Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20. Mai 2019 seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) in nationales Recht veröffentlicht. Das Bundeskabinett soll damit am 19. Juni 2019 befasst werden. Die europarechtliche Umsetzungsfrist verlangt ein Inkrafttreten bis zum 10. Januar 2020. Die meisten Änderungen soll das GwG erfahren; auch StPO und StGB (nebst anderen Gesetzen) werden punktuell neu gefasst oder ergänzt.

Neue Verpflichtete und Pflichten

Der Anwendungsbereich der nach dem GwG Verpflichteten wird ganz grundsätzlich erweitert. Neu dem Kreis der Verpflichteten nach § 2 GwG zugehörig sollen u. a. Anbieter von elektronischen Geldbösen (sog. Wallet Provider) sein, mit denen virtuelle Währungen wie etwa Bitcoin verwahrt werden, ferner Umtauschplattformen, über die gesetzliche Zahlungsmittel in virtuelle Währungen und umgekehrt sowie virtuelle Währungen untereinander getauscht werden können. Aus dem Immobiliensektor sind nunmehr auch solche Immobilienmakler inkludiert, die Mietverträge mit monatlichen Mieten von mindestens 10.000,00 € vermitteln. Im Kunstsektor sollen neben Kunsthändlern und -vermittlern künftig ebenso Lagerhalter von Kunst (nur in Freihäfen) ab einem Transaktionswert von 10.000,00 € umfasst sein. Diese Berufsgruppen müssen damit erstmalig ein Risikomanagementsystem nach § 4 GwG einrichten, Sorgfaltspflichten, auch und gerade Identifikationspflichten, erfüllen (§§ 10 ff. GwG) und Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 GwG).

Für Güterhändler soll, geht es um Edelmetallhandel (insb. Goldhandel), der pflichtenauslösende Schwellenwert von 10.000,00 € auf 2.000,00 € sinken. Auch Versteigerungen von insb. Immobilien und anderen hochwertigen Gütern durch die öffentliche Hand lösen geldwäscherechtliche Pflichten aus. Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des EWR werden verstärkte Sorgfaltspflichten als Regelfall vorsehen – eine direkte Folge des Skandals um die Dansk-Bank.

Die Lösung eines alten Streits: Industrieholding ausgenommen

Was ein „Finanzunternehmen“ ist, wird, sollte der Entwurf so in Kraft treten, erstmals eigens im GwG geregelt; der Verweis auf das KWG entfällt. Reine Industrieholdings sind nunmehr ausdrücklich ausgenommen. Reine Industrieholdings sind Holdinggesellschaften, die als sogenannte Vorschaltgesellschaften ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungsinstitutssektors halten und die nicht mit Beteiligungen handeln, Beteiligungen zu Anlagezwecken erwerben oder anderweitig über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind.

Letztlich werden Immobilientransaktionen stärker in den Fokus genommen. So sieht der Gesetzentwurf eine Konkretisierung der Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen, also Erwerbsvorgängen nach dem Grunderwerbssteuergesetz, vor. Das Ministerium reagiert damit auf das einerseits hohe Geldwäscherisiko im Immobiliensektor und die andererseits geringe Zahl der Verdachtsmeldungen von Notaren.

Verfolgung, Sanktionen, Straffreiheit und Transparenz

Gestärkt werden sollen die Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der FIU. Damit die FIU ihre Aufgaben effektiver wahrnehmen kann, sollen ihr Datenzugriffsbefugnisse eingeräumt werden. Zwar sind entsprechende Regelungen noch nicht Teil des Referentenentwurfs. Sie sollen jedoch im weiteren Verlauf Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens werden.

Um die Prävention durch das GwG zu erhöhen, sollen überdies bereits fahrlässige Pflichtverletzungen Sanktionen, also Bußgelder, auslösen können.

Hingegen soll nach § 261 Abs. 9 StGB n. F. (ebenfalls noch nicht Teil des Referentenentwurfs) ganz ausdrücklich nicht nur derjenige straffrei bleiben, der eine Strafanzeige erstattet. Die strafbefreiende Wirkung soll auch dann eingreifen, wenn eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG abgegeben wird. Hierdurch sollen doppelte Meldewege vermieden werden.

Schließlich wird das Transparenzregister künftig öffentlich zugänglich sein.

Konsequenzen

Bestimmte Berufsgruppen werden erstmals oder betragsmäßig früher mit dem Geldwäschegesetz und seinen Pflichten in Kontakt kommen. Lücken bei virtuellen Währungen wie Bitcoin oder in der Immobilienwirtschaft sollen Stück für Stück geschlossen werden. Mit der Erweiterung der GwG-Sanktionen auch auf fahrlässiges Verhalten steigt obendrein die „Motivation“, sich besser noch als ehedem um den eigenen Pflichtenkatalog zu kümmern.

FS-PP Berlin hat nicht nur ein Ohr an dem laufenden Gesetzgebungsverfahren, sondern Erfahrung mit der praxistauglichen Implementierung der Pflichten nach dem GwG in den Geschäftsalltag. Geldwäscheprävention ist kein Hexenwerk, muss weder störend noch teuer sein – es kann aber teuer werden, wenn das GwG nur halbherzig oder gar nicht umgesetzt wird. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Dr. Niklas Auffermann und Dr. Sebastian T. Vogel beraten Sie gern auf diesem Gebiet.