Notare unterliegen wie Rechtsanwälte nicht generell den Pflichten des GwG, sondern nur, wenn sie an sog. Kataloggeschäften mitwirken, insbesondere bei 

  • Finanz- oder Immobilientransaktionen
  • gesellschaftsrechtlichen Vorgängen inklusive Handelsregisteranmeldungen
  • Notaranderkonten und sonstige Verwahrungstätigkeiten
  • geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
  • Verwaltung von Vermögenswerten
  • ggf. Unterschriftsbeglaubigungen

Grundsätzlich besteht die Pflicht, 

  • eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen (wegen § 97 StPO getrennt von der Handakte)
  • Behörden (Landgerichtspräsident nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG
  • Auslagerungen der Behörde anzuzeigen

Notarielle Verfahren sind hingegen bereits durch zahlreiche strenge berufsrechtliche Vorgaben geprägt, die den Anreiz zum Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse für Kriminelle erheblich mindern, insbesondere

  • Präsenzpflicht der Beteiligten bei notarieller Beurkundung, § 6 Abs. 2 BeurkG 
  • Offenlegung des Handelns im fremden Namen in notarieller Urkunde, 
  • Pflicht des Notars zur Identifizierung der Beteiligten, § 10 BeurkG, 
  • Pflicht des Notars zur Prüfung ihrer Verfügungsberechtigung und Vertretungsmacht, §§ 17, 12 BeurkG

Zu beachten ist, dass die zuständige Aufsichtsbehörde der jeweilige Präsident des Landgerichtes ist, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. Ansichten und Hinweise der Bundesnotarkammer oder regionaler Notarkammern, z. B. in Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuAs) stellen oft nur eine Information dar. Entscheidend ist die Rechtsansicht des zuständigen Landgerichtes, insbesondere ob diese sich die Ausführungen der Kammer zu eigen macht. Beispielsweise widerspricht das Landgericht Berlin der Meinung der Bundesnotarkammer, dass Vertragspartner des Notars immer nur der Erschienene sei. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die ordnungsgemäße Dokumentation von allgemeinen GwG-Pflichten in der Generalakte.

Bei der Mitwirkung an grunderwerbssteuerpflichtigen Immobilientransaktionen (auch Share-Deals), sind die Meldepflichten der neuen GwGMeldV-Immobilien zu beachten. Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht wird in diesen Fällen durchbrochen. Trotz der teilweise sehr weiten Regelbeispiele (Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten, grenzüberschreitende Steuergestaltung, Auffälligkeiten im Zusammenhang mit beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität, Stellvertretung) gewährt § 7 GwGMeldV-Immobilien die Möglichkeit, ausnahmsweise keine Meldung an die FIU erstatten zu müssen. 

Viele Fragen sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Abwägungen zwischen Verschwiegenheitspflicht und Verdachtsmeldungen, § 43 GwG
  • Spätere positive Kenntnis der Bemakelung und Honorarannahme
  • (Nicht-)Geltung des Strafverteidigerprivilegs
  • Geldwäscheverdachtsmeldung als Selbstanzeige und Verschwiegenheitspflicht
  • Unterlassen von Sorgfaltspflichten als Indiz der Leichtfertigkeit im Rahmen von § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete
  • Prüfungsbefugnisse Aufsichtsbehörde und Abgrenzungen bei mehrfachqualifizierten Berufsträgern
  • Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts
  • internes Hinweisgebersystem
  • Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten