Seit dem 18.03.2021 gilt der neue § 261 StGB. Der Tatbestand der Geldwäsche wurde im Strafgesetzbuch grundlegend reformiert. Ziel der Neufassung ist es, dem Problem der Geldwäsche und organisierten Kriminalität effektiver zu begegnen und den Behörden die Strafverfolgung zu erleichtern. Ferner sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/1673 vom 23.10.2018 zur strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche umgesetzt werden.

Der Anwendungsbereich des § 261 StGB wurde durch die Aufgabe des bisherigen Vortatenkatalogs erheblich erweitert (sog. all-crimes-approach). So ist das Verschleiern krimineller Profite unabhängig davon, aus welcher Vortat das Vermögen herrührt, strafbar. Es sind alle vorsätzlichen wie fahrlässigen Straftaten des Kern- und des Nebenstrafrechts erfasst.

Dadurch wird eine Geldwäschestrafbarkeit deutlich häufiger als bisher greifen. Hinzukommt, dass die leichtfertige Geldwäsche (früher § 261 Abs. 5 StGB) nach wie vor strafbar ist.

Neu ist weiterhin die Einführung eines Qualifikationstatbestandes, wonach Täter, die als Verpflichtete nach § 2 GwG anzusehen sind (insb. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler, Kunsthändler, Güterhändler etc.), mit höheren Strafen rechnen müssen.

Weiterhin erhalten bleibt die Möglichkeit, durch Selbstanzeige einer Strafbarkeit zu entgehen. Für GwG-Verpflichtete kann dabei nach § 43 Absatz 4 GwG bereits eine Meldung gegenüber der FIU als Selbstanzeige gelten.

GwG-Compliance gewinnt an Bedeutung

„Wie aber sollen sich Unternehmen jetzt verhalten? Noch stärker als bisher die Geldwäscheprävention in den Blick zu nehmen, rät Rechtsanwalt und Compliance-Berater Niklas Auffermann vor allem auch jenen Unternehmen, die bisher als privilegierte Güterhändler nach dem Geldwäschegesetz keine Sorgfaltspflichten zu erfüllen hatten oder auch gar nicht unter das GwG fallen. Wo noch nicht vorhanden, sollten Strukturen aufgebaut werden, mit denen die Geschäftspartner noch gründlicher als bisher geprüft werden. Es gilt, noch genauer als bisher hinzuschauen, mit wem Verträge geschlossen werden und woher die verwendeten Zahlungsmittel oder Produkte stammen.“ (Auszug aus unternehmensjurist, Ausgabe 3/2021, S. 37)