Ab 2024 soll eine zweistufige Substanzprüfung zur Einstufung als Briefkastenfirma führen. Unternehmen, die die Vermutung nicht widerlegen können, sollen dann keine Steuervorteile mehr in Anspruch nehmen können. Die Indikatoren für die Substanzprüfung beziehen sich auf die letzten zwei Steuerjahre, also: jetzt.  

Unternehmen, „die nur auf dem Papier existieren“, sollen die Steuerbehörden künftig leichter aufspüren können. So begründet die Kommission ihren im Dezember 2021 vorgelegten Vorschlag unter dem Titel „Unshell“. Shell entities ist der englische Begriff für Briefkastenfirmen.

Mit einem zweistufigen Filtersystem sollen Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, um eine aggressive Steuerplanung zu betreiben oder Steuern zu hinterziehen, leichter entdeckt werden können. Der Richtlinienentwurf (2011/16/EU) betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und in der EU ansässig sind, unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform. Der Entwurf sieht auch vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten künftig automatisch Informationen über alle Unternehmen austauschen werden, ganz unabhängig davon, ob diese als Briefkastenfirmen eingestuft werden. 

Briefkastenfirma als Risikofaktor bei der Geldwäscheprävention

Nicht ausdrücklich erwähnt ist der Zusammenhang mit der Geldwäscheprävention. Die drei definierten „Gateways“ lassen sich wohl einzelne „Risikofaktoren“ verstehen, die zu einem „höheren Risiko“ und damit zu verstärkten Sorgfaltspflichten (vgl. § 15 GwG), ggf. auch zu einer Meldeverpflichtung eines Geldwäscheverdachts an die FIU führen können.

Drei Gateways, die verdächtig machen

Auf der ersten Stufe der Substanzprüfung schlägt die Kommission drei sog. Gateways vor. Das erste betrifft die Tätigkeiten des Unternehmens auf der Basis seines Einkommens. Das zweite Gateway fragt nach einer grenzüberschreitenden Herkunft oder Weiterleitung von Einkünften. Das dritte überprüft die Tätigkeiten der Unternehmensführung und -verwaltung daraufhin, ob das Unternehmen tatsächlich eine eigene Substanz hat oder eine leere Hülle ist.

  • Relevante Einnahmen: Stammen mehr als 75 % der Gesamterträge des Unternehmens in den vorangegangenen beiden Steuerjahren nicht aus seiner Geschäftstätigkeit oder sind mehr als 75 % seiner Vermögenswerte Immobilien oder sonstiges Privatvermögen von besonders hohem Wert?
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit: Erzielt das Unternehmen den größten Teil (mind. 60 %) seiner relevanten Einkünfte durch Transaktionen, die mit einer anderen Rechtsordnung in Zusammenhang stehen oder leitet es diese Einkünfte an andere im Ausland ansässige Unternehmen weiter?
  • Eigene Substanz: Werden relevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unternehmensleitung  und -verwaltung intern erbracht oder wurden diese ausgelagert?

Die Substanzprüfung: Das Unternehmen in der Informationspflicht

Wenn ein Unternehmen alle drei Kriterien erfüllt („Gateways passiert“), muss es in seiner Steuererklärung erklären und nachweisen, dass es über eine gewisse Mindestsubstanz verfügt. Auch hierbei sind drei sog. Kernindikatoren geplant.

Nachgewiesen werden müssen Räumlichkeiten im Ansässigkeitsstaat, ein aktiv genutztes Bankkonto bei einer Bank in der EU und bestimmte Faktoren in Bezug auf Geschäftsführende sowie Mitarbeitende. Diese müssen in räumlicher Nähe zum Unternehmenssitz leben und dürfen zum Beispiel nicht bei anderen, verbundenen Unternehmen beschäftigt sein. 

Bei diesen Kernindikatoren reicht es schon aus, wenn einer nicht erfüllt wird: Dann wird vermutet, dass eine Briefkastenfirma vorlegt. Diese Vermutung kann ein Unternehmen zwar widerlegen, indem es zusätzliche Nachweise vorlegt. Die müssten allerdings detailliert ausfallen, also zum Beispiel nichtsteuerliche Gründe dafür nennen, warum der Sitz eben dort ist, wo er ist und nachweisen, dass dort auch wichtige Entscheidungen getroffen werden.

Das Ende von Steuererleichterungen kann 2022 seinen Anfang nehmen

Wer aber als Briefkastenfirma gilt, dem wird der Ansässigkeitsstaat den Nachweis über seinen steuerlichen Wohnsitz verweigern. Wahlweise soll der Nachweis erteilt, aber nach den Plänen der Kommission darin vermerkt werden, dass es sich um eine Briefkastenfirma handele.

So will die EU sicherstellen, dass ein Unternehmen, das als Briefkastenfirma gilt, künftig keine Steuererleichterungen mehr in Anspruch nehmen oder von Vorteilen von Doppelbesteuerungsabkommen profitieren kann. Zahlungen an Drittländer sollen dann der Quellensteuer auf der Ebene des Unternehmens unterliegen, das die Zahlung an die - nun als solche qualifizierte - Briefkastenfirma getätigt hat. Auszahlungen werden also steuerlich nicht mehr behandelt, als würden sie über die Briefkastenfirma abgewickelt.

Ebenso bei eingehenden Zahlungen: Sie werden dann nicht mehr am Sitz des Unternehmens, sondern im Staat des Anteilseigners besteuert. Vermögenswerte von Unternehmen, die Immobilien besitzen, ohne nennenswerte Einkommensströme zu haben, soll der Staat, in dem sich der Vermögenswert befindet, dann besteuern, als ob sie direktes Eigentum der dahinterstehenden Einzelperson seien.

Die Richtlinie, die Teil des Maßnahmenpakets der Kommission zur Bekämpfung missbräuchlicher Steuerpraktiken ist, bedarf der Zustimmung der Mitgliedstaaten. Diese sollen sie bis zum 30. Juni 2023 in nationales Recht umsetzen, gelten sollen die Regeln dann ab dem 1. Januar 2024. Mit Blick auf die Gateway-Prüfung, die sich auf die beiden zurückliegenden Steuerjahre bezieht, kann allerdings schon jetzt akuter Handlungsbedarf vor allem für solche Unternehmen bestehen, die möglicherweise die Gateway-Kriterien erfüllen.