Eine Verfassungsbeschwerde von FS-PP Berlin vor dem Bundesverfassungsgericht wegen einer Durchsuchungsanordnung war erfolgreich. Dabei hat Karlsruhe nicht nur Grundrechtsverletzungen im Einzelfall festgestellt. Es hat darüber hinaus entschieden, dass die Anforderungen an einen strafprozessualen Anfangsverdacht höher sind als die an eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG (2 BvR 1746/18). Damit können Durchsuchungsanordnungen nicht pauschal damit begründet werden, dass z. B. eine Bank einen Verdacht nach § 43 GwG geäußert hat.

Der Fall

FS-PP Berlin vertrat den Vorstand einer AG sowie die AG selbst, auf deren Geschäftskonto ein Geldbetrag in Höhe von 291.855,05 € von einer Frau D. aus den USA eingegangen war. Auf Nachfrage der Bank legte unser Mandant und Beschwerdeführer einen in englischer Sprache abgefassten, eineinhalbseitigen Darlehensvertrag zwischen D. und der AG über 310.000 $ vor. Der Darlehensvertrag enthielt keine näheren Angaben zur Identität der D., keine Bestimmungen zur Zweckbindung des Darlehens, keine Bestellung von Sicherheiten und auch keine Verweise auf die Hinzuziehung eines Notars oder Rechtsanwalts bei seiner Erstellung. Die Unterschrift der D. erfolgte ausweislich des Darlehensvertrages „for and on behalf“ der AG. Die Bank zweifelte aufgrund dieser äußeren und inhaltlichen Gestaltung des Darlehensvertrages dessen Echtheit an, erstattete eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz und stellte Strafanzeige gegen unseren Mandanten.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Darmstadt die Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten nach § 102 StPO an. Ihm werde vorgeworfen, als Vorstand der AG eine auf das Unternehmenskonto eingezahlte Gutschrift über mehr als 291.000 € erhalten zu haben, ohne den Geldeingang auf Nachfrage der Bank nachvollziehbar zu erklären. Die Angabe, es handele sich um ein Darlehen einer D. aus den USA, sei nicht plausibel. Nach Durchsicht des überreichten Darlehensvertrages bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit desselben. Zum einen fehlten wesentliche Informationen hinsichtlich der Darlehensgeberin (Ausweisdaten, steuerlicher Wohnsitz, Nationalität), zum anderen enthalte der Darlehensvertrag keine Bestimmung zur Zweckbindung des Darlehens sowie zur Bestellung von Sicherheiten. Diese Handlung sei gemäß § 261 StGB mit Strafe bedroht. Der Tatverdacht beruhe auf den bisherigen polizeilichen Ermittlungen. Es erging ferner ein entsprechender Durchsuchungsbeschluss gegen die AG als Dritte gemäß § 103 StPO. Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden vollzogen und diverse Gegenstände sichergestellt.

Die gegen die Durchsuchungen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos. Das Landgericht entschied, für den Anfangsverdacht einer Geldwäschehandlung im Sinne des § 261 StGB (a. F.) sei es nicht erforderlich, dass eine der in § 261 Abs. 1 StGB a. F. genannten Vortaten sicher feststehe. Ausreichend sei vielmehr, dass eine auf kriminalistische Erfahrung gestützte Vermutung dafür spreche, dass jedenfalls eine verfolgbare Straftat begangen worden sei. Hierbei sei nicht einmal erforderlich, dass der Verdacht schon so weit konkretisiert werden könne, dass er die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen begründe. § 11 GwG (im Entscheidungszeitpunkt längst durch § 43 GwG n. F. ersetzt, was dem LG aber offenkundig unbekannt geblieben war) sei dahin auszulegen, dass die aus der Transaktion selbst resultierenden, auf Tatsachen beruhenden Verdachtsmomente ausreichten, eine ihnen zugrundeliegende Vortat im Sinne des § 261 StGB zu vermuten, ohne dass dessen Voraussetzungen zu prüfen seien. Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Darlehensvertrages, den beide Parteien für und im Namen der AG unterschrieben hätten, und der anschließenden Überweisung von über 291.000 € liege der Verdacht einer strafbaren (auch versuchten) Geldwäschehandlung nahe.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass beide Beschwerdeführer, der Vorstand und die AG, in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 GG auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt waren, weshalb die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben wurde.

Über diese Einzelfallentscheidung hinaus enthält der Beschluss aus Karlsruhe zwei weitere grundsätzliche Entscheidungen: eine, die mittlerweile eher der Rechtsgeschichte zuzuschreiben ist, und eine weiterhin gültige.

Zum einen weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen einen Anfangsverdacht nicht nur bzgl. einer Geldwäschehandlung, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB a. F. erforderte. Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts war es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat gegeben waren. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügten nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen. So lag der Fall hier. Jedoch hat § 261 StGB mittlerweile eine Änderung erfahren; einen Vortatenkatalog gibt es nicht mehr. Es bedarf deshalb zwar weiterhin eines Anfangsverdachts betreffend eine Vortat; diese muss jedoch nicht bestimmt sein.

Noch immer und uneingeschränkt von großer Relevanz ist aber zum anderen, dass das Bundesverfassungsgericht auf die Unterschiede zwischen der Meldepflicht nach § 43 GwG und dem strafprozessualen Anfangsverdacht hingewiesen hat. So ist die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz, sagt Karlsruhe, an deutlich geringere Anforderungen geknüpft. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es danach ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Das widerspreche auch nicht der gesetzgeberischen Konzeption. Zum einen habe der Gesetzgeber für die Verfolgung von Geldwäschedelikten keine Ausnahmen von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen vorgesehen. Ohnehin könne aus verfassungsrechtlicher Perspektive für die Geldwäsche keine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden, dass zulässiges Ziel einer Durchsuchung nicht die Verdachtsbegründung sein darf. Zum anderen könnten Verdachtsmeldungen ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegen, indem sie einen Anstoß für Ermittlungen geben, durch die das Vorliegen eines Anfangsverdachts erst geprüft werden soll. Vorermittlungen zur Klärung der Frage, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen veranlasst sind, seien nach allgemeiner Ansicht zulässig

Fazit: Das Bundesverfassungsgericht hat bekräftigt, dass es einen Gleichlauf zwischen Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und strafprozessualem Anfangsverdacht nicht gibt. Es bedarf also immer weitergehender Erwägungen, will die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hilft spätestens das Bundesverfassungsgericht.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel