Nachdem das Bundesministerium der Justiz im April dieses Jahres einen Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) veröffentlicht hatte (s. hierzu), konnten nun Verbände und andere Interessenvertreter zu dem Gesetzesentwurf Stellung beziehen. Nachdem über 50 Stellungnahmen eingegangen waren, hat das Bundeskabinett nunmehr einen Regierungsentwurf mit nur wenigen Änderungen beschlossen.
Nicht erst seit dem Erlass der EU-Richtlinie zum Whistleblowerschutz (RL 2019/1937) ist die Einrichtung eines Hinweisgebersystems wichtiger Baustein einer funktionierenden Unternehmens-Compliance. Zur Realisierung eines Hinweisgebersystems gilt allerdings, eine Vielzahl rechtlicher Erfordernisse zu beachten. Dass auch das Datenschutzrecht bei der Einrichtung eines Hinweisgebersystems nicht ausgeblendet werden darf, hat die italienische Datenschutzbehörde nun mit der Verhängung einer Geldbuße gegen den Flughafen Bologna veranschaulicht.
Die sog. Whistleblower-Richtlinie ist bis zum Ende des Jahres umzusetzen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat dazu bereits einen Referentenentwurf vorgelegt. Mit dem erwarteten Hinweisgeberschutzgesetz wird die Implementierung eines funktionierenden Hinweisgebersystems zur Pflicht für Unternehmen. Ein schnelles Handeln ist insbesondere für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angezeigt.
Im Beschluss vom 1. April 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines sich in der Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dabei Ausführungen zur Bedeutung des Whistleblowerschutzes gemacht (BVerfG 2 BvR 382/19 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 1. April 2019).
Ein faktischer Beschlagnahmeschutz für Informationen von Whistleblowern besteht im Rahmen von Durchsuchungen bei anwaltlichen Ombudspersonen durch das Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Unterlagen technisch so verschlüsselt sind, dass sie ohne ein der Ombudsperson bekanntes Passwort nicht zugänglich sind.
In einer Entscheidung vom 11. Dezember 2018 hat das BAG eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung zur Anwesenheitspflicht des Betriebsrates beim Personalgespräch für unwirksam nach § 75 Abs. 2 BetrVG erklärt (BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 12/17, veröffentlicht auf juris). Die Entscheidung ist auch mit Blick auf entsprechende Beteiligungsregelungen in Hinweisgebersystemen relevant.
Am 16. April 2019 hat das europäische Parlament die EU-Richtlinie zum Whistleblower-Schutz verabschiedet (P8_TC1-COD(2018)0106, in deutscher Sprache abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0366_DE.pdf). Die noch im Kommissionsvorschlag vorgesehene Stufenlösung hat sich im Parlamentsentwurf nicht vollumfänglich durchsetzen können. Die nunmehr gefundene Lösung entspricht der schon länger vom EGMR in seiner Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzung zwischen internen/externen Meldewegen und der Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit, sodass insoweit eine Angleichung zwischen der Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofes und den EU-Vorgaben erfolgen wird.
Im Dezember 2018 hat das LAG Baden-Württemberg zum Nachteil von internen Hinweisgebenden entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten über interne Untersuchungen hat – auch wenn dadurch die Identität des Hinweisgebenden offenbart wird.
Das Urteil bedeutet nicht zwingend einen geringeren Schutz von Whistleblowern. Die Anonymität von Hinweisgebenden kann insbesondere sichergestellt werden, indem interne Untersuchungen über externe Anwälte als Ombudspersonen durchgeführt werden. Statt als Rückschlag sollte das Urteil als Versuch gesehen werden, Wege zu einem effektiven Schutz von Hinweisgebern aufzuzeigen.
Der Bundestag hat am 21. März 2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschlossen und dabei beim Hinweisgeberschutz deutlich nachgebessert. Die Neuregelung soll die „Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ umsetzen. Die Frist dafür war bereits am 9. Juni 2018 abgelaufen.