Das Bundeskabinett hat am 10.05.2022 den Entwurf eines ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG I) verabschiedet.
Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen. Das Gesetz soll eine effektive Durchsetzung der Sanktionen in Deutschland sicherstellen.
Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, Vermögensgegenstände sicherzustellen und enthält eine strafbewehrte Vorschrift darüber, dass gelistete Personen ihr Vermögen anzeigen müssen.
Für das später folgende, Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) ist vorgesehen, ein nationales Register für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte einzurichten. Es soll ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt und eine besondere Hinweisgeberstelle geschaffen werden. Ausdrücklich soll geschaffen werden „eine Geldwäscheverdachtsdatenbank, in der sämtliche Personen mit rechtskräftiger Verurteilung aufgrund von Vermögensdelikten, Steuerdelikten, Wirtschafts- oder Geldwäschestraftaten erfasst werden und die vom Notar/von der Notarin vor jeder Immobilientransaktion abgefragt werden muss. Wenn und soweit erfasste Personen an einem Immobilienkauf beteiligt sind, muss diese Transaktion vom Notar/von der Notarin der FIU und den gegenwärtig bzw. zuletzt mit den Betroffenen befassten Ermittlungsbehörden gemeldet werden.“
Ab 2024 soll eine zweistufige Substanzprüfung zur Einstufung als Briefkastenfirma führen. Unternehmen, die die Vermutung nicht widerlegen können, sollen dann keine Steuervorteile mehr in Anspruch nehmen können. Die Indikatoren für die Substanzprüfung beziehen sich auf die letzten zwei Steuerjahre, also: jetzt.
Mit einem ganzen Gesetzespaket will die EU-Kommission die Geldwäscheprävention in Europa weiter vereinheitlichen und verbessern. Vieles betrifft eher die Ebene der Aufsichtsbehörden. Eine der vorgeschlagenen neuen Verordnungen sieht aber gleich mehrere Neuerungen vor, auf die Unternehmen sich einstellen sollten. Nicht nur der Kreis der Verpflichteten wird erweitert.
Seit dem 18.03.2021 gilt der neue § 261 StGB. Der Tatbestand der Geldwäsche wurde im Strafgesetzbuch grundlegend reformiert. Ziel der Neufassung ist es, dem Problem der Geldwäsche und organisierten Kriminalität effektiver zu begegnen und den Behörden die Strafverfolgung zu erleichtern. Ferner sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/1673 vom 23.10.2018 zur strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche umgesetzt werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Kampf für mehr Steuergerechtigkeit einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze“ veröffentlicht. Unter anderem ist darin die Einführung des sog. „Steueroasen-Abwehrgesetzes“ (StAbwG) vorgesehen, welches Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Steuergebieten, die bestimmte internationale Mindeststandards nicht erfüllen, einschränken soll. Das StAbwG betrifft grundsätzlich alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen und, soweit das Gesetz auf von einem Steuerpflichtigen unterhaltene Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse abstellt, Personengesellschaften sowie grundsätzlich alle durch Bundesrecht und EU-Recht geregelten Steuern.
Der Frage, wann eine leichtfertig unterlassene Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister vorliegt, hat sich das OLG Köln in seinem Beschluss vom 3. Juli 2020 (1 RBs 171/2) genähert. In der brandneuen Februar-Ausgabe der NZWiSt analysieren, erläutern und kritisieren Wis. Mit. und AML-Manager Dipl.-Jur. Lovre Milic und Rechtsanwalt Dr. Sebastian T. Vogel den Beschluss und zeigen Verteidigungsmöglichkeiten auf.
Das Transparenzregister dient der Erfassung von Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten, also die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Diese Informationen sollen den Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Grundsätzlich sind alle Vereinigungen und Rechtsgestaltungen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten einzutragen, es sei denn, eine sog. Mitteilungsfiktion ist einschlägig. Bisher besitzt das deutsche Transparenzregister keinen „öffentlichen Glauben“; es handelt sich primär um ein Auffangregister. Eine tiefgreifende Reform des Transparenzregisters befindet sich zurzeit im nationalen Gesetzgebungsprozess. Die Verletzung einer solchen Mitteilungspflicht an das Transparenzregister ist bußgeldbewehrt.
Das Gericht hob einen Freispruch der vorherigen Instanz auf und verwies den Fall zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Knackpunkt war die Frage der Leichtfertigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 55 lit. d GwG. Laut Einlassung des Betroffenen sei ihm die Pflicht zur Mitteilung der oder des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister unbekannt gewesen; eine mediale Aufbereitung habe er nicht wahrgenommen.
Der Senat sah die Leichtfertigkeit als einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit an. Dieser müsse jedoch hinsichtlich der persönlichen Fähigkeiten des Täters angepasst werden; insofern gelte ein strenger Maßstab.
Das bejaht der Senat im Wesentlichen in zwei Konstellationen: Der Betroffene hat vor einer ihm dargebotenen und nahezu aufgedrängten Information aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse die Augen verschlossen und sie gar nicht wahrgenommen, oder er kommt zumindest seiner Erkundigungspflicht nicht nach und hat deshalb die erforderliche Handlung (hier die Mitteilung an das Transparenzregister) unterlassen.
Insbesondere zur Erfüllung der Erkundigungspflicht sollte das Amtsgericht nunmehr Feststellungen zu den im Betrieb der Betroffenen eingerichteten Vorkehrungen zur Erfüllung der genannten Informationspflichten treffen.
Die Autoren der Anmerkung in NZWiSt 2021, 67, bedauern, dass dem OLG Köln mit diesem Beschluss nicht der große Wurf gelungen ist, können jedoch aus den Aussagen des Gerichts Brauchbares „herauskitzeln“.
Nach einer Analyse des Kontextes der Entscheidung sowie einer Erläuterung ihrer rechtlichen Knackpunkte zeigen die Autoren Wege einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie auf, z. B. eine Argumentation damit, dass das GwG angesichts mangelnder Transparenz und Bestimmtheit juristischen Laien eben nicht vor Augen führt, welche Pflichten genau statuiert werden; ferner bieten sich Argumente dazu an, wann sonst keine sich aufdrängende Informationsdichte vorliegt und welche Erkundigungspflichten tatsächlich risikoangemessen sind.
FS-PP Berlin verteidigt in zahlreichen Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und hat Erfahrung mit der praxistauglichen Implementierung der Pflichten nach dem GwG in allen Sektoren. Die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist kein Hexenwerk, muss weder störend noch teuer sein – wenn sie nicht nur halbherzig oder gar nicht umgesetzt wird.
Die EU-Kommission hat am 18.02.21 ein Aufforderungsschreiben wegen mangelhafter Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 an Deutschland übermittelt. Es handelt sich um den ersten Schritt des Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH. Die Kommission weist darauf hin, dass grundlegende Bestandteile der deutschen Geldwäschebekämpfung, insb. die Voraussetzungen der Kundensorgfaltspflichten, die Transparenz der Register über die wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) und eine adäquate Zusammenarbeit zwischen den FIUs nicht hinreichend umgesetzt seien. Sie nimmt ferner auf die Geldwäscheskandale der letzten Monate Bezug. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist am 27. Juni 2017 abgelaufen. Die Kommission hatte bereits in ihrem Aktionsplan vom Mai 2020 die mangelhafte Umsetzung der bestehenden Regelungen beklagt. Ebenfalls angeschrieben wurden Portugal und Rumänien. Deutschland hat nun eine Frist von zwei Monaten, um darauf zu reagieren, bevor die Kommission ggf. die nächste Stufe einleitet.
Die Bundesregierung hat am 10. Februar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (das sog. Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG GW) beschlossen. Sofern der seit Ende 2020 vorliegende Referentenentwurf vollständig umgesetzt wird, wird das Gesetz grundsätzlich alle Deutschen Gesellschaften und Unternehmen unmittelbar betreffen. Denn der Gesetzesentwurf sieht insbesondere eine Umgestaltung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem „Vollregister“ vor und hebt in diesem Zusammenhang die Mitteilungsfiktion auf, auf die sich bisher ein Großteil der transparenzpflichtigen Unternehmen berufen konnte. Das neue Gesetz soll es erleichtern, „die oft absichtlich komplexen Firmenkonstrukte zu durchschauen, Strohmänner zu erkennen und Briefkastenfirmen aufzuspüren“ sowie „deutsche Unternehmen davor schützen, mit unseriösen Geschäftspartnern und kriminellen Machenschaften in Verbindung zu kommen“, so Finanzminister Olaf Scholz.