstanz ist, ohne Beweisaufnahme und Tränen und Emotionen, scheint das regelhaft besser zu funktionieren als in den Tatsacheninstanzen.

Konsequenz für die Verwaltungen und Bürgermeister

Letztlich sei der Blick gelegt auf einen Aspekt, der in dem Revisionsurteil nicht eigens thematisiert worden ist, sondern von dem LG aufgeworfen wurde (und indirekt durch das OLG Bestätigung erfahren hat): die Frage, was ein Bürgermeister eigentlich alles – selbst – wissen und tun muss.

Bei einem Amtsträger wie hier dem Bürgermeister korrespondiere der durch die Sicherungspflichten erweiterte Verantwortungsbereich mit den durch die Organstellung begründeten Handlungsbefugnissen. Seiner zivilrechtlichen und strafrechtlichen Handlungsverantwortlichkeit entsprechend habe der Bürgermeister weitgehende Befugnisse, die Verwaltung zu gestalten; er sei „Leiter der Gemeinden“ sowie Dreh- und Angelpunkt der Kommunalpolitik. Mit seinen Befugnissen als Bürgermeister korrespondiere es, dass er auch strafrechtlich dafür verantwortlich sei, erforderliche Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats nicht herbeigeführt oder im Rahmen seiner eigenen Möglichkeiten erforderliche Maßnahmen selbst nicht ergriffen zu haben. Ihn träfen deshalb grundsätzlich auch Verkehrssicherungspflichten zum Schutz vor Gefahrenquellen.

Diese Pflichten könne ein Bürgermeister zwar delegieren mit der Folge, dass die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzen; wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, sofern die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird. Das sei hier aber nicht geschehen. Dabei genüge die Übertragung einer finanziellen Entscheidungsbefugnis an Ressourcenverantwortliche nicht, um zugleich auch eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten in der Form zu gestalten, dass ein Bürgermeister selbst von der Sicherungspflicht entbunden wird.

Für die Verwaltungspraxis bedeutet das: Es bedarf stets einer genauen Zuständigkeitsregelung, wer wofür verantwortlich ist; die bloße Zuweisung von Finanzmitteln genügt nicht, um Pflichten auch wirklich zu delegieren. Das erfordert größtmögliche Klarheit, die Übertragung der notwendigen Befugnisse auf kompetente Stellen, die Zur-Verfügung-Stellung geeigneter Mittel, ferner ein Nachhalten der Delegation und eine Überwachung im Einzelfall. Nur wer diese Grundsätze beachtet, schafft zweierlei: Er schützt die Menschen, die Bürgerinnen und Bürgern, vor Unklarheiten bei der Zuständigkeit und damit vor Gefahren – und er schützt Entscheidungsträger vor strafrechtlicher Verantwortung.

FS-PP Berlin begleitet Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter nicht nur bei bereits eingeleiteten Strafverfahren; wir unterstützen auch präventiv, um Strafverfahren zu vermeiden – damit es fatale Fälle wie diesen erst gar nicht gibt.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel