Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ in erster Lesung am 06.11.2025 behandelt. Es geht um die Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Maßnahmen (Drs. 21/2508).

Hintergrund

Die EU-Richtlinie 2024/1226 gilt seit April 2024. Ziel: Einheitliche Regeln für Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Sanktionen. Dazu gehören Mindeststrafen, klare Verjährungsfristen und wirksame Sanktionen. Ein früherer Gesetzentwurf von 2024 wurde nicht umgesetzt. Der neue Entwurf entspricht weitgehend dem Referentenentwurf vom 14.08.2025.

Verschärfung

Viele Verstöße sind in Deutschland bereits jetzt nach § 18 AWG strafbar. Es gibt aber wichtige Änderungen:

Neue Straftatbestände: Verstöße gegen sektorale Transaktionsverbote (insb. Art. 5aa Abs. 1) werden strafbar; Geschäfte mit bestimmten russischen Staatsunternehmen sind verboten.

Schwerere Strafen bei Umgehung, z. B. Falsche oder unvollständige Angaben zu Warenvorgängen oder Nutzung von Drittstaatsgesellschaften zur Verschleierung.

Dual-Use-Güter: Leichtfertige Verstöße gegen Handelsverbote für Dual-Use-Güter werden strafbar.

Jedermanns-Meldepflichten im Fokus

Verstöße gegen die allgemeine Jedermanns-Meldepflicht (insb. Artikel 6b Verordnung (EU) Nr. 833/2014) werden strafbar. Informationen über Sanktionsverstöße müssen bereits jetzt nach Art. 6b an die Bundesbank oder das BAFA gemeldet werden. Zukünftig sollen auch verspätet gemeldete Informationen zu Sanktionsverstößen unter Strafe gestellt werden.  Für Berufsgeheimnisträger, insb. Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare gilt ein Strafausschluss wegen Vorrangs der Verschwiegenheitspflicht.

Wegfall eines weiteren Strafausschließungsgrunds und höhere Bußgelder

Die bisherige 48-Stunden-Frist nach Veröffentlichung einer Sanktion (§ 18 Abs. 11 AWG) entfällt. Straffreiheit soll es nur noch bei humanitärer Hilfe geben. Für Unternehmen steigen die Bußgelder deutlich: Das Höchstmaß wird von 10 auf 40 Millionen Euro erhöht. Das gilt auch bei Aufsichtspflichtverletzungen.

Ausblick

Wegen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens wird das Gesetz wohl bald in Kraft treten. Sofern der Entwurf umgesetzt wird, ist mit einem deutlichen Anstieg von Ermittlungsverfahren und höheren Bußgeldern zu rechnen. Unternehmen müssen sich ohnehin aufgrund des bevorstehenden Inkrafttretens der EU-Geldwäsche-Verordnung auf eine stärkerer Sanktions-Compliance einstellen und entsprechend vorbereiten.

Dr. Niklas Auffermann