Die Delikte der Vorteilsannahme nach § 331 StGB, der Bestechlichkeit nach § 332 StGB, der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB und der Bestechung nach § 334 StGB verjähren in fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a StGB, sobald die Tat beendet ist.

Verjährungsbeginn mit Tatbeendigung

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei den Korruptionsdelikten die Tat mit dem Abschluss einer Unrechtsvereinbarung nicht beendet ist, sondern erst mit der Erfüllung der Unrechtsvereinbarung.

BGH: Der Fall Schreiber

Im Fall des Waffenlobbyisten Schreiber sollte nach der vom Gericht festgestellten Unrechtsvereinbarung zunächst der Amtsträger die pflichtwidrige Diensthandlung vornehmen. Dann sollte über einen längeren Zeitraum der Bestechungslohn in Raten gezahlt werden, wobei zum Zeitpunkt der Zahlung der letzten Raten das Amtsverhältnis des Empfängers sogar bereits beendet war.