Die Delikte der Vorteilsannahme nach § 331 StGB, der Bestechlichkeit nach § 332 StGB, der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB und der Bestechung nach § 334 StGB verjähren in fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a StGB, sobald die Tat beendet ist.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei den Korruptionsdelikten die Tat mit dem Abschluss einer Unrechtsvereinbarung nicht beendet ist, sondern erst mit der Erfüllung der Unrechtsvereinbarung.
Im Fall des Waffenlobbyisten Schreiber sollte nach der vom Gericht festgestellten Unrechtsvereinbarung zunächst der Amtsträger die pflichtwidrige Diensthandlung vornehmen. Dann sollte über einen längeren Zeitraum der Bestechungslohn in Raten gezahlt werden, wobei zum Zeitpunkt der Zahlung der letzten Raten das Amtsverhältnis des Empfängers sogar bereits beendet war.
Nach Auffassung des BGH ist für die Tatbeendigung eines Bestechungsdelikts die vollständige Auszahlung des Bestechungslohns maßgeblich, wenn zuerst die pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen worden ist und sodann die Zuwendung des Vorteils erfolgt. Bei Ratenzahlung ist der Zeitpunkt der Zahlung der letzten Rate maßgeblich.
Wenn also bei der Bestechung gemäß § 334 StGB entweder die (letzte) pflichtwidrige Diensthandlung oder die (letzte) Zahlung des Bestechungslohns erst erhebliche Zeit nach dem Abschluss der Unrechtsvereinbarung erfolgt, ist doch dieser spätere Zeitpunkt für den Beginn der strafrechtlichen Verjährung maßgebend.
BGH, Beschluss vom 6. September 2011 – 1 StR 633/10
Quelle: wistra 2012, 29; Anmerkung wistra 2012, 117
notiert von Frank
09/2012