Compliance
News
§ 299 StGB - Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Einverständnis des Geschäftsherrn des Empfängers rechtfertigt nicht - Korkengeldfall des Reichsgerichts 1914
Einleitung: Gemäß § 299 StGB sind strafbar die (aktive) Bestechung und die (passive) Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Dabei geht es um die Zuwendung von Vorteilen, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes als Gegenleistung dafür angeboten, versprochen oder gewährt werden (oder die dieser fordert, sich versprechen lässt oder annimmt), dass er den Zuwendenden oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.