Was ändert sich?

Registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (Alternative Investmentfonds wie bspw. Immobilienfonds, Hedgefonds oder Private Equity Fonds) sollen zukünftig stärker in den regulatorischen Fokus des GwG (Geldwäschegesetz) rücken.

Die Bundesregierung plant in ihrem Entwurf zum Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz zur Verordnung (EU) 2020/1503 und zur Richtlinie (EU) 2020/1504 registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zu einer verstärkten Einhaltung von GwG-Vorschriften zu bewegen. Diese sind bereits seit längerem GwG-verpflichtet, § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG.

Zukünftig muss der Abschlussprüfer einer registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Abs. 4 KAGB im Jahresabschluss überprüfen, ob die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist, § 38 Abs. 4 S. 1 KAGB. Bislang waren diese registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften von einer solchen Überprüfung ausgenommen.

Warum erfolgt die Neuregelung?

Hintergrund ist das Ergebnis der Ersten Nationalen Risikoanalyse 2018/2019 und Praxiserfahrung der Aufsicht über registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, dass kein flächendeckendes Bewusstsein über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung existiere. Im Kontrast zur Unternehmenspraxis kategorisiert die Aufsicht Spezial-AIFs mit einem potentiell höheren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Was ist zu tun?

Geschäftsleiter registrierter AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 44 Abs. 1 KAGB sollten überprüfen, ob die Gesellschaft unter den § 2 Abs. 4 KAGB fällt. Es empfiehlt sich, das vorhandene GwG-Risikomanagementsystem zu überprüfen, um nach dem nächsten Jahresabschluss-prüfungsbericht nicht in den Fokus der BaFin zu rücken. Da AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mehrheitlich verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wird dieser intern der erste Ansprechpartner sein.

Die ersten Schritte sind dabei eindeutig: eine Risikoanalyse ist zu erstellen und aktuell zu halten und ein GwG-Risikomanagement mit internen Sicherungsmaßnahmen zu etablieren. Kernpflicht bleibt aber die Einhaltung risikoangemessener Sorgfaltspflichten im Einzelfall vor jeder Transaktion oder Beteiligungsrunde.

Bereits ein fahrlässiger Verstoß kann mit bis zu 100.000,00 EUR Bußgeld geahndet werden.

Experten

FS-PP Berlin berät Unternehmen aus zahlreichen Sektoren hinsichtlich der praxistauglichen Implementierung und Durchführung von Vorschriften des GwG im Geschäftsalltag. Geldwäscheprävention ist kein Hexenwerk, muss weder störend noch teuer sein – wenn es nicht nur halbherzig oder gar nicht umgesetzt wird. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Dr. Niklas Auffermann und Dr. Sebastian T. Vogel sowie unser AML-Experte Lovre Milic beraten Sie gern auf diesem Gebiet.