Steuerberater unterliegen seit 2002 vollumfänglich den Pflichten des GwG. Je nachdem welche der insgesamt 21 Steuerberaterkammern als Aufsichtsbehörde zuständig ist, können sich aber Unterschiede in der Aufsicht ergeben.

Regulatorisch besteht die Pflicht, 

  • eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen (wegen § 97 StPO getrennt von der Handakte)
  • Behörden (Kammer nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG
  • Auslagerungen der Behörde anzuzeigen

Für angestellte Steuerberater und ggf. auch für freie Mitarbeiter gelten Besonderheiten, insbesondere 

  • können sich diese unter bestimmten Voraussetzungen die Risikoanalyse ihres Arbeitgebers zu eigen machen
  • können Sorgfaltspflichten im Rahmen der internen Kanzleistruktur und dem Mandanten-Onboarding zentral durch das
  • Back-Office durchgeführt werden
  • geht nach § 6 Abs. 3 GwG die Pflicht zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen auf die BAG über.

Die Pflichten des GwG treffen dabei den Steuerberater persönlich, nicht die Berufsausübungsgemeinschaft (Sozietät, Partnerschaft, Kanzlei, Gesellschaft). Bei einer Auslagerung von Pflichten bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist darauf zu achten, dass der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Interne Sicherungsmaßnahmen sind aber erst zu erfüllen, wenn in einer beruflichen Einheit insgesamt mehr als zehn Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe tätig sind. Gemeinschaften mit mehr als 30 sozietätsfähigen Berufsträgern haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Bei der Mitwirkung an grunderwerbssteuerpflichtigen Immobilientransaktionen (auch Share-Deals), sind die Meldepflichten der neuen GwGMeldV-Immobilien zu beachten. Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht wird in diesen Fällen durchbrochen. Trotz der teilweise sehr weiten Regelbeispiele (Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten, grenzüberschreitende Steuergestaltung, Auffälligkeiten im Zusammenhang mit beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität, Stellvertretung) gewährt § 7 GwGMeldV-Immobilien die Möglichkeit, ausnahmsweise keine Meldung an die FIU erstatten zu müssen. 
Meldepflichten bestehen, auch wenn andere beteiligte Adressaten dieser Verordnung ebenso verpflichtet sind, wie z. B. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Lohnsteuerhilfevereine, Notare, Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände sowie Patentanwälte.

Viele Fragen sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Abwägungen zwischen Verschwiegenheitspflicht und Verdachtsmeldungen, § 43 GwG
  • Spätere positive Kenntnis der Bemakelung und Honorarannahme
  • Geltung des Strafverteidigerprivilegs auch für andere Rechtsanwälte
  • Geldwäscheverdachtsmeldung als Selbstanzeige und Verschwiegenheitspflicht
  • Unterlassen von Sorgfaltspflichten als Indiz der Leichtfertigkeit im Rahmen von § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete
  • Prüfungsbefugnisse Aufsichtsbehörde und Abgrenzungen bei mehrfachqualifizierten Berufsträgern
  • Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts
  • Kanzleiinterne Hinweisgebersystem
  • Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten