Die EU-Kommission hat am 18.02.21 ein Aufforderungsschreiben wegen mangelhafter Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 an Deutschland übermittelt. Es handelt sich um den ersten Schritt des Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH. Die Kommission weist darauf hin, dass grundlegende Bestandteile der deutschen Geldwäschebekämpfung, insb. die Voraussetzungen der Kundensorgfaltspflichten, die Transparenz der Register über die wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) und eine adäquate Zusammenarbeit zwischen den FIUs nicht hinreichend umgesetzt seien. Sie nimmt ferner auf die Geldwäscheskandale der letzten Monate Bezug. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist am 27. Juni 2017 abgelaufen. Die Kommission hatte bereits in ihrem Aktionsplan vom Mai 2020 die mangelhafte Umsetzung der bestehenden Regelungen beklagt. Ebenfalls angeschrieben wurden Portugal und Rumänien. Deutschland hat nun eine Frist von zwei Monaten, um darauf zu reagieren, bevor die Kommission ggf. die nächste Stufe einleitet.

Das GwG in seiner jetzigen Gestaltung ist am 26.6.2017 in Kraft getreten, unterlag seitdem zahlreichen Änderungen und wurde zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2020 umfassend revidiert. Es definiert Geldwäscheprävention als Leitungsaufgabe: Die Umsetzung der umfassenden Pflichten aus dem Geldwäschegesetz liegt daher in der Verantwortung der Geschäftsleitung. Die in der Praxis relevanten Pflichten sind jedoch an vielen Stellen risikoangemessen auszulegen, worunter die Rechtssicherheit der Verpflichteten leidet; Rechtsprechung existiert kaum.

Weitere geplante Verschärfungen

Die EU-Kommission hat bereits die nächste umfassende Revision geplant und erst vor Kurzem ihren Aktionsplan gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht und intendiert insbesondere die Vereinheitlichung der GwG-Vorschriften durch eine umfassende EU-Verordnung.

Am 11. Februar 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet. Das Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (oft falsch als 6. EU-Geldwäscherichtlinie bezeichnet). Das Gesetz sieht insbesondere Änderungen des strafrechtlichen Geldwäschetatbestands vor. Geplant ist der „all-crimes“-Ansatz. Die in der jetzigen Fassung des § 261 StGB definierten tauglichen Geldwäschevortaten sollen ersatzlos gestrichen werden, so dass zukünftig alle Straftaten taugliche Geldwäschevortaten sein werden.

Weitere Impulse werden durch das geplante Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz sowie das Steueroasen-Abwehrgesetz erfolgen.

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bleibt zukünftig eindeutig im Fokus der Gesetzgeber, Behörden und Gerichte. Die für Deutschland in 2021 geplante Überprüfung der Wirksamkeit von Vorschriften und Maßnahmen durch die Financial Action Task Force (FATF) ist pandemiebedingt verschoben worden.