Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. Dezember 2023 (Az. 4 K 1382/20 G,F) entschieden, dass Geldauflagen nach § 153a StPO unter Umständen zu Gunsten des Steuerpflichtigen gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Damit wendet das Gericht eine beim Bundesfinanzhof bereits seit einigen Jahren vorherrschende Rechtsansicht konsequent an. Mit positiven Konsequenzen für Betroffene.

Der Fall

Die Klägerin war Betreiberin einer Biogasanlage. Sie erhielt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb der Biogasanlage mit einem Grenzwert zur Erzeugung elektrischer Energie. In der Folge wurde der zulässige Wert durch Zuschaltung eines zweiten Motors überschritten. Diesen „illegal erzeugten Strom“ vermarktete die Klägerin, wodurch sie unberechtigte Erträge erwirtschaftete.

Das daran anknüpfende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter der Klägerin wegen des Verdachts des unerlaubten Betreibens einer nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wurde im weiteren Verlauf nach § 153a StPO eingestellt, wobei sich die Verfahrensbeteiligten darauf verständigten, dass die festzusetzende Geldauflage nur der Gewinnabschöpfung und damit einer Schadenswiedergutmachung i.S.d. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO dienen solle.

Kern der Entscheidung

Ausgangspunkt einer möglichen Gewinnminderung durch die Auflage nach § 153a StPO ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster die Frage, welchem konkreten Zweck die Auflage dient. Dient sie ausschließlich der Gewinnabschöpfung und weist keinen darüberhinausgehenden Strafcharakter auf, so kann der Täter den gezahlten Betrag steuerlich gewinnmindernd berücksichtigen.

Dieser Rechtsaufassung stehe nicht das steuerliche Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG entgegen. Ziel dieser Norm sei es, dass an eine kriminelle Tat anknüpfende finanzielle Einbußen vom Täter persönlich umfassend getragen werden sollen. Die Regelung greife daher nur bei Auflagen und Weisungen, die als strafähnliche Sanktion Genugtuung für begangenes Unrecht schaffen sollen. Die strafähnliche Sanktion der Geldauflage solle gerade nicht durch steuerliche Vorteile kompensiert werden, und zwar unabhängig davon, ob die Auflage oder Weisung nach den strafprozessualen Vorschriften rechtmäßig sei.

Eine Gewinnabschöpfung in Form einer Schadenswiedergutmachung i. S. d. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO hingegen entspreche bei wirtschaftlicher Betrachtung in ihren Wirkungen dem steuerlich abzugsfähigen Verfall und der Einziehung von Taterträgen.

Konsequenz für die Praxis

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster zeigt, dass eine Geldauflage nach § 153a StPO mehrere Vorteile hat, die es im Rahmen einer guten und umfassenden Verteidigung zu berücksichtigen gilt. Lässt sich der Zweck der Auflage im Austausch mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auf eine Schadenswiedergutmachung „lenken“, kann sich dies auch mittelbar positiv im Geldbeutel des Betroffenen bemerkbar machen. Daher sollte stets angeregt werden, dass die Geldauflagen im Beschluss/ in der Verfügung immer als Schadenswiedergutmachung bezeichnet werden.

Ansprechpartner
Dr. David Albrecht
Dr. André Fredrich