Wenn höhere Amtsträger – Dezernenten, Landräte, Bürgermeister, Minister – Freikarten erhalten, Freigetränke, freie Speisen, haben manche gar keine Bedenken, andere schon. Dass Freiheits-, jedenfalls Geldstrafen drohen können, wenn es suboptimal läuft, ist gegenwärtig in Hamburg zu sehen. Stein des Anstoßes: die Rolling Stones.

Fall

Als „Rolling-Stones-Affäre“ ist medial bekannt geworden, was seit Längerem und immer noch die Hamburger Strafverfolgungsbehörden und Gerichte beschäftigt: ein Streit um die Strafbarkeit bei der Annahme von Freikarten durch Beamte. Es geht, so die lokale Presse, um ein Konzert der Rolling Stones im September 2017. Es geht darum, welches Nutzungsentgelt der Konzertveranstalter für die Veranstaltungsfläche hat zahlen müssen – und was angemessen gewesen wäre. Es geht um 100 Freikarten, die ein Bezirksamtsleiter von dem Veranstalter erhalten und unter Mitarbeitern seines Bezirksamtes verteilt habe, dazu um 300 reservierte Kaufkarten, die er „Freunden des Hauses“ angeboten habe. Und es geht auch um die Verknüpfung zwischen den Freikarten auf der einen und dem vermeintlich günstigen Nutzungsentgelt auf der anderen Seite.

Zahlreiche Verfahren wurden geführt, insgesamt gegen 57 Personen; das ist einer Antwort des Hamburger Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage zu entnehmen (Drs. 22/5584). Die Ergebnisse beinhalten fast alles, was die StPO hergibt: Verfahren wurden eingestellt wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), manche wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), manche erst gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO), manche nach § 154 StPO; es gab Strafbefehle, also Urteile ohne Hauptverhandlung, mit einer ordentlichen Geldstrafe, aber auch mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, was einer Geldstrafe auf Bewährung entspricht; es kam zu Anklagen gegen zwölf Beschuldigte. Dabei gab es schon Verurteilungen zu Geldstrafen, es wurde Berufung eingelegt; zum Teil wird noch verhandelt. Rechtskräftig abgeschlossen ist mithin noch immer nicht alles.

Darüber hinaus wurden 31 Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch beamtenrechtlich wurden die Verfahren „begleitet“.

Fälle

Diese Fälle sind kein Einzelfall.

In der gleichen Drucksache (Drs. 22/5584) ist die Rede von 63 weiteren Ermittlungsverfahren gegen 65 Beschuldigte im Zusammenhang mit Freikarten für die Alsterdorfer Sporthalle.

Regelhaft werden hochrangige Amtsträgerinnen zu Fußballspielen eingeladen, Oberbürgermeister zu Theaterpremieren, Bürgermeisterinnen zu Richtfesten, Landräte samt Gatte zu Opern- und sonstigen Bällen.

Immer wieder gibt es nach Großeinsätzen zum Dank Freikarten für die Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder der Polizei. Und wer erinnert sich nicht an die Berliner Lehrerin, die eine Geldauflage von 4.000,00 € zahlen musste, weil sie von ihrer Abi-Klasse ein Geschenk erhielt?

Die (nicht nur straf-) rechtliche Situation

Wegen Vorteilsannahme kann sich strafbar machen, wer als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (§ 331 StGB). Bestechlichkeit ist gegeben, wenn ein Amtsträger  einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde (§ 332 StGB).

Was in jeweils einem Satz beschrieben ist, ist in der Rechtswirklichkeit oft weit schwieriger. Zu klären ist etwa die Frage, ob tatsächlich eine illegitime Beeinflussung vorliegt oder ob die Einladung nur angenommen wurde, um Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen und einen Werbezweck für die Veranstaltung zu generieren. Wer darf mit eingeladen werden: nur die Amtsträgerin, oder auch deren Ehefrau, auch deren Kinder? Spielt es eine Rolle, ob es sich um einen Opernball oder eine Sportveranstaltung handelt, zu der die Ehefrau mit eingeladen wird? Dürfen Speisen und Getränke kostenlos sein? Champagner? Von wem sollte sich ein Bürgermeister auf einem Dorffest einladen lassen und von wem nicht? Strafrechtlich ist all das nicht in jedem Fall gleich zu beantworten.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche beamtenrechtliche Regelungen, angefangen bei § 42 BeamtStG über landesspezifische bis hin zu behördeninternen Regelungen. All das hat Auswirkungen auf das Strafrecht, und das Strafrecht hat Auswirkungen auf ein mögliches disziplinarisches Verfahren.

Prävention und Verteidigung

Klug agiert, wer sich schon im Vorhinein absichert. Fragen an den Dienstvorgesetzten oder an die behördliche Compliance-Abteilung, ein transparentes Vorgehen, eine entsprechende Dokumentation, eine Rückfrage bei einem externen Rechtsanwalt können Schlimmes verhindern und zeigen im Nachhinein den Willen zu ordnungsgemäßem Verhalten. „Das Unrecht scheut das Licht“ – wird stets transparent agiert und alles dokumentiert, etwa die Gründe, warum Freikarten angenommen werden dürfen, spricht das indiziell gegen eine Unrechtsvereinbarung. Und bei Weitem nicht jede Einladung muss ausgeschlagen werden.

Auch in kleineren Gemeinden und Behörden braucht es dafür aber eine gewisse (intern oder extern organisierte) Compliance.

Ist ein Strafverfahren eingeleitet, tut Verteidigung Not. Zum einen ist es zwingend, auch die Sicht der Amtsträgerin in das Verfahren einzubringen. Das Verfahren ist zu entemotionalisieren und zu bereinigen von Neid und von subjektiv getriggerten Bewertungen dessen, was angemessen ist. Alternative Erklärungen müssen Eingang finden, Stichwort: kontrafaktisches Denken. Das gelingt am besten über einen schriftlichen Verteidigungsschriftsatz, denn nur wer schreibt, hat die Kontrolle über die Kommunikation.

Zum anderen drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch beamtenrechtliche, bis hin zum Ende des Beamtenverhältnisses. Dabei ist nicht nur die oft gehörte Zahl von einem Jahr Freiheitsstrafe von Relevanz; schon ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann ein Beamter, der wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist, die Beamtenrechte verlieren (§ 24 BeamtStG).

Beides, das Strafrecht auf der einen und das Disziplinar- und Beamtenrecht auf der anderen Seite, muss eine kluge Strafverteidigung deshalb im Auge behalten.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel