Die Coronavirus-Pandemie stellt Unternehmen und Arbeitnehmer vor große Herausforderungen. Viele Unternehmen können Kündigungen ihrer Arbeitnehmer nur vermeiden, indem sie für diese Kurzarbeitergeld beantragen und somit staatliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und im Eilverfahren einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ ist am 14. März 2020 in Kraft getreten und soll den Zugang der Unternehmen zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtern.
Die §§ 95 ff. SGB III normieren die gesetzlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Staat über die Bundesagentur für Arbeit den durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehenden Verdienstausfall des Arbeitnehmers ausgleicht.
Die Erleichterungen im Überblick:
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die sich aus der Krise ergebenden Nöte bei Unternehmen haben bereits jetzt zu einer hohen Nachfrage nach entsprechenden Hilfen geführt.
Die wirtschaftliche Dringlichkeit eines solchen Antrags darf jedoch nicht dazu führen, dass unzureichende oder falsche Angaben gegenüber den Agenturen für Arbeit zum tatsächlichen Umfang des Arbeitsausfalls gemacht werden. Hier lauern strafrechtliche Risiken, die derzeit leicht verdrängt werden.
Für den Arbeitnehmer besteht das Risiko, dass in seiner Beantragung des Kurzarbeitergeldes – denn nur dieser ist hierzu berechtigt, nachdem sein Arbeitgeber den Arbeitsausfall angezeigt hat - als Beihilfe zur jeweiligen Tat gem. § 263 StGB i.V.m. 27 StGB bzw. § 264 StGB i.V.m. § 27 StGB gewertet wird.
Der Antragsteller darf auch nicht darauf hoffen, dass eine genaue Prüfung der Anträge unterbleiben wird. In der derzeitigen Lage mögen die Agenturen für Arbeit nicht die Kapazitäten haben, jeden Antrags bis ins Detail zu prüfen. Aber bereits nach der Finanzkrise 2008 wurden Sonderprüfungsgruppen eingesetzt, die nach der Krise die Detailprüfung der Anträge übernommen haben.