Mit Urteil vom 9. Juli 2026 (Aktenzeichen 3 StR 110/26) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Fragen des Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt im Kontext zahnärztlicher Kooperationsmodelle neu akzentuiert. Die Entscheidung präzisiert insbesondere die Grenze zwischen selbstständiger Tätigkeit „in freier Praxis“ und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – mit erheblichen Konsequenzen für Praxisbetreiber, Zahnärzte und medizinische Versorgungsstrukturen sowie die strafrechtliche Bewertung von Kooperationsmodellen im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht.

Der Fall: Zahnarztpraxen, Kooperationsverträge und Kassenabrechnungen

Dem Urteil des BGH lag ein Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zugrunde (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2025 – 14 KLs 1/20). Der dort Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an und die Durchführung von medizinischen Projekten gewesen sei. Er habe für sie an mehreren Standorten in Deutschland weitere Gesellschaften (Betriebsstätten-GmbH) gegründet, jeweils zum Betrieb eines Zahnarztzentrums durch einen Zahnarzt nach einem einheitlichen Konzept. Er sei damit verantwortlich gewesen für ein Modell, bei dem sogenannte „Praxisleiter“ dezentral zahnärztliche Leistungen erbrachten, während die Betriebsstätten-GmbH die Praxisräume, die Einrichtung und das Personal zur Verfügung gestellt habe.

Die Praxisleiter hätten kein Fixgehalt erhalten, sondern eine Honorarbeteiligung von bis zu 30 %. Sie seien bei Neugründungen in die Auswahl der Räumlichkeiten und ihre Ausgestaltung eingebunden worden, waren frei, die zu Beginn ihrer Tätigkeit bestehenden Öffnungszeiten anzupassen und ihren Urlaub zu planen, indes die Mitarbeiter der Praxen waren überwiegend bei den jeweiligen Betriebsstätten-GmbH angestellt. Das Weisungsrecht in Bezug auf Arbeitsabläufe vor Ort habe bei den Praxisleitern gelegen, im Übrigen bei der Zentrale. Die Abrechnungen gegenüber den KZV wiesen die zahnärztlichen Leistungen als „in freier Praxis“ erbracht aus, wobei die Zahlungen ebenso wie bei Privatpatienten auf Konten der Betriebsstätten-GmbH ein, auf die die Praxisleiter keinen Zugriff hatten. Diese unterlagen bei der Behandlung von Patienten, der Laborauswahl und der Bestellung von Verbrauchsmaterial keinen Weisungen. Allerdings habe die Zentrale darauf hingewirkt, dass der Zahnersatz bei einem bestimmten Unternehmen bestellt wurde. Hätten die Praxisleiter konsequent einen Bezug darüber verweigert, wäre der Kooperationsvertrag beendet worden. Die Zentrale stattete die Praxen mit Werbematerial und einheitlichen, das Logo der Zentrale tragenden Poloshirts für die Mitarbeiter aus.

Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) frei. Es ging davon aus, dass die jeweilige zahnärztliche Tätigkeit in freier Praxis erbracht und die Praxisleiter selbstständig tätig gewesen seien.

Die Entscheidung des BGH: Aufhebung des Freispruchs und Kriterien „freier Praxis“

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf.

Maßgeblich für das Merkmal „in freier Praxis“ nach § 32 Abs. 1 S. 1 Zahnärzte-ZV sei eine Gesamtbetrachtung, die insbesondere das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit berücksichtigt. In dem konkreten Fall indes hätten die Praxisleiter weder eine eigene Betriebsstätte noch eine eigenständige wirtschaftliche Grundlage gehabt: Praxisräume, Ausstattung und Personal seien vollständig von der Betriebsstätten-GmbH bereitgestellt worden; Weisungsrechte hätten im Wesentlichen nur hinsichtlich des Praxisablaufs vor Ort bestanden, während Standards und Vorgaben von einer zentralen Stelle vorgegeben wurden. Zudem hätten die Praxisleiter den immateriellen Wert der Praxis („Goodwill“) bei Beendigung ihrer Tätigkeit nicht verwerten können, weil ihnen keine Beteiligung an diesem Praxiswert eingeräumt gewesen sei. Dies sprach nach Auffassung des BGH gegen eine freie, selbstständige Praxisführung.

Vor diesem Hintergrund sei nach Ansicht des BGH die Ablehnung einer Strafbarkeit im Übrigen nicht nur wegen Betruges gegenüber den KZV, sondern auch wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gegenüber den Praxisleitern nicht rechtsfehlerfrei erfolgt, weil hier eine Arbeitnehmerstellung näher gelegen habe.

Relevanz und Kontext: Abrechnungsbetrug, Scheinselbstständigkeit und Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidung steht im Kontext einer gefestigten Rechtsprechung zu dem Thema Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen und zu der Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung. Der BGH knüpft an seine frühere Rechtsprechung zu „Scheinselbstständigkeit“ an, etwa bei Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern, im Gesundheitswesen zu Honorarärzten, Honorarpflegekräften und Honorarnotärzten. Parallel verweist er auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die klären, wann eine Tätigkeit tatsächlich „in freier Praxis“ erbracht wird und welche Rolle die Beteiligung an dem immateriellen Praxiswert spielt. Diese bundessozialgerichtliche Rechtsprechung beachtet der Bundesgerichtshof in Strafsachen streng, wie er auch sonst strikt die Befolgung sozialrechtlicher Abrechnungsvoraussetzungen prüft, Stichwort streng formale Betrachtungsweise (oder sozial-normative Betrachtungsweise).

Praktische Konsequenzen für Praxisbetreiber und die Strafverteidigung

Für die strafrechtliche Praxis im Medizinstrafrecht bedeutet das Urteil, dass Kooperationsmodelle, in denen Ärzte oder Zahnärzte formal als selbstständige Praxisleiter auftreten, einer strengen Prüfung unterliegen. Entscheidend ist nicht allein der Wortlaut zivilrechtlicher Vereinbarungen, sondern die tatsächliche wirtschaftliche und organisatorische Stellung der handelnden Person.

Liegt faktisch eine Arbeitnehmereigenschaft vor, kann die Abrechnung gegenüber den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen als „freie Praxis“ eine konkludente Täuschung darstellen und damit den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllen. Gleichzeitig droht eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, wenn Sozialversicherungsbeiträge für tatsächlich abhängig Beschäftigte nicht ordnungsgemäß abgeführt werden.

Das alles kann zu enormen Rückforderungen führen, und: Weil gilt, dass alles, was nicht abgerechnet werden darf, auch strafrechtlich ein Schaden ist (streng formale Betrachtungsweise eben), werden auch die lege artis erbrachten abgerechneten Leistungen voll in die Schadensbetrachtung einberechnet. In dem hier besprochenen Fall waren das insgesamt 4.332.405,05 €. Dass die Leistungen indiziert waren und tatsächlich erbracht worden sind, ist lediglich strafzumessungsrelevant; die hohe Schadenssumme bestimmt die Tatschuld aber beträchtlich.

Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht nur für große Praxisketten und medizinische Versorgungszentren relevant, sondern für alle Praxisstrukturen, in denen Ärzte oder Zahnärzte über Kooperationsverträge oder ähnliche Modelle eingebunden sind. Sie markiert einen weiteren Schritt hin zu einer engen Verzahnung strafrechtlicher Bewertung mit sozialversicherungsrechtlichen Kriterien.

Fazit

Das BGH-Urteil 3 StR 110/26 verdeutlicht, dass strafrechtliche Risiken im Gesundheitswesen dort entstehen, wo formale Selbstständigkeit und tatsächliche Abhängigkeit auseinanderfallen. Die Einordnung als Tätigkeit „in freier Praxis“ ist keine bloße Formalie, sondern unterliegt einer rechtlich überprüfbaren Gesamtbetrachtung, die auch den Praxiswert und die wirtschaftliche Eigenständigkeit einbezieht. Praxisbetreiber und verantwortliche Ärzte sollten Kooperationsmodelle sorgfältig strukturieren und regelmäßig überprüfen, um strafrechtliche Vorwürfe wegen Abrechnungsbetrugs und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu vermeiden. Und wer bereits einem Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs oder § 266a StGB ausgesetzt ist, benötigt frühzeitig eine versierte auf das Medizinwirtschaftsstrafrecht spezialisierte Strafverteidigung, die auch die berufsrechtlichen Folgen im Blick behält. Hohe Schadenssummen sind nicht nur ein Thema für Staatsanwaltschaft und Gerichte, sondern können zusätzlich (Zahn-)Ärztekammern und Approbationsbehörden auf den Plan rufen.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel