Steuerstrafrechtliche Risiken für Influencer und Content Creator
Auch die Steuerbehörden haben Instagram und noch viel mehr
Der Ermittlungsdruck für Influencer & Co. steigt. Vergangenen Sommer sorgte das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen bundesweit für Schlagzeilen. Influencer sollen den Fiskus um etwa 300 Millionen Euro betrogen haben. Die Steuerfahnder erhielten Datenpakete von großen Social-Media-Plattformen, die jetzt ausgewertet werden. Es werden neue Ermittlungsmethoden zum Einsatz gebracht, um die oft nur kurzlebigen digitalen Inhalte, wie etwa Instagram- oder Snapchat-Stories oder Live-Übertragungen bei Twitch oder Youtube, samt dazugehöriger Werbepartnerschaft beweissicher zurückverfolgen zu können. Hierzu sei bereits ein spezielles „Influencer-Team“ gegründet worden. Ungewohnt schnell ist die Finanzverwaltung in diesem Bereich auch mit dem Einsatz von KI zur Auswertung der riesigen Datenmengen. Grundsätzlich können alle Arten von Einnahmen Steuerpflichten auslösen, ungeachtet dessen, ob sie aus Affiliate-Links, Ad Revenue Share, Werbekooperationen, Buy Outs Merchandise-Verkäufen oder Donations stammen.
Sachzuwendungen als blinder Fleck
Besonders nachlässig wurde in der Influencerszene bislang die Versteuerung von Sachzuwendungen gehandhabt. Dies gilt sowohl auf Seiten der Content Creator als auch der Marken. Erhält ein Influencer bei einem Barter Deal in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als solcher eine geldwerte Leistung, kann darauf eine Steuer fällig werden, auch wenn der Content Creator keine klassische Bezahlung in Geld erhält - so etwa, wenn ein Influencer kostenlos in einem teuren Hotel übernachten darf und sich dafür werbewirksam in einer Story bedankt. Ebenso sind Reisen erfasst, auf die ein Influencer eingeladen wird oder die ihm finanziert werden. Wer intuitiv geglaubt hat, weil kein Geld eingenommen oder die Leistung des Werbepartners unmittelbar verbraucht wurde, lägen keine steuerbaren Einkünfte vor, lag falsch! Im Gegenteil kann eine Steuerpflicht sogar ohne eine konkrete Gegenleistung für die erhaltene Zuwendung entstehen: Maßgeblich ist allein der Zusammenhang zur Tätigkeit als Content Creator als Grund für die Zuwendung.
Meldepflichten für Plattformen
Das Internet wird derweil steuerlich nicht nur von der Finanzverwaltung, sondern auch zunehmend vom europäischen Gesetzgeber weiter erschlossen.
Zur Umsetzung der DAC7-EU-Richtlinie wurde zum Jahr 2023 bereits das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) eingeführt. Internetplattformen, auf denen der Verkauf von Waren, die Vermietung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen vermittelt werden, müssen den Finanzämtern nun die Umsätze ihrer Nutzer melden. So erhalten die Finanzverwaltungen auch Informationen aus dem Ausland, wodurch die steuerliche Erfassung der Aktivitäten gewährleistet wird.
Insbesondere Influencer, die ihre Einnahmen über Online-Marktplätze und Vermittlungsplattformen oder Affiliate-Links generieren, könnten hiervon betroffen sein. Sie sind, sofern sie nicht selbst als Verkäufer auftreten, zwar nicht direkt von den Meldepflichten des PStTG erfasst, weil die Plattformen nur Daten hinsichtlich der Nutzer bzw. Verkäufer selbst preisgeben müssen. Die neu gewonnene Transparenz dürfte sich aber mittelbar auch auf Influencer auswirken, weil die Zahlungsverläufe zwischen Kunden, Anbietern und Plattformbetreibern deutlich leichter nachzuvollziehen sind und etwaige Provisionszahlungen an Vierte im Rahmen von Prüfungen dadurch schneller auffallen.
Seit Anfang des Jahres ist zudem das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Dieses statuiert eine generelle Pflicht für die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistern und -Betreibern, die den Handel mit Kryptowerten ermöglichen, ihre Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Auch Teilzeit-Influencer können betroffen sein
Das Thema ist nicht nur für die reichweitenstarken Influencer relevant. Auch wenn mit der Tätigkeit als Content Creator nur nebenberuflich Einnahmen generiert werden, die innerhalb eines Steuerjahres den Grundfreibetrag (2025: 12.096 €; 2024: 11.784 €; 2023: 10.908 €) überschreiten, wird Einkommenssteuer fällig und eine Steuererklärung muss abgegeben werden. Nachrangig ist auch, wie hoch die Einnahmen aus der Influencer-Tätigkeit selbst sind. Wer beispielsweise als hauptberuflicher Arbeitnehmer schon den Grundfreibetrag überschreitet, kann schon mit den ersten Einnahmen aus einem Nebengewerbe als Influencer einkommenssteuerpflichtig sein.
Sobald Content Creator selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielen, gelten sie als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Lagen die Umsätze in den letzten Jahren höher als 22.000 € (ab 2026: 25.000 €), kann man nicht mehr von den Vereinfachungen der Kleinunternehmerregelung profitieren. Die Umsatzsteuer fällt dann in Höhe von 19 % an und muss regelmäßig beim Finanzamt vorangemeldet werden.
Wenn der jährliche Gewinn aus der Tätigkeit als Influencer 24.500 € überschreitet, wird zudem die Gewerbesteuer fällig, die gleichfalls jährlich erklärt werden muss.
Die neuen Entwicklungen zeigen, dass Influencer sich dem Thema Steuern in Zukunft mit größerer Sorgfalt widmen sollten. Eigene Einkommensquellen sollten strukturiert auf ihre steuerliche Relevanz geprüft und eine vollständige Steuererklärung eingereicht werden. Gegenüber Marken kann die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung ausgelotet werden, für die dann zu Nachweiszwecken eine Bestätigung einzuholen ist. Je nach Art der Sachzuwendung kann diese auch als Betriebsausgabe gewertet werden.
Was tun bei Fehlern in der Vergangenheit?
Für denjenigen, der in der Vergangenheit Fehler gemacht und Einnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert hat, kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO eine geeignete Möglichkeit sein, der Gefahr einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat zu entgehen. Wer eine eigene Steuerstraftat selbst zur Anzeige bringt, bekommt hiernach die Möglichkeit, die Angelegenheit durch Nachzahlung zuzüglich eines Zuschlags ohne Strafverfahren zu regeln. Voraussetzung der Wirksamkeit der Selbstanzeige ist unter anderem, dass die Straftat von den Behörden noch nicht entdeckt wurde und die Angaben vollständig sind. Die Korrektur einer fehlerhaften oder unvollständigen Selbstanzeige ist nicht möglich und führt zur umfänglichen Strafbarkeit des Selbstanzeigenden. Die Selbstanzeige sollte daher auf keinen Fall ohne vorherige professionelle Beratung vorgenommen werden!
Auch wenn eine Selbstanzeige ausscheidet, ist eine anwaltliche Vertretung sinnvoll. Die Steuerpflicht im Bereich des Influencer-Geschäfts hängt von vielen Einzelheiten und zum Teil noch ungeklärten Rechtsfragen ab, die eine kompetente Verteidigung unerlässlich machen. Zudem kann auch im Falle einer nicht von der Hand zu weisenden Strafbarkeit durch proaktives Handeln noch gut auf die Strafzumessung eingewirkt werden.
Ansprechpartner
Fabian Breuer