Seit dem 1. Januar 2020 gilt das neue Geldwäschegesetz. Die Pflicht zur Einführung eines Geldwäsche-Risiko-Management-Systems trifft fast alle Unternehmen und Organisationen, nicht nur aus dem Finanzsektor. Das neue Geldwäschegesetz definiert Geldwäscheprävention als Leitungsaufgabe: Verpflichtete Unternehmen haben ein „Mitglied der Leitungsebene“ zu bestimmen, das für das Risiko-Management verantwortlich ist. Daneben haben viele Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen.
Die Umsetzung der umfassenden Pflichten aus dem Geldwäschegesetz liegt daher in der Verantwortung der Geschäftsleitung, indesondere

  • Erstellung und Aktualisierung der Risikoanalyse,
  • Implementierung der internen Sicherungsmaßnahmen,
  • Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten,
  • System zur unverzüglichen Abgabe von Verdachtsmeldungen.

Die in der Praxis relevanten Pflichten sind jedoch an vielen Stellen im deutschen Geldwäschegesetz auslegungsbedürftig. Es existieren kaum Rechtsprechung und veröffentlichte Behördenpraxis. In Deutschland sind über 100 Aufsichtsbehörden für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor zuständig, die teilweise sehr unterschiedlich prüfen und vorgehen.

Behörden rüsten auf

Die nächste Änderung des Geldwäschegesetzes steht bereits vor der Türe:  Die EU-Kommission hat bereits weitere Maßnahmen für eine wirksamere Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form eines AML/CTF Aktionsplanes angekündigt und eine Roadmap veröffentlicht. Gesetzgeber und Behörden werden in den kommenden Jahren Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen und haben deshalb die Anforderungen an das Risikomanagement deutlich verschärft. Die FATF-Deutschlandprüfung nimmt aktuell die Wirksamkeit der Vorschriften und Maßnahmen in den Fokus.

Sanktionen

Verstöße gegen das GwG können empfindlich geahndet werden. Es existieren über 80 Bußgeldtatbestände, nach denen Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes verhängt werden können. Bei Aufsichtspflichtverletzung können nach § 130 OWiG sogar noch höhere Bußgelder verhängt werden. Daneben drohen weitere Sanktionen:

  • Öffentliche Bekanntmachung bestandskräftiger Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen für die Dauer von fünf Jahren unter Nennung der betroffenen Personen (naming and shaming),
  • Eintragung ins Gewerbezentralregister,
  • Einziehung des Vermögens, insbesondere bei Vermischung mit legalem Vermögen,
  • Untersagungen der Aufsichtsbehörde,
  • Strafbarkeitsrisiko der Geschäftsleitung wegen leichtfertiger Geldwäsche.

Experte

Rechtsanwalt Dr. Auffermann verfügt über langjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung. Er berät Unternehmen aus sämtlichen Sektoren und Industrien zu allen Fragen der praktischen Umsetzung der GwG-Pflichten. Rechtsanwalt Dr. Auffermann berät und vertritt daneben auch Aufsichtsbehörden und führt Sonderprüfungen und -ermittlungen durch. Er ist Leiter des Arbeitskreises Geldwäscheprävention bei DICO und war Geldwäschepräventionsbeauftragter der Rechtsanwaltskammer Berlin.