Hinweisgeber können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren. Damit sich potentielle Hinweisgeber entschließen, von ihnen wahrgenommene Missstände aufzudecken, bedürfen sie allerdings eines effektiven gesetzlich gewährleisteten Schutzes.
Im Finanzsektor wird ein solcher Schutz künftig bezüglich externer Meldungen an die BaFIN gewährt. Der neue § 4d FinDAG könnte und sollte eine Vorbildfunktion erlangen.
Interne Untersuchungen – Internal Investigations, auch als interne Erhebungen bezeichnet – sind in großen und mittleren Unternehmen an der Tagesordnung. Sie zielen auf Aufklärung innerbetrieblicher Verdachtsfälle, um die Sanktion von Rechtsverstößen zu ermöglichen und Rechts- und Regeltreue in der Zukunft zu gewährleisten. Insbesondere die durch externe Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer durchgeführten internen Untersuchungen sind zu einem nicht mehr wegzudenkenden Bestandteil effektiver Compliance-Management-Systeme geworden.
Im Rahmen von internen Untersuchungen werden durch die mit den Ermittlungen betrauten Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Dokumente erstellt: Protokolle über Interviews von Mitarbeitern, Zwischen- oder Abschlussberichte. Diese Dokumente sind auch für die staatlichen Ermittlungsbehörden von Interesse.
Beschleunigungszahlungen zielen nicht auf ein rechtswidriges Ergebnis des Handelns des begünstigten Amtsträgers, sondern darauf, dass er sich der Sache beschleunigt annimmt. Schaut man auf das Ergebnis, könnte es sich um bloße Vorteilsgewährung handeln. Blickt man hingegen auf das Verfahren, dann könnte Bestechung gegeben sein.
Gegenwärtig gibt es in Deutschland keine Norm, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen selbst begründet. Als Status quo gilt immer noch der Grundsatz „societas delinquere non potest“.
Der deutsche Gesetzgeber hatte sich nämlich für ein schuldorientiertes, also an eine Person anknüpfendes Strafrecht entschieden. Bei einem Unternehmen gibt es aber keine Handlungsfähigkeit der Gesellschaft selbst und daher auch keine Schuldfähigkeit.
Zuwendungen an Amtsträger, die der „allgemeinen Klimapflege“ oder „politischen Landschaftspflege“ dienen, sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig strafbar als Vorteilsgewährung an Amtsträger gemäß § 333 StGB und als Vorteilsnahme durch den Amtsträger gemäß § 331 StGB. Die hier vorzustellende Entscheidung betrifft Zuwendungen eines Bauunternehmers an einen Bundesbahndirektor der Deutsche Bahn Netz AG.
Unternehmen nehmen in wachsendem Umfang auf dem Gebiet des Strafrechts die Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Anspruch. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in einem Thesenpapier die Aufgaben und Pflichten des Unternehmensanwalts im Strafrecht bei der Beratung (präventiv oder auf den Einzelfall bezogen) und Vertretung von Unternehmen beschrieben.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) wird einen Prüfungsstandard (PS 980) für Compliance Management Systeme (CMS) verabschieden. Ein Entwurf des PS 980 CMS wurde im März 2010 veröffentlicht. Stellungnahmen sollen bis Oktober 2010 berücksichtigt werden, dann soll die Verabschiedung erfolgen.