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Geldauflagen nach § 153a StPO können steuerlich abzugsfähig sein
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. Dezember 2023 (Az. 4 K 1382/20 G,F) entschieden, dass Geldauflagen nach § 153a StPO unter Umständen zu Gunsten des Steuerpflichtigen gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Damit wendet das Gericht eine beim Bundesfinanzhof bereits seit einigen Jahren vorherrschende Rechtsansicht konsequent an. Mit positiven Konsequenzen für Betroffene.