Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 19. Oktober 2021 entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst auf Honorarbasis tätig sind, insoweit in aller Regel als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu qualifizieren sind.

Hintergrund der Entscheidung

Das Gericht knüpft damit an seine Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten in Krankenhäusern aus dem Jahr 2019 an und setzt seine Rechtsprechung fort. Wie auch bei Honorarärzten spreche maßgeblich für eine abhängige Beschäftigung die weitgehende Eingliederung von Notärzten in die Betriebsorganisation des jeweiligen Rettungsdienstes, die in der Regel auch dann gegeben sei, wenn die Tätigkeit lediglich als Nebenjob auf Honorarbasis ausgeübt werde.

In den zu entscheidenden Fällen hätten die Ärzte verschiedenartigen Verpflichtungen unterlegen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei sei unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem hätten sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel genutzt.

Die in den vergangenen Jahren festzustellende Fokussierung der Sozialversicherungsträger auf Honorarärzte und -pflegekräfte erreicht damit nach den Entscheidungen aus 2019 ein weiteres Mal das oberste Sozialgericht, das seine Versicherungsträger-freundliche Rechtsprechung aufrechterhält.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidungen werden die Einzugsstellen der Sozialversicherung und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in ihrer Praxis bestärken, Honorarkräfte im Medizinbereich im Regelfall als abhängig Beschäftigte anzusehen und Sozialversicherungsbeiträge einzufordern.

Betroffene Einrichtungen wie Krankenhäuser, MVZ und Rettungsdienste müssen vor diesem Hintergrund mehr denn je damit rechnen, dass die Frage einer Scheinselbstständigkeit von Honorarkräften eine prominente Rolle in Betriebsprüfungen spielen wird. Die Folge können erhebliche Beitragsnachforderungen (zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 12% pro Jahr bei Vorsatz) sowie die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB sein.

Schränkt die Rechtsprechung des BSG die Verteidigungsmöglichkeiten auf Ebene der objektiven Sozialversicherungspflicht zwar ein, können gleichwohl gute Aussichten bestehen, die Ermittlungsbehörden und Sozialversicherungsträger zumindest davon zu überzeugen, dass nicht vorsätzlich gegen Beitragspflichten verstoßen wurde. Gelingt dies, ist eine strafrechtliche Ahndung ausgeschlossen; zugleich führt dies in der Regel zu einer ganz erheblichen Reduktion der Haftungssumme, weil sich der Haftungszeitraum verringert und Säumniszuschläge entfallen.

Wer sich solchen Verfahren ausgesetzt sieht, sollte in keinem Fall tatenlos zusehen bis Staatsanwaltschaft und Sozialversicherungsträger ihre Prüfungen abgeschlossen haben, denn die Behörden tendieren dazu, eine einmal angenommene Beitragspflicht und einen einmal vermuteten Vorsatz nicht aus eigenem Antrieb in Frage zu stellen. Dies kann nur durch eine engagierte Verteidigung erreicht werden, die möglichst frühzeitig die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände herausarbeitet und zur Geltung bringt.

Ansprechpartner
Dr. David Albrecht
Dr. Sebastian T. Vogel