Im Mai hat der Bundesgerichtshof (1 StR 265/16 vom 9. Mai 2017) eine Entscheidung veröffentlicht, in der sich die Karlsruher Richter erstmals zum Einfluss von effektiven Compliance-Maßnahmen auf die Höhe eines Bußgeldes nach § 30 Abs. 1 OWiG äußerten.

Der Prokurist eines in Deutschland ansässigen Rüstungsunternehmens wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt.

Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des BGH zur Höhe des gegen das Rüstungsunternehmen selbst verhängten Bußgeldes. Bei der Bemessung des Bußgeldes müsse berücksichtigt werden, so die Karlsruher Richter, inwieweit das Unternehmen ein effizientes Compliance-Management installiert habe. Dabei könne auch eine Rolle spielen, ob im Verlauf eines Verfahrens die entsprechenden Regelungen optimiert und die betriebsinternen Abläufe so gestaltet wurden, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert würden.

Notiert von Frank, Auffermann
10/2017