Hinweisgebersysteme
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BAG präzisiert Kausalitätsanforderungen beim Hinweisgeberschutz
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 2 AZR 51/25) klargestellt, dass der Hinweisgeberschutz nach § 36 HinSchG nur greift, wenn eine benachteiligende Maßnahme kausal auf einer Meldung oder Offenlegung beruht. Die bloße Tatsache, dass ein Arbeitnehmer Kenntnis von einem Verstoß im Sinne des § 2 HinSchG hat oder der Arbeitgeber ein solches Wissen vermutet, genügt nicht. Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass die Entscheidung zur Wartezeitkündigung bereits vor der Meldung über einen Compliance-Verstoß gefallen war; die gesetzliche Kausalitätsvermutung des § 36 Abs. 2 HinSchG war daher widerlegt und die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam.