Das Landgericht Hamburg hat einen niedergelassenen Vertragsarzt, der von einem Pharmahersteller umsatzabhängige Prämien für die Verordnung von Medikamenten erhalten haben soll, wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig verurteilte das Landgericht die mitangeklagte Außendienstmitarbeiterin des Pharmakonzerns wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von ebenfalls 90 Tagessätzen. Das Urteil vom 9.12.2010 (618 KLs 10/09) ist nicht rechtskräftig.

Der Vorwurf: Korruption

Der niedergelassene Vertragsarzt soll in den Jahren 2004 und 2005 Umsatzbeteiligungen in Höhe ca. 10.000 Euro eines großen Generikaherstellers für die Verschreibung von Präparaten des Herstellers entgegengenommen haben. Dabei sollen die Zahlungen nach außen als Honorare für Schulungen und Vorträge deklariert worden sein.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat nun nach dem Amtsgericht (AG) Ulm, das am 26.10.2010 in einem gleich gelagerten Sachverhalt zwei Ärzte wegen Korruption verurteilt hatte, als zweites deutsches Gericht einen niedergelassenen Vertragsarzt wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit nach § 299 StGB verurteilt.

Bislang war es in der Praxis umstritten, ob sich niedergelassene Vertragsärzte (früher: Kassenärzte) wegen Korruptionshandlungen gem. § 299 StGB strafbar machen können. Denn § 299 StGB ist seinem Wortlaut nach zunächst nur auf angestellte Ärzte anwendbar. Niedergelassene Vertragsärzte sind jedoch Freiberufler. Allerdings kann sich auch der Betriebsinhaber nach § 299 StGB strafbar machen, wenn er „für einen anderen Betrieb“, also als Beauftragter tätig ist. Nachdem sich das OLG Braunschweig in einem Beschluss vom 23.2.2010 (Ws 17/10) hierzu geäußert und niedergelassene Vertragsärzte als „Beauftragte“ der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB eingeordnet hatte, gehen derzeit immer mehr Staatsanwaltschaften dazu über, gegen niedergelassene Vertragsärzte und Pharma-Mitarbeiter wegen des Verdachts der Korruption nach § 299 StGB zu ermitteln.