Schutz von Whistleblowern - das neue Hinweisgebersystem der BaFin
§ 4 d FinDAG schafft einen gesetzlichen Schutz von Hinweisgebern
Hinweisgeber können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren. Damit sich potentielle Hinweisgeber entschließen, von ihnen wahrgenommene Missstände aufzudecken, bedürfen sie allerdings eines effektiven gesetzlich gewährleisteten Schutzes.
Im Finanzsektor wird ein solcher Schutz künftig bezüglich externer Meldungen an die BaFIN gewährt. Der neue § 4d FinDAG könnte und sollte eine Vorbildfunktion erlangen.
Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Der Bundesrat hat am 13. Mai 2016 das vom Bundestag am 14. April 2016 verabschiedete Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) passieren lassen (BR-Drs. 180/16 [B]). Neben einer Erhöhung der Strafrahmen für Marktmanipulationen und Insiderhandel wird durch das Gesetz eine Whistleblower-Plattform installiert.
§ 4 d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) bestimmt, dass die BaFIN ein System einzurichten hat „zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der EU, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden“.
Der Bundesgesetzgeber ist mit der Neuregelung einer europarechtlichen Verpflichtung nachgekommen. Die 4. EU Geldwäscherichtlinie (RL 215/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015) bestimmt in Art. 61 Abs. 3:
"Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen."
Zugang zum Hinweisgebersystem und Hinweisgeberschutz
Das Hinweisgebersystem der BaFin ist für Meldungen sämtlicher Stakeholder (z. B. Mitarbeiter, Kunden, Geschäftspartner) verfügbar. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. Hinweisgeber dürfen gemäß § 4d Abs. 6 FinDAG wegen dieser Meldung weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden. Gemäß Absatz 7 darf die Berechtigung zur Abgabe solcher Meldungen vertraglich nicht eingeschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Die meldenden Personen sollen sicher sein können, dass ihnen aus der Meldung bei der Bundesanstalt keine Nachteile entstehen, beispielsweise wenn Mitarbeiter das Fehlverhalten ihrer Vorgesetzten melden.
Bewertung
Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems bei der BaFIN ist zu begrüßen. Eine beachtliche Neuerung stellt das Gesetz zudem insofern dar, als gutgläubige Hinweisgeber nun im Anwendungsbereich des Gesetzes erstmals gesetzlich gegen arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen ihrer externen Meldung geschützt werden und auch nicht zum Ersatz etwaiger Schäden in Anspruch genommen werden können.
Mit dem Gesetz wird also die Forderung nach einem gesetzlichen Hinweisgeberschutz zumindest in einem Teilbereich der Finanzdienstleistungsaufsicht realisiert. Das sollte Vorbildfunktion haben!
Der Wortlaut der neuen Vorschrift
- 4d FinDAG lautet:
Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden.
(2) Die Bundesanstalt ist zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die eingehenden Meldungen unterliegen dem Datenschutz im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Die Bundesanstalt macht die Identität einer Person, die eine Meldung erstattet hat, nicht bekannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt die Bundesanstalt die Identität einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, nicht preis. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist oder wenn die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
(4) Die Bundesanstalt berichtet in ihrem Jahresbericht in abgekürzter oder zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht lässt keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zu.
(5) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Vorgänge nach dem Hinweisgeberverfahren keine Anwendung.
(6) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen beschäftigt sind, die von der Bundesanstalt beaufsichtigt werden, oder bei anderen Unternehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen ausgelagert wurden, und die eine Meldung nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieser Meldung weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden.
(7) Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen beschäftigt sind, die von der Bundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei anderen Unternehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen ausgelagert wurden, darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(8) Die Rechte einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, insbesondere die Rechte nach den §§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung und nach den §§ 137, 140, 141 und 147 der Strafprozessordnung werden durch die Einrichtung des Systems zur Meldung von Verstößen nach Absatz 1 nicht eingeschränkt.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/727/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), zur Konkretisierung des auf Grundlage von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
notiert von Frank, v. Holtzendorff
06/2016