Nicht nur Compliance Officer leben nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2009 (5 StR 394/08) gefährlich, weil sie eine Garantenpflicht innehaben können, Straftaten zu verhindern. Spätestens nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 10. April 2018 (2 Ss-OWi 1059/17) ist klar: Geldwäschebeauftragte können mit einer Geldbuße belegt werden, wenn eine Verdachtsmeldung zu spät erfolgt. Zu spät bedeutet alles, was nicht unverzüglich ist. Glück im Unglück in diesem Fall: Hätte sich der Sachverhalt nicht 2016, sondern nach der neuen Fassung des Geldwäschegesetzes von 2017 zugetragen, wäre das Bußgeld deutlich höher ausgefallen.

Der Fall

Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte 2013 nach Besuchen ihres Schließfaches insgesamt 500.000,00 € bar auf Konten bei dieser Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Eine Geldwäscheverdachtsmeldung (seinerzeit noch: Geldwäscheverdachtsanzeige) durch die Geldwäschebeauftragte der Bank erfolgte zunächst nicht. Eine zentralisierte „manuelle Überprüfung“ hoher Bargeldeinzahlungen durch die Geldwäschebeauftragte war nicht vorgesehen. Auch das bei der Bank genutzte Monitoring-System generierte keine automatisierte Meldung. Als dann die Geldwäschebeauftragte am 26. Juni 2013 von dem Vorgang Kenntnis erhielt, entschied sie, die Kundin von deren Kundenbetreuer zu den Transaktionshintergründen befragen zu lassen. Am 10. Juli 2013 wurde der Kundenbetreuer auf das Gespräch vorbereitet. Am 11. Juli 2013 wurde die Geldwäschebeauftragte über das Vorbereitungsgespräch informiert. Am 15. Juli 2013 wurde das Gespräch mit der Kundin geführt. Taggleich entschied sich die Geldwäschebeauftrage für eine Verdachtsmeldung. Am 18. Juli 2013 wurde dem Landeskriminalamt eine auf den 17. Juli 2013 datierte Verdachtsmeldung übersandt. Das Verfahren gegen die Kundin wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Entscheidung

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) per Bußgeldbescheid der Geldwäschebeauftragten der Bank Geldbußen in Höhe von 6.000,00 €, 2.500,00 € und 4.000,00 € auferlegt und die Beauftragte hiergegen Einspruch eingelegt hatte, verurteilte sie das Amtsgericht wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsmeldung zu 2.000,00 €, 900,00 € und 1.300,00 €. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, in der sie sich damit verteidigte, einer Verdachtsmeldung hätten eigene Ermittlungen vorauszugehen und diese seien erst am 15. Juli 2013 abgeschlossen gewesen, hat das OLG das Verfahren im Fall 2 (Geldbuße i. H. v. 900,00 €) eingestellt, die Verurteilung sonst aber bestätigt.

Es habe sich um meldepflichtige Sachverhalte gehandelt, weil eine gesetzeskonforme Herkunft der hohen Geldbeträge für die Bank nicht sicher belegbar war, zumal unter Zugrundelegung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach dem GwG, weil es sich bei der Kundin um eine politisch exponierte Person (PEP) gehandelt habe. Die Meldung sei nicht rechtzeitig, weil nicht unverzüglich erfolgt. Es sei nicht die Aufgabe des Geldwäschebeauftragten anstelle oder neben den Strafverfolgungsbehörden selbstständig ermittelnd tätig zu werden und etwa Gespräche mit Kunden zu dem Verdachtsfall zu führen. Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschränkten sich darauf, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen bankinternen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Ferner hat das OLG festgestellt, der Geldwäschebeauftragten falle nicht nur leichtfertiges, sondern vorsätzliches Handeln zur Last. Sie habe weder geeignete Instrumentarien zur Feststellung von Verdachtsfällen eingeführt noch eine funktionierende Überwachung vorgenommen. Es habe bei der Bank keine Struktur gegeben, die es ermöglicht hätte, die vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben, die die Betroffene mit Übernahme des Amtes verpflichtend und bußgeldrelevant übernommen habe, erfüllen zu können. Ein funktionierendes Meldewesen habe es ebenso wenig gegeben wie ein wirksames Überwachungs- und Kontrollinstrumentarium. Insofern wären sogar noch höhere Bußgelder angezeigt gewesen.

Erkenntnisse aus der Entscheidung

Wann ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, ist mitunter schwer zu beurteilen. Zwar ist ein Geldwäscheverdacht nicht erst dann gegeben, wenn ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO vorliegt. Nicht jede große, komplexe oder sonst auffällige Transaktion zwingt aber zu einer Meldung ohne interne Untersuchung. § 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG benennt eine solche Untersuchung ausdrücklich, um eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erst zu prüfen.

Wichtig ist im Vorhinein aber schon, dass ein funktionierendes System implementiert wird, um frühzeitig mögliche Verdachtsfälle zu detektieren. Ein solches System ist nicht nur für Banken relevant, sondern auch für zahlreiche andere Unternehmen, die Verpflichtete sind nach dem GwG. Ohne ein solches System haben Unternehmen wie Geldwäschebeauftragte zu besorgen, dass sie selbst ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt werden, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Geldwäscheverdacht nicht erhärtet hat.

Die Kanzlei FS-PP Berlin, namentlich die Fachanwälte für Strafrecht Dr. Niklas Auffermann und Dr. Sebastian T. Vogel, beraten Sie zu diesen und ähnlichen rechtlichen Fragen auf dem Gebiet der Geldwäscheprävention.

 

Notiert von Auffermann/Vogel 01/2019