Ombudspersonen Compliance für Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
Rechtsanwälte Dr. Rainer Frank und Sophia Hoffmeister sind Ombudspersonen der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
Aufgaben der Ombudspersonen
Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH als Betreiberin des Großflughafens Berlin Brandenburg Willy Brandt setzt sich für Transparenz und Prävention im Unternehmen ein. Mitarbeiter der Flughafengesellschaft und externe Dritte wie Auftragnehmer, Dienstleister oder sonstige Geschäftspartner können sich mit Hinweisen auf Rechtsverletzungen, insbesondere auf Korruption, Betrug, Untreue oder sonstige Wirtschaftsstraftaten, und in diesem Zusammenhang auch mit Fragen sowohl an Rechtsanwalt Dr. Rainer Frank und Rechtsanwältin Sophia Hoffmeister als externe Ombudspersonen als auch an die Leiterin Compliance der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH, Frau Elke Schaefer, wenden.
Hinweise können sich auch beziehen auf Grenzüberschreitungen im persönlichen Umgang (#MeToo) oder Rechtswidrige Diskriminierung.
Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH wird Hinweise auf strafbare Gesetzesverletzungen, insbesondere Hinweise auf Korruption, nachhaltig verfolgen.
Einzelheiten
Rechtsanwalt Dr. Frank und Rechtsanwältin Sophia Hoffmeister nehmen Hinweise auf Korruption, sonstige Straftaten oder schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten vertraulich entgegen und leiten sie nur dann an Flughafen Berlin Brandenburg GmbH weiter, wenn die Hinweisperson dazu die ausdrückliche Freigabe erteilt. Die Weiterleitung kann auch anonymisiert erfolgen, so dass eine Hinweisperson gegenüber Flughafen Berlin Brandenburg GmbH nicht ihre Identität offenbaren muss.
Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH wird dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter, die solche Hinweise geben, deswegen in keiner Weise Nachteilen ausgesetzt werden.
Mit der Bestellung der Ombudspersonen für Hinweise auf Rechtsverstöße will die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH ein deutliches Zeichen setzen, dass Gesetzesverletzungen und insbesondere Korruption nicht geduldet werden. Zugleich soll potentiellen Hinweisprsonen eine Möglichkeit gegeben werden, auf einen verdachtsbegründenden Sachverhalt hinzuweisen, ohne ihre Identität offenbaren zu müssen.
Kontakt
Dr. Rainer Frank
Sophia Hoffmeister
0049 30 31 86 85 66
Geldauflagen nach § 153a StPO können steuerlich abzugsfähig sein
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. Dezember 2023 (Az. 4 K 1382/20 G,F) entschieden, dass Geldauflagen nach § 153a StPO unter Umständen zu Gunsten des Steuerpflichtigen gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Damit wendet das Gericht eine beim Bundesfinanzhof bereits seit einigen Jahren vorherrschende Rechtsansicht konsequent an. Mit positiven Konsequenzen für Betroffene.
KG Berlin: DSGVO-Geldbußen gegen Unternehmen setzen kein Leitungsversagen voraus
Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des EUGH zu DSGVO-Geldbußen gegen Unternehmen auf Rechtsprechung und Praxis
1,2 Milliarden Euro Geldbuße gegen Meta (2023), 746 Millionen Euro gegen Amazon (2021), 90 Millionen gegen Google (2021). Die Ahndung von datenschutzrechtlichen Verstößen durch hohe Geldbußen ist schon lange keine Seltenheit mehr. Der Ausgangsfall Auch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verhängte im Jahr 2019 einen Bußgeldbescheid über 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE, weil diese personenbezogene Daten der Mieter:Innen zu spät gelöscht habe. Im Bußgeldbescheid bezeichnete die Behörde weder einen bestimmten Beschäftigten des Unternehmens, dem die Pflichtverletzung zur Last fallen soll, noch stellte sie eine mangelhafte Aufsicht durch die Unternehmensleitung fest. Die Deutsche Wohnen SE widersprach dem Bußgeldbescheid daher u.a., weil er den Gegenstand des Verfahrens in persönlicher Hinsicht nicht wie in § 66 OWiG vorgeschrieben aufführte. Nach dem deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht muss ein schuldhaftes Fehlverhalten einer konkret identifizierbaren Leitungs-, Aufsichts- oder sonst vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden, damit das Unternehmen nach § 30 OWiG für den Datenschutzverstoß haftet. Das Fehlverhalten kann gem. § 130 OWiG auch in der fahrlässigen Unterlassung von Aufsichts- und Organisationspflichten liegen. Dieses Zurechnungsprinzip kennt das Europäische Recht nicht. Nach dem Wortlaut des Art. 83 DSGVO könnte das Unternehmen als datenschutzrechtlich Verantwortlicher sogar verschuldensunabhängig haften. Ein Nachweis von Vorsatz und Fahrlässigkeit würde sich danach nur auf die Bußgeldhöhe auswirken.
Verkehrssicherungspflichten bei Gefahrenquellen
Überwachung, Kontrolle, Vertrauen
Gefahrenquellen sind zu sichern, sind zu überwachen, und wenn die Überwachung auf eine andere Person übertragen worden ist, ist die Überwachung zu kontrollieren. Was so „einfach“ klingt, ist in der Realität noch weitaus komplexer. Welche Sicherung ist ausreichend? Wer muss was tun? Wer darf worauf vertrauen? Und auf wen? Und überhaupt: Was, wenn erst nach Eintritt der Gefahr überhaupt erkannt wird, dass es sich um eine Gefahrenquelle gehandelt hat? Im Nachhinein ist man immer klüger – und dann kann es zu spät sein, weil jemand in den Brunnen gefallen, ausgerutscht oder (wie in dem hier besprochenen Fall) überrollt worden ist. Und dann ist „man“ vielleicht eine Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht, die bzw. das klug daherredet, was „man“ hätte besser machen müssen.