Dürfen Informationen anonymer Hinweisgeber bei als Compliance-Ombudspersonen fungierenden Rechtsanwälten beschlagnahmt werden? 

Die Frage, ob von Rechtsanwälten im Rahmen interner Untersuchungen erstellte Unterlagen der Beschlagnahme zugänglich sind, ist von der Rechtsprechung bis dato nur uneinheitlich beantwortet worden. Während das LG Hamburg 2010 entschied, dass anwaltliche Unterlagen aus Internal Investigations sowohl bei dem Unternehmen als auch beim Anwalt beschlagnahmt werden dürfen (Beschl. v. 10.10.2010 – 608 Qs 18/10), verneinte das LG Mannheim zwei Jahre später immerhin die Möglichkeit der Beschlagnahme in der Anwaltskanzlei (Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12), sofern sich der Anwalt nicht als Außendepot für Mandantenunterlagen missbrauchen lässt. Das LG Braunschweig letztlich (Beschl. v. 21.07.2015 – 6 Qs 116/15) ließ eine Beschlagnahme weder bei dem Anwalt noch beim Unternehmen zu. 

Die Frage, wie es um die Beschlagnahmefähigkeit von Informationen von und über Hinweisgeber bei Compliance-Ombudspersonen bestellt ist, hat nunmehr das LG Bochum erstmals beantwortet – und zu Gunsten einer Beschlagnahme bejaht (Beschl. v. 16.03.2016 – 6 Qs 1/16). Wir hoffen dringend, dass die nachfolgende Rechtsprechung eine ähnliche Entwicklung nehmen wird wie in den drei oben erwähnten Fällen um die Internal Investigations. 

Wir halten die Entscheidung für falsch. Die Rechtslage wird nicht erfasst, und die Entscheidung konterkariert die Bemühungen von Unternehmen und der öffentlichen Hand, Ombudsleute und Vertrauensanwälte als Mittel von Criminal Compliance zu etablieren.